{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-14_4_StR_505_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-14","aktenzeichen":"4 StR 505/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nvun ml URTEIL 04370067\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Erwin Me aus HE, geboren am\nEB 1515 in u.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndJustizangestellter I]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittele, an eine andere Strafkamner\ndes landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nZu einem großen Teil erschöpft sich das Revisionsvorbringen allerdings letztlich in unzulässigen Angriffen\ngegen die Feststellungen der Strafkammer. So kann die\nAufklärungsrüge nicht auf die Behauptung gestützt werden,\ndas Urteil gebe die Aussagen bestimmter Zeugen nicht vollständig wieder. Ebensowenig kann der Vorwurf, die Strafkammer habe den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nverletzt, damit begründet werden, sie hätte an der Täterschaft des Angeklagten zweifeln müssen, wenn sie ihrer\nÜberzeugungsbildung bestimmte Erklärungen der Zeugen\nzugrunde gelegt hätte, über die das Urteil nichts aussagt.\nAuch nach der Verhandlung erst bekanntgewordene Tatsachen\nkann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.\n\nGegen das Urteil bestehen jedoch, worauf auch die\nRevision teilweise hinweist, in folgenden Punkten gewisse\nBedenken:\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin\neingelassen, das ihm vorgeworfene unzüchtige Verhalten\n\"sei ihm schon deshalb gar nicht möglich gewesen, weil er\nzur Tatzeit keinen Moment allein im Kiosk gewesen sei\"\n\n(UA 5). Dazu hat er einmal angeführt, \"daß gerade samstags\num die Mittagszeit stets reger Kundenbetrieb im Geschäft\nherrsche\". Zum anderen hat er vorgebracht, am Tattage seien\n\"zwischen 12.30 und 13.30 Uhr auch noch seine Tochter Ursula\nund die Zeugin BMW ununterbrochen im Iaden gewesen und\nhätten ihm — wie jeden Samstag - geholfen\"; außerdem sei\n\nder Zeuge IM anwesend gewesen.\n\nMit dieser zweiten Behauptung hat sich die Strafkamer\nim Urteil auseinandergesetzt. Nicht alle Erwägungen hierbei\nsind indessen unbedenklich. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, Ursulas Aussage über die Zeit ihres Eintreffens\nam Kiosk (kurz vor 13.00 Uhr), liege keine sichere Erinnerung\nzugrunde, sondern lediglich ein Rückschluß aus ihren Verhalten an anderen Samstagen. Diese Annahme beruht vor allem\ndarauf, daß Ursula \"trotz intensiver Befragung keinerlei\nAnhaltspunkte\" dafür hat \"angeben können, warum ihr von den\nvielen Samstagen, an denen sie stets in gleicher Weise nach\nArbeitsschluß zu ihrem Vater gefahren ist, ausgerechnet der\n18. Oktober 1969 so sicher auch bezüglich der Uhrzeit ihrer\nAnkunft im Gedächtnis geblieben ist\" (UA 6). Dabei geht\ndie Strafkammer möglicherweise davon aus, daß Ursula, wie\nsie \"auf ausdrückliches Befragen\" erklärt hatte, erst drei\nbis vier Wochen vor der Hauptverhandlung (3. Juni 1970)\nerstmals von dem Tatvorwurf gegen ihren Vater gehört habe.\nDemgegenüber heißt es später gerade zu diesem Punkt, daß\nsich Ursulas Erinnerung als sehr ungenau erwiesen habe, weil\nsie bereits Ende November/Anfang Dezember 1969 von ihrem\nVater über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet\nworden sei. Hatte Ursula aber nicht erst nach 6 1/2 Monaten,\nsondern schon nach etwa sechs Wochen vom Tatvorwurf erfahren,\nlagen also möglicherweise nur fünf Samstage dazwischen, so\n\nist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb es ihr nicht\nauch ohne besondere Anhaltspunkte möglich gewesen sein soll,\nsich an ihr Verhalten am Mittag des 18. Oktober 1969 zu\nerinnern. Nur wenn dieser Samstag anders als die voraufgegangenen oder folgenden Samstage verlaufen wäre, hätte\n\nsie überdies normalerweise Veranlassung gehabt, sich dies\nbesonders zu merken. Das hat die Strafkammer möglicherweise\nverkannt.