{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-17_4_StR_488_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-17","aktenzeichen":"4 StR 488/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 488/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n1. den Kaufmann Kerl KÜEEB zus VE Run:, dort\ngeboren am EEE 1927,\n\n2. den Handelsvertreter Werner Ss OD aus\nEU. dort geboren am EB 1924,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nan\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (ED -EE : EB\n\nals Verteidiger für die Angeklagten,\nJustizangestellter WW\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n15. April 1970 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ki wegen Betruges\nin fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu\n\nKen\n\neinem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe und zu 500 DM\nGeldstrafe, den Angeklagten SEE wegen Betruges in\nvier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe und 300 DM Geldstrafe verurteilt.\nDie Vollstreckung der gegen SCHERE verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Beiden Angeklagten\nhat es für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf\neines Maklers auszuüben.\n\nDie Angeklagten rügen allgemein Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.\n\nAuch die Sachrügen haben keinen Erfolg. Zwar bestehen\nrechtliche Bedenken gegen die Annahme vollendeten Bekruges\nauch in den Fällen I 4 (Sander) und I 8 (Küßner) der Urteilsgründe, weil die Angeklagten in diesen Fällen zur Annahme\nder Gelder für die Auftraggeber berechtigt waren und diese\ninfolgedessen die Zahlungen der Interessenten gegen sich\ngelten lassen mußten. Möglicherweise sind die Interessenten\ndaher in beiden Fällen nicht geschädigt worden. Hierauf\nbraucht jedoch nicht im einzelnen eingegangen zu werden;\ndenn die Angeklagten können durch die möglicherweise rechtsirrige Annahme vollendeten Betruges in diesen Fällen nicht\nbenachteiligt sein. Die vom Landgericht als fortgesetzter\nBetrug in Tateinheit mit Untreue gewertete Tat besteht beim\nAngeklagten KÜÜM aus 20, bei Schaulies aus 21 Einzeltaten.\nDer angerichtete Schaden beträgt in zehn Einzelfällen (ohne\n‘die Fälle Se und KÜREE) 1 000 DM umd mehr, im Fall\nHartung sogar 6 400 DM, im Fall Ki 5 000 om. würden\n\nzwei Einzelfälle aus dem Schuldspruch wegen Betruges ausscheiden, so könnte sich dies im Strafmaß demnach nicht\n\nzu Gunsten der Angeklagten auswirken, zumal da die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen Se una il\nrechtlich nicht zu beanstanden ist, diese Fälle dann aber\nnicht in den vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen würden. Hiernach wäre die Annahme von\nTateinheit hinsichtlich der Untreuefälle zwar unzutreffend,\nsie würde jedoch die Angeklagten ebensowenig beschweren,\n\nwie die überhaupt rechtlich zweifelhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in den unter Abschnitt I der Urteilsgründe erörterten Fällen.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuld- und\nStrafaussprüche keine Verstöße gegen sachliches Recht.\nAuch der Ausspruch über das Berufsverbot gegen beide\nAngeklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er ist\nknapp aber ausreichend begründet. Dafür, daß das landgericht bei der Prüfung, ob die Maßregel zum Schutze der\nAllgemeinheit erforderlich ist, irrig auf die Zeit der\nUrteilsfällung anstatt auf die Zeit nach der Verbüßung der\nStrafe abgestellt hätte, besteht kein Anhalt. Bei dem\nAngeklagten SED ist die Begründung des Berufsverbotes nicht unvereinbar mit den Erwägungen, die der Strafaussetzung zur Bewährung zu Grunde liegen. Die Erwartung\ndes Landgerichts, dieser Angeklagte werde sich die Verhängung der Strafe zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ein straffreies Leben führen, kann gerade darauf\nberuhen, daß ihm die Ausübung des Maklerberufes für einige\nZeit untersagt und er dadurch der Versuchung, wiederum\nähnliche Betrügereien zu begehen, weitgehend entzogen ist.\nIm übrigen gelten für die Vereinbarkeit der Maßregel des\n\n§ 42 1 StGB mit Strafaussetzung zur Bewährung ähnliche Grundsätze, wie sie der Senat für die Entziehung der Fahrerlaubnis\n\naufgestellt hat (vgl. BGHSt 15, 316; VRS 19, 192, 197; 29, 14),\n\nBörtzler Mayr\n\nMeyer\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-488-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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