{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-17_4_StR_424_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-17","aktenzeichen":"4 StR 424/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ausgesprochene Verbot,\nin scharfen Straßenkrümmungen zu parken, gilt für beide\nSeiten der Fahrbahn.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStvo § 16 Abs. 1 Nr. 2\n\nDas in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ausgesprochene Verbot,\nin scharfen Straßenkrümmungen zu parken, gilt