{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-17_4_StR_470_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-17","aktenzeichen":"4 StR 470/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/#\n\n)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 470/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pflasterer Peter H EEE zus SD: EEE:\ngeboren am EEE 350 in SW.\n\nwegen Straßenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenoumen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE 3 der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. my EEE. : EB,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 26. Mai 1970 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen unter Einbeziehung ihres eigenen rechtskräftigen\nUrteils vom 29. März 1967, durch welches der Angeklagte\nwegen schwerer Diebstähle zur Jugendstrafe von acht Monaten\nunter Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, zur\nEinheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n1. Im Schuldspruch ist das Urteil nicht angefochten\nworden.\n\nDie Frage, ob hier die Revision auf die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden konnte und\nbeschränkt worden ist oder ob das Rechtsmittel den gesamten\nStrafausspruch ergreift, braucht nicht erörtert zu werden.\nAuch wenn davon ausgegangen wird, daß der Strafausspruch\nim ganzen angefochten worden ist, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\n2. Die Jugendkammer hat in der nach § 31 Abs. 2 J6G\ngebotenen Weise \"unter Einbeziehung des Urteils (vom\n29. März 1967) nur einheitlich auf Jugenästrafe erkannt\".\nZwar ist in der Urteilsformel davon die Rede, daß die\ndurch Urteil vom 29. März 1967 verhängte \"Jugendstrafe\"\neinbezogen werde. In den Gründen des Urteils wird dann\naber zutreffend ausgeführt, daß die frühere \"Verurteilung\"\neinbezogen werde (UA S. 19). Bei dieser Einbeziehung hat\ndas Landgericht auch nicht die Fehler begangen, die in\nden im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts von\n3. November 1970 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 335 und Urteil vom 18. Juni 1970\n- 4 StR 160/70 -— ) beanstandet worden sind. Durch das ein-\n\nbezogene Urteil ist auf keine andere Maßnahme als nur\nauf Jugendstrafe von acht Monaten erkannt worden und die\nJugendkammer hat festgestellt, daß diese Strafe auch\nnicht teilweise verbüßt oder sonst erledigt ist, weil\nsie zur Bewährung ausgesetzt und bisher nicht erlassen\nworden ist (UA S. 4/5).\n\nAuch im übrigen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil soviel über das einbezogene Urteil mitgeteilt, daß mit Sicherheit ersichtlich ist, daß dem\nGericht bei der Einbeziehung des früheren Urteils und\nbei der Bildung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren\nkein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen\nist. Der Angeklagte ist am 29. März 1967 \"wegen schwerer\nDiebstähle\" verurteilt worden (UA S. 4), also wegen\nmehrerer, mindestens zweier, schwerer Diebstähle. Diese\nTaten hat der Angeklagte, der am Tage vor der damaligen\nUrteilsfindung gerade erst 17 Jahre alt geworden war,\nals Jugendlicher begangen. In diesen Taten sind schon\ndamals \"erhebliche schädliche Neigungen\" des Angeklagten\nzutage getreten (UA S. 17/18). Durch die Verhängung der\nachtmonatigen Jugendstrafe und ihre Aussetzung zur Bewährung hat sich der Angeklagte nicht davon abhalten\nlassen, erneut in noch schwerer wiegender Weise straffällig zu werden. Er hat die beiden Straßenräubereien in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung am 21. April\n1969 begangen (UA S. 10, 12), also während der erst im\nMärz 1970 ablaufenden Bewährungszeit (UA S. 4).\n\nWenn das Landgericht für die früheren und die neuen\nStraftaten des Angeklagten, die er im Alter von 19 Jahren\nbegangen hat, die nach Jugenästrafrecht zu beurteilen sind\n(UA S. 17) und die einen \"schweren Unrechtsgehalt\" sowie\n\neinen hohen \"Schuldgehalt\" aufweisen (UA S. 19), eine\nEinheitsjugendstrafe von zwei Jahren für erforderlich\n\nhält, so kann dies unter den gegebenen Umständen nicht\n\naus Rechtsgründen beanstandet werden. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände — daß nämlich der Angeklagte jedenfalls seit 1968 in regelmäßiger Arbeit steht,\ndaß er für ein üneheliches Kind zu sorgen hat und daß\n\ner die Mutter dieses Kindes heiraten will — hat die Jugendkammer nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 4).\n\n3. Die zwei Jahre betragende Jugendstrafe hätte die\nJugendkammer nach § 21 Abs. 2 in Verb. m. § 105 Abs. 1 J6G\nnur dann zur Bewährung aussetzen können, wenn dies\n- ausnahmsweise -— durch besondere, sowohl in der Tat\n(den Taten) als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten\nvorliegende Umstände gerechtfertigt gewesen wäre. Soiche\nbesonderen Umstände hat aber das Landgericht nicht finden\nkönnen, und zwar weder in den Taten des Angeklagten noch\nin seiner Persönlichkeit. Die Versagung der Strafaussetzung wird einwandfrei durch die Erwägung (UA S. 19)\ngerechtfertigt, die Vollstreckung der Strafe sei wegen\nder\"Tatsache erforderlich, daß der Angeklagte die ihm\ngebotene Bewährungschance nicht genutzt und erneut\nschweres Unrecht begangen hat\".\n\nEs liegt allein bei dem Angeklagten, während der\nStrafvollstreckung zu zeigen, ob die Erwartung (UA S. 19)\nbegründet ist, er könne infolge \"eines längeren Straf-.\neindrucks .... zu einem ordentlichen Leben zurückgeführt\"\n\nwerden, und sich auf diese Weise Entlassung zur Bewährung (§§ 88, 110 JGG) zu verdienen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-470-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-470-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.102656+00:00"}}