{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-14_4_StR_490_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-14","aktenzeichen":"4 StR 490/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 490/70 URTEIL\nAy. 4 er\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gelegenheitsarbeiter Karl Paul D gg»;\nohne festen Wohnsitz, geboren am a 1935 in Egg,\n\n2. den Versicherungskaufmann Horst Georg ? gguiiin\naus ED-IEEB, zevoren an BE 1938 in\nGEW Brandenburg,\n\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\n‘ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :::\n\nals Verteidiger des Angeklagten DW»,\n\nRechtsanwalt Freiherr von s@uiEED aus Kgi>\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJustizangestellter 28\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dg>\n\nund GE gegen aas Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 22. April 1970\nwerden verworfen. Jedoch entfallen in\nder Urteilsformel bezüglich des Angeklagten BD die Worte \"begangen\n\nunter den Voraussetzungen des Rückfalls\".\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Jandgericht hat den Angeklagten WB unter\nFreisprechung im übrigen wegen Notzucht in Tateinheit\nmit Entführung wider Willen und wegen Diebstahls in\neinem schweren Fall, begangen unter den Voraussetzungen\ndes Rückfalls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren, den Angeklagten WB wegen Notzucht in\nTateinheit mit Entführung wider Willen und wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\n\nRechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDer für die Verurteilung wegen Entführung erforderliche Strafantrag (§§ 237, 238 Abs. 1 StGB n.F., § 236\nAbs. 2 StGB a.F.) ist von den Eltern der Verletzten in\nwirksamer Weise gestellt worden. Einer ausdrücklichen\nBezeichnung der Tat und der Täter bedurfte es nicht\n(BGH, Urteil vom 27. Juli 1965 - 1 StR 233/65 -). Es\nreicht aus, daß nach dem Inhalt der Akten außer Zweifel\nsteht, welcher Vorfall gemeint ist (RGSt 64, 106, 108;\nBGH, Urteil vom 22. März 1968 - 4 StR 554/67 -).\n\n-4-\n\nB. Die Revision des Angeklagten ip.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung nicht angegeben\nist, aus welchen Gründen die Besetzung der Strafkamner\nfehlerhaft gewesen sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Im Fall II des Urteils (Notzucht) rügt die\nRevision mit Recht Verletzung des § 256 StPO, weil\nin der Hauptverhandlung das Attest des Dr. >\nvom 1. August 1969 über die Körperverletzungen der\nZeugin BD verlesen worden ist. Die Verlesung ärztlicher Atteste ist nur zulässig, soweit Gegenstand\ndes Strafverfahrens eine Körperverletzung nach den\n§§ 223, 223 a, 230 StGB ist. In Verfahren wegen Notzucht oder Gewaltunzucht ist das Verlesen solcher\nBescheinigungen zu Beweiszwecken dagegen nicht statthaft (BGHSt 4, 155, 156; Urteile vom 28. Oktober 1966\n- 4 StR 372/66 - und 25. November 1970 - 3 StR 264/70 -).\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.\n\nDie Strafkammer nennt das Attest vom 1. August 1969\nzwar bei der Aufzählung der Beweismittel, auf Grund\nderer der Sachverhalt festgestellt worden sei. Diese\nAufzählung besagt indes für sich allein nichts dafür,\n\n' daß das Attest tatsächlich den Feststellungen zugrunde\n\n-5_\n\nliegt. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben\nvielmehr, daß es für die Überzeugungsbildung der\nStrafkammer keine Bedeutung gehabt hat. Diese stützt\nihre Überzeugung von der Unrichtigkeit der Einlassung\nder Angeklagten allein auf die glaubhafte Bekundung\n\nder Zeugin WB, deren Richtigkeit durch das Geständnis\ndes Angeklagten aa vor der Polizei und dem\nVernehmungsrichter sowie durch den Inhalt des vom\nAngeklagten B stammenden Kassibers bestätigt wird.