{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-17_4_StR_444_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-17","aktenzeichen":"4 StR 444/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 444/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Grubensteiger Jörg W EEE zus ru\ngeboren am MEINEN '957 in SEE.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. 0]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 6. April 1970 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die nur den\nAusspruch über die Strafaussetzung angreift, hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie äm 1. April 1970 in Kraft getretene Bestimmung\ndes § 23 Abs. 2 StGB n.F. (Art. 1 Nr. 9, Art. 105 des\n1. StrRG) ist eine Ausnahmevorschrift. Wie die Materialien\nergeben (vgl. insbesondere Erster Schriftiicher Bericht\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT Drucks.\nV 4094 Begründung S. 10, 11), ist der Gesetzgeber davon\nausgegangen, daß Freiheitsstrafen von über einem Jahr in aller\nRegel nur bei Taten von beträchtlichem Unrechts- und\nSchuldgehalt verhängt werden, bei denen eine Strafaussetzung im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes\ngrundsätzlich ausscheiden müsse. Nur \"wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen\", soll der Tatrichter als Ausnahme von\nder allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 StGB n.F. auch\nbei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei\nJahren die Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung haben.\nWie auch der Hinweis in der Begründung auf \"einmalige\nTaten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen\nworden sind\", zeigt, hat der Gesetzgeber dabei nur an außer»\ngewöhnlich gelagerte Fälle gedacht, an Straftaten, die\ntrotz ihres erheblichen, eine Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr fordernden Unrechts- und Schuldgehalts\nwegen der sie begleitenden und in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt be-\n\ntrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht\nerscheinen, daß eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der\nAllgemeininteressen verantwortet werden kann (vgl. auch\nDreher 32. Aufl. § 23 StGB Anm. 4 0).\n\nEin solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht\ngegeben. Zwar mögen in der Persönlichkeit des Angeklagten\nbesondere Umstände in dem vorstehenden Sinne vorgelegen\nhaben. Immerhin hat er sich zur Tatzeit infolge erheblich gestörter ehelicher Beziehungen in einem \"gewissen\nAusnahmezustand\" befunden, hat sich dann \"aus eigenem\nAntrieb aus der Verführungssituation gelöst\" und wieder,\nwie zuvor, ein ordentliches Leben geführt (UA %0). In\nden Taten treten jedoch keine solchen besonderen Umstände\nzutage. Die Taten wiegen selbst nach Auffassung der\nStrafkammer \"mittelschwer\" und \"schwer\" (UA 9). Der Angeklagte hat auch nicht etwa nur einmal versagt, gegenüber\neiner in einer Ausnahmesituation auftretenden Versuchung\nnachgegeben. Er hat sich vielmehr bei insgesamt fünf verschiedenen Vorfällen an drei Kindern vergangen und das,\nnachdem er bereits nach dem ersten Vorfall durch Vorhaltung des Vaters des mißbrauchten Kindes gewarnt worden\nwar. Solche Taten hatte der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 n.F. StGB nicht im Auge (vgl.\nauch BGH Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 -\nzur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\nDie danach gebotene Aufhebung erstreckt sich hier\nauf den gesamten Strafausspruch. Die Erwägungen, die die\nStrafkammer zur Aussetzung der Strafe angeführt hat,\nstehen mit den Strafzumessungserwägungen in einem so\nengen Zusammenhang, daß das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Frage der Strafaussetzung wirksam\n\nbeschränkt werden kann. Ob eine solche Beschränkung nach\nder Neufassung insbesondere der §§ 14 und 23 StGB wegen\nder nun noch engeren Verknüpfung der Entscheidungen über\nStrafart und -höhe einerseits und Strafaussetzung andererseits schlechthin ausgeschlossen ist, braucht nicht entschieden zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-444-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-444-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.066585+00:00"}}