\n\nAuf diesen Mangel würde es allerdings dann nicht ankommen, wenn Ursula, was die Strafkammer auf Grund weiterer\nUmstände nicht als ausgeschlossen ansieht, am Tattage erst\num 13.15 Uhr eingetroffen wäre und damit \"eine Lücke von\n12.30 bis mindestens 13.15 Uhr\" bliebe, \"die für die Begehung der festgestellten Tat hinreicht\" (UA 8). Auch\ndieser spätere Zeitpunkt 1äßt sich indessen mit dem festgestellten Sachverhalt im übrigen nicht ohne weiteres in\nEinklang bringen. Danach ist die damals 8 Jahre alte\nClaudia SB gegen 13.30 Uhr in der nur unweit entfernt\ngelegenen Wohnung ihrer Eltern angekommen (UA 4). Wenn das\nKind, wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, auf\ndem kürzesten Wege nach Hause gegangen ist, hätte es die\nTochter des Angeklagten bei ihrem Eintreffen gegen 13.15 Uhr\nnoch vorfinden müssen. Hinzu kommt, daß die Konstanz der\nAussage, mit der die Strafkammer u.a. die Glaubwürdigkeit\ndes Kindes begründet, selbst nach den Urteilsfeststellungen\nerst mit dessen Vernehmung vor der Polizei beginnt; seiner\nGroßmutter am Tattage und seiner Mutter zwei Tage später\nhatte es von der eigentlichen, dem Schuldspruch zugrunde\nliegenden Unzuchtshandlung noch nichts gesagt (UA 4, 5),\nohne daß dafür im Urteil eine Erklärung gegeben wird.\n\nDies alles bedarf indessen keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls ist es ein durchgreifender sachlichrechtlicher Fehler des Urteils, daß sich die Strafkammer\nan keiner Stelle mit der weiteren Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, gerade samstags um die Mittagszeit herrsche stets reger Kundenbetrieb. Ersichtlich hat\nder Angeklagte damit sagen wollen, das von Claudia im einzelnen geschilderte Tatgeschehen habe so lange Zeit in Anspruch\nnehmen müssen, daß während dieser ganzen Zeit unmöglich nur\nein einziger Kunde, wie das Kind angegeben hatte, Ware verlangt und das Treiben im Hinterzimmer gestört haben könnte.\nDiesen Einwand durfte die Strafkammer nicht einfach übergehen. Nach dem auf Grund von Claudias Aussage festgestellten\nSachverhalt muß sich der Angeklagte in der Tat zweimal mehrere\nMinuten ausschließlich mit dem Kind im Hinterzimmer befaßt\nhaben. Nach den weiteren Feststellungen muß sich Claudia\ninsgesamt sogar fast eine Stunde im Kiosk aufgehalten haben,\nohne daß von weiteren Kunden die Rede ist. Die Strafkammer\nhätte mithin die Verkehrslage am Kiosk und den tblichen\nKundenbetrieb samstags mittags ermitteln und sich über den\nGrad der Wahrscheinlichkeit der von Claudia behaupteten\nlängeren (ungestörten) Abwesenheit des Angeklagten im eigentlichen Geschäft Klarheit verschaffen müssen. Von diesem\nErgebnis konnte die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Claudias\nabhängen. Die Strafkammer wird daher unter Berücksichtigung\nder vorstehenden Bedenken den Sachverhalt nen prüfen und\nwürdigen müssen.\n\nDer Verteidiger hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, auch auf die in der Revisionsschrift behaupteten\nWidersprüche in den verschiedenen Aussagen des Kindes hinzuweisen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-14/4-str-505-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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