\nDas frühere, als glaubhaft erachtete Geständnis des\nAngeklagten Gb ieckt sich nach den Urteilsgründen im wesentlichen mit den Angaben der Zeugin\n\n@ (u s. 18). Das dem Widerruf des Geständnisses\nkeine Bedeutung zukommt, hat die Strafkamner eingehend\ndargelegt. Dabei stellt sie insbesondere auf den bei\nGE ee funsenen Kassiver ab. Einzelne Formulierungen\nund der Gesamtinhalt des Kassibers ließen nur den Schluß\nzu, daß beide Angeklagte Gewalt gegen die Zeugin angewandt hätten und diese nicht freiwillig mit ihnen verkehrt habe (UA S. 20). Angesichts der besonderen darin\nenthaltenen Anweisungen, die «> den um gibt\n(TA S. 19/20; HA Bl. 285 - 287) kann der Kassiber nicht,\nwie der Verteidiger in der mündlichen Revisionsbegründung ausführte, den Sinn haben, den unschuldigen, aber\ndurch die Verhaftung verwirrten Angeklagten u»\ndaran zu erinnern, wie das Geschehen wirklich gewesen\nist. Der Schluß, den das Landgericht aus dem Inhalt des\nKassibers gezogen hat, widerspricht daher nicht den\nDenkgesetzen, drängte sich vielmehr geradezu auf. Das\nLandgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Zeugin\n\n-6-\n\nBB on den Angeklagten defloriert worden sei.\n\nIn den Urteilsgründen (UA S. 10) werden nur die\nAussage der Zeugin, sie habe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt, und die Erklärung des Mitangeklagten\n(ED. ihre Angaben könnten stimmen, mitgeteilt.\nAuch der Satz in den Strafzumessungsgründen (UA\n\nS. 37/38), EB ver: sich \"skrupellos über die\npersönliche Freiheit und Unversehrtheit der Zeugin\n@&\" tinweggesetzt, ist nicht so zu verstehen.\nErsichtlich soll damit nur die Tatsache hervorgehoben werden, daß er das Mädchen auch geschlagen\nhat. Wenn die Strafkammer hätte erschwerend berücksichtigen wollen, daß das Mädchen durch die Tat\ndefloriert worden ist, so wäre das eindeutig zum\nAusdruck gekommen. Danach ist es ausgeschlossen,\n\ndaß das zu Unrecht verlesene Attest das Landgericht\nin seiner Überzeugung beeinflußt hat.\n\n3. Die Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet.\n\na) Die Vernehmung der Zeugin BD irängte sich\nnicht auf. Ohne ausdrücklichen Antrag brauchte das\nLandgericht nicht zu erwarten, die Zeugin werde etwas\nanderes aussagen als ihre Freundin. Zudem besagen\nflüchtige Umarmungen und Küsse nichts darüber, ob\nein Mädchen auch bereit ist, den Geschlechtsverkehr\nauszuüben.\n\n-1-.\n\nb) Ohne ausdrücklichen Antrag hätte sich dem\nGericht die Vernehmung des Arztes Dr. > nur\naufdrängen müssen, wenn Anlaß zu Zweifeln an der\nGlaubwürdigkeit des Mädchens bestanden hätte. Das\nwar angesichts des früheren Geständnisses des Mit-\n\nengeklagten GEED nä des Inhalts des von >\n\nverfaßten Kassibers nicht der Fall.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Entführung (Fall II des Urteils) gehen fehl.\nSie stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des\nUrteils. Danach haben beide Angeklagte den Vorsatz,\ndie Zeugin U] gegen ihren Willen mit dem Pkw des\n\nan eine einsame Stelle zu bringen, um mit\nihr geschlechtlich zu verkehren, spätestens in dem\nZeitpunkt gefaßt, als die Freundin der Zeugin\nden Pkw verlassen hatte (UA S. 21). Darauf, wem die\nVerfügungsgewalt über den Kraftwagen zustand, kommt\nes dabei nicht an.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die an sich rechtsfehlerfreie Feststellung, daß der Angeklagte den Diebstehl unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen\nhat, darf jedoch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck\nkommen (BGHSt 23, 237).\n\n-8.\n\nC. Für die Revision des Angeklagten\n\ngelten die Ausführungen zur Verfahrensrüge unter\nBINr.\n\n2 und zur Sachrüge sinngemäß.\n\nMeyer Börtzler \"Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-14/4-str-490-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-14/4-str-490-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.941260+00:00"}}