{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-17_4_StR_500_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-17","aktenzeichen":"4 StR 500/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 500/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Lothar H I ] aus SW:\ngeboren am EEE '923 in cut-ScHip, Kreis\n\nSB.\n\nwegen Unzucht wit einem Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 17. Juli 1970 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen in den Fällen der gefährlichen\n\nund fahrlässigen Körperverletzung und zur\nerneuten Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 StGB n.F.\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER wu\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Abhängigen, wegen gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat lediglich in einem Nebenpunkt Erfolg.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision die Mitwirkung eines\nSachverständigen bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer\nist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß seine\n\"Hemmungsfähigkeit bei den Taten möglicherweise erheblich\nvermindert war\" (UA 7). Damit hat sie ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, auch wenn\ndiese Vorschrift in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\nangeführt worden ist (BGH VRS 31, 264). Die weitere Erwägung im Urteil, \"wenn auch die Hemmungsfähigkeit des\nAngeklagten durch seine Psychopathie und den Alkoholgenuß\nerheblich vermindert gewesen sein mag, So war sie doch\nvorhanden\" (UA 9), bestätigt dies nur. Unter diesen Umständen kam es auf das Gutachten eines Sachverständigen\nnicht an. Daß etwa durch eine ärztliche Untersuchung des\nAngeklagten, dessen psychopathische Veranlagung nach dem\nin einem früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten an\nder Grenze des Normalen liegt (UA 8), seine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zu tage getreten\nwäre, macht die Revision selbst nicht geltend und ist nach\nLage der Sache auch auszuschließen.\n\n44\n\nDie sachliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit erhebt die\nRevision auch keine besonderen Einwendungen.\n\nIhre Bedenken gegen die Strafzumessung gehen fehl.\nVon einer rechtserheblichen, d.h. ins Gewicht fallenden\n(BGH VRS 36, 362) Mitschuld der Frau Heil una des Stiefsohns Klaus-Dieter, die die ihnen angesonnene unzüchtige\nHandlung nach den Feststellungen beide nicht wollten, kann\nkeine Rede sein. Da sogar Klaus-Dieter den Widerstand von\nFrau Ha erkannt hat (UA 5), ist es selbst unter Berücksichtigung des Alkoholgenusses des Angeklagten abwegig\nanzunehmen, dieser sei sich über die innere Einstellung\nseiner Haushälterin nicht klar gewesen, zumal da er sein\nAnsinnen an sie in der Küche wiederholen mußte. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" liegt nicht\nvor. Dieser Grundsatz wäre nur verletzt, wenn die Strafkammer selbst von der Richtigkeit ihrer Feststellungen\nnicht voll überzeugt gewesen wäre (BGH NJW 1951, 325).\nAuf etwaige Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an.\nAus den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten durfte\ndie Strafkammer auf eine rechtsfeindliche Einstellung\nschließen, auch soweit die Vortaten nicht einschlägig sind\nund/oder längere Zeit zurückliegen.\n\nAuch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen im\nUrteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Die Umstände, die für die Zumessung der Strafe\nfür die Strafkammer bestimmend waren, sind angeführt;\neine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist weder\nvorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).\n\n-5.\n\nZu beanstanden ist lediglich folgendes:\n\nDie Strafkammer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus der\nwegen Unzucht mit einem Abhängigen erkannten (Einzel-)\nFreiheitsstrafe und den wegen gefährlicher und fahrlässiger\nKörperverletzung ausgesprochenen drei Geldstrafen gebildet,\nohne für die letzteren gemäß § 29 StGB Ersatzfreiheitsstrafen\nfestzusetzen. Das widerspricht dem Gesetz, wonach in einem\nsolchen Falle bei der Bildung der Gesamtstrafe von den verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auszugehen ist (§ 75 Abs. 3\nStGB n.F.). Unter Aufhebung der Gesamtstrafe muß die Sache\ndeshalb zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen und zur\nweiteren Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 StGB an den Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\nBemerkt sei, daß die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung für die bisherige, ein Jahr und einen Monat\nbetragende Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls nach § 23\nAbs. 2 StGB n.F:' nicht hätte beanstandet werden können.\n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Teil des Urteils\nzu Grunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil\n\nnicht wiederholt zu werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-500-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-500-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.138313+00:00"}}