{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-14_4_StR_531_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-14","aktenzeichen":"4 StR 531/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n,\n4 StR 531/70 URTEIL 0437006%\n\nA442\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kohlenhändler Erwin J ie au: zei,\ngeboren am EEE 1955 in vum,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer\n\n-2_\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin Hi»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zZ»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nI’ EB weräen in der\nFormel des Urteils des Landgerichts\nBochum vom 13. Mai 1970, soweit sie\nden genannten Angeklagten betrifft,\ndie Worte \"wegen schweren Diebstahls\nin vier Fällen und wegen versuchten\nschweren Diebstahls in einem Falle,\nsämtliche Taten begangen unter den\nVoraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls\" ersetzt durch die Worte\n\"wegen Diebstahls in vier schweren\nFällen und wegen versuchten Diebstahls\nin einem schweren Falle\",\n\n- 3.\n\nIm Strafausspruch gegen den Angeklagten\nJ! GE wird das Urteil mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten\nJ wegen vollendeten Diebstahls in vier Fällen\nund versuchten Diebstahls in einem Falle 1äßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDer Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die\nBezeichnung der Taten als (vollendeter und versuchter)\n\"schwerer\" Diebstähle durch die Bezeichnung \"Diebstähle\nin schweren Fällen\", Dies erachtet er für geboten, weil\ndie Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines\nqualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines - allein die Strafzumessung\nbetreffenden - schweren Falles des Diebstahls enthält.\n\n2. In der Urteilsformel muß die Kennzeichnung, daß\neine Straftat \"im Rückfall\" begangen sei, selbst dann\nunterbleiben, wenn die Voraussetzungen der Strafschärfung\ngemäß § 17 StGB n.F. erfüllt sind (BGASt 23, 237).\n\n-4-\n\nIn der vorliegenden Sache bestehen aber den\nUrteilsfeststellungen zufolge rechtliche Bedenken,\ndie Strafen gemäß § 17 StGB n.F. zu schärfen. Zwar\nist die Strafschärfung für einen Diebstahl nach\ndieser Vorschrift auch dann möglich, wenn eine\nder zur Erörterung stehenden vorsätzlichen Vortaten (oder auch beide) nicht im Sinne des § 244\nStGB a.F. gleichartig war. Voraussetzung ist jedoch,\ndaß dem Täter \"im Hinblick auf Art und Umstände der\nStraftaten vorzuwerfen ist, daß er sich seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen\nlassen\". Das wird nur dann bejaht werden können,\nwenn zwischen den Vortaten und der neuen Tat ein\ninnerer Zusammenhang besteht (Dreher StGB 32. Aufl.\nAnm. 3; Jackner/Maaßen StGB 6. Aufl. Anm. 4;\nSchönke/Schröder StGB 15. Aufl. Rz. 11 - je zu\n§ 17 -), wenn eine \"bestimmte kriminelle Kontinuität\"\nvorhanden ist (Horstkotte in JZ 1970, 152, 153).\n\nEin solcher Zusammenhang zwischen den früher\nbegangenen Straftaten der Unzucht mit einem Kinde\nsowie der Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis und den jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstählen ist jedenfalls nicht\nohne weiteres ersichtlich. Es bedarf zum mindesten\neiner näheren Darlegung, worin der innere Zusammenhang besteht, der es ermöglicht, dem Angeklagten\nvorzuwerfen, er habe sich durch die früheren Bestrafungen wegen Unzucht und insbesondere wegen der hier\nin Rede stehenden Verkehrsstraftat nicht von der\nBegehung von Diebstählen abhalten lassen. Bei der\nPrüfung, ob dieser innere Zusammenhang angenommen\n\n-5\n\nwerden kann, sind die gesamten Umstände des Falles,\ndie Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein\nganzes bisheriges Vorleben von Bedeutung; insoweit\nkann es auch auf die zeitlich weiter zurückliegenden\nVortaten, die nach § 17 Abs. 4 StGB n.F. nicht unmittelbar berücksichtigt werden dürfen, ankommen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-14/4-str-531-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-14/4-str-531-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.981288+00:00"}}