{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-08_4_StR_324_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-08","aktenzeichen":"4 StR 324/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA Str 324/70 BESCHLUSS\n\n04370069\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich VW aus rw, zevoren an\nEEE :>05 :: que,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 17. November 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Unzucht mit Kindern in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Blutschande, schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nPaderborn zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Blutschande,\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherung\nverwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten, die\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbesründet. Insoweit wird auf die im schriftlichen Antras\ndes Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 1970 dargelegten Gründe Bezug genommen.\n\n2. Der Schuldspruch ist nur insofern zu beanstanden,\nals der Angeklagte wegen drei fortgesetzter Taten verurteilt worden ist. Dabei kamn dahinstehen, ob die Straikammer Gesamtvorsatz rechtsirrtunsfrei festgestellt hat.\nDer Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Spätsommer oder lIierbst 1967 und im Sommer 1968\nmit seinen Enkelinnen Renate und Monika nacheinander und,\nweils in Gegenwart der anderen den Geschlechtsverkehr aus\nzuführen versucht. Er hat dabei im Sommer 1968 Renate daz\nveranlaßt, seine Versuche, sein Glied in den Geschlechtsteil der Monika einzuführen, intensiv zu betrachten\n(UA S. 7). Hierdurch hat er durch ein und dieselbe Handlu\nim Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Monika unzüchtis,\nHandlungen vorgenommen und Renate zur Verübung unzüchtige:\nHandlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seine.\nGeschlechtsverkehrs mit Monika, verleitet. Auch für den\nVorfall von 1967 muß nach den Feststellungen von Tateinhe.\nausgegangen werden. Damit kommt nur eine fortgesetzte\nNandlung zum Nachteil der Mädchen Monika und Renate in\nBetracht. Der höchstpersönliche Charakter der verletzten\nkechtsgüter steht dem nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81)\n\nDen Schuldumfang der (beiden) fortgesetzten Handlungen hat die Strafkammer zwar nicht ganz eindeutig\ndargestellt (vgl. hierzu BGH GA 1959, 371, 372; 1965, 182.\nDen Feststellungen ist jedoch soviel zu entnehmen, daß\ndie fortgesetzte Handlung zum Nachteil der Susanne aus\n\n-4- A\n\ndrei Einzelakten besteht, die zwischen dem 22. August\n1968 (11. Geburtstag des Mädchens) und Jamuar 1969 begangen wurden. Die fortgesetzte Handlung zum Nachteil der\nMädchen Monika und Renate setzt sich aus mindestens fünf\nEinzelhandlungen zusammen, nämlich aus der Tat vom\n\n29, Januar 1969, aus den beiden Vorfällen (in gleichartiger Tateinheit) im Spätsommer oder Herbst 1967 und\nim Sommer 1968 und aus mindestens zwei weiteren Füllen\n(\"mehrere andere Fälle\", UA S. 8) zum Nachteil der Renate\nzwischen Spätsommer 1967 und Januar 1969. Von diesem\nSchuldumfang ist zugunsten des Angeklagten auszugehen.\n\nEr ist daher der Strafzumessung zu Grunde zu legen.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dieser kann im\nübrigen auch wegen des Wegfalls des § 20 a StuB a.!.,\nder vom Revisionsgericht nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a\nStPO zu berücksichtigen ist, keinen Bestand haben.\n\n4. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sowohl\nnach altem, als auch nach neuem Recht gegeben sein\nmüssen (Art. 93 des 1. StrRG). Als vorsätzliche Straftaten im Sinne von §§ 20 a Abs. 2 StGB a.F., 42 e Abs. 2\n\nStGB n.F. kommen auch die der Verurteilung vom 5. November 1964 (4 KLs 12/64 Landgericht Detmold) zu Grunde\nliegenden Taten in Betracht (BGHSt 1, 313, 317).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-08/4-str-324-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-08/4-str-324-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.812872+00:00"}}