{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-17_4_StR_461_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-17","aktenzeichen":"4 StR 461/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_461/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maler Karl I aus (EEE.\ndort geboren an 00\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Heinz-Werner 5 EB\n\naus CE. Sort geboren an 934,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 17. Dezember 1970 auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten L 0]\nund S EN vwiri das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 21. Oktober 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin\ngeändert, daß die Angeklagten L WW una\n\nS CE Ges Diebstahls, jeder in\n\nzwei Fällen, schuldig sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nL-\n\nN\n\nGründe:\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten I nat\nzwar innerhalb der zur Begründung der Revision bestimmten Frist wit seinem Schriftsatz vom 12. August\n1970 nicht nur die Verletzung sachlichen Rechts,\nsondern auch diejenige formellen Rechts geltend gemacht. Er hat aber bisher keine Verfahrensrüge in\nder dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise, die\n\nallein die Nachprüfung durch das Revisionsgericht\n\nermöglichen würde (§ 352 Abs. 1 StPO), erhoben.\n\nDa mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt worden, die Revision ordnungsgemäß begründet\nworden ist, ist die im § 345 Abs. 1 StPO gesetzte\nBegründungsfrist nicht versäumt worden.\n\nDer Verteidiger hat zwar einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung von Verfahrensrügen in Aussicht gestellt (noch nicht erhoben), sobald er Gelegenheit\ngehabt habe, die ihn bisher nicht mögliche Einsicht\nin die Akten vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat\naber bereits entschieden (BGHSt 1, 44), daß, falls\ndie Revisionsbegründungsfrist überhaupt - wie hier -\ngewahrt ist, der Angeklagte zur Nachholung einzelner\nVerfahrensrügen in der Regel jedenfalls dann nicht in\nden vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann, wenn\n\nsowohl er wie auch sein Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren. Die\nerwähnte Entscheidung, an der festzuhalten ist, betrifft entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht\nnur den Fall, daß neben bereits erhobenen Verfahrensrügen noch die eine oder andere weitere Verfahrensrüge nachgeholt werden soll. Sie behandelt vielmehr\nausdrücklich den - auch hier gegebenen - Fall, daß\ndie Sachrüge ordnungsgemäß geltend gemacht ist und\nVerfahrensrügen überhaupt noch nicht erhoben worden\n\nsind, nachträglich aber geltend gemacht werden sollen.\n\nDie Entscheidung spricht zwar aus, daß in einem\nsolchen Falle die Nachholung der Verfahrensrügen im\nWege der Wiedereinsetzung nur \"in der Regel\" ausgeschlossen sei, wenn -— wie hier — sowohl der Angeklagte wie auch der Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren. In besonders\ngelagerten Fällen ist eine Ausnahme möglich und auch\nvom Bundesgerichtshof schon gemacht worden, z.B. in\neinem Fall, in dem der in Haft befindliche Angeklagte\nin Aussicht genommen und angekündigt hatte, daß er\nselbst zu Protokoll des Urkundsbeanten der Geschäftsstelle über die von seinem Verteidiger geltend gewachte Begründung hinaus die Revision weiter begründen wolle, wenn ihm dazu aber nicht rechtzeitig die\nGelegenheit gegeben worden ist. Eine Ausnahme kann\nauch dann möglich sein, wenn nur die Begründung der\n\nI-__\n\nRevision durch den Verteidiger allein in Rede steht.\nDas setzt aber voraus, daß dem Verteidiger die rechtzeitige Geltendmachung bestimmter, von ihm ins Auge\ngefaßter Rügen aus einem triftigen Grunde nicht möglich war. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem\nGesetz eine Verlängerung der in § 345 Abs. 1 StPO\ngesetzten Frist überhaupt nicht vorgesehen und nicht\nmöglich ist. Eine - im Ergebnis einer solchen Verlängerung der an sich überhaupt nicht versäumten\n\nFrist gleichkommende — Wiedereinsetzung kann nur dann\nin Betracht gezogen werden, wenn dies geboten ist,\ndamit ein faires Verfahren für den Angeklagten ge-\n\nwahrt bleibt.\n\nIn der vorliegenden Sache macht der Verteidiger\ngeltend, er hätte in der umfangreichen und kompliziert liegenden Sache, in der von der Verkündung des\nUrteils (21. Oktober 1969) bis zu seiner Zustellung\n(15. Juli 1970) mehr als acht Monate vergangen seien,\ndie ins Auge gefaßten Verfahrensrügen erst nach Einsicht in die Akten geltend machen können. Erst an\n7. August 1970 sei er von der Geschäftsstelle des\nLandgerichts fernmündlich verständigt worden, daß ihm\ndie Akten, seiner Bitte entsprechend, jetzt zur Einsichtnanne zur Verfügung gestellt werden könnten. Dazu sei er aber nicht mehr in der lage gewesen, weil\ner am 8. August 1970 seinen seit langem geplanten\nund festgelegten Urlaub angetreten habe und längere\nZeit ortsabwesend gewesen Sei,\n\nAusweislich der Akten ist dieses Vorbringen\nunvollständig. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1970\n(Ba. III Bl. 123) hat der Verteidiger das Landgericht\ngebeten, ihm \"die Gerichtsakten kurzfristig zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen\", weil dies zur\nBegründung von Verfahrensrügen erforderlich sei. Er\nbitte, da das Urteil bereits am 15. Juli 1970 zugestellt worden sei, \"telefonisch die Bereitstellung\nder Akten anzuzeigen\". Auf diesem Schriftsatz ist sodann am 24. Juli 1970 von einem der Richter randschriftlich verfügt worden, daß 1. dem Schreiber des\nSchriftsatzes \"telefonisch vorab\" mitzuteilen sei,\ndaß die Akten zur Einsichtnahme für 3 Tage zur Verfügung stehen, und 2. dem Verteidiger des Mitangeklagten SB» mitzuteilen sei, daß die Akten\n\"nach kurzfristiger Einsichtnahme durch die Rechtsanwälte Dr. sch: \" (das sind der Verteidiger des\nAngeklagten | und die mit ihm in Kanzleigeweinschaft stehenden Rechtsanwälte) zur Verfügung stehen.\n\nLaut Aktenvermerk der Geschäftsstelle ist noch\nam 24. Juli 1970 diese \"telef.voraus-\"Verständigung\nder Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten II gsschehen. Es ist also genau das geschehen, worum der\nVerteiciger gebeten hatte. Erst am 28. Juli 1970 ist\ndann der Verteidiger des Mitangeklagten SED von\nder Bereitstellung der Akten verständigt worden. Warum der Verteidiger des Angeklagten If, der dann\nerst am 8. August 1970 seinen Urlaub angetreten hat,\n\ntrotz der Verständigung in der erbetenen Weise die\n\nAkten nicht eingesehen hat, ist nicht ersichtlich;\n\ndas aufzuklären kann nicht die Aufgabe des Gerichts\nsein.\n\nNach allem kann eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nicht in Betracht gezogen werden. Da\nder angekündigte - noch nicht gestellte - Wiedereinsetzungsamtrag aussichtslos wäre, besteht kein Anlaß,\ndem Verteidiger jetzt noch Akteneinsicht zu gewähren.\nDer Senat kann vielmehr über die Revision mit ihrem\nderzeitigen Inhalt entscheiden.\n\n2. Die Entscheidung über die Revisionen der beiden Angeklagten beruht auf den im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. November 1970\ndargelegten Gründen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-461-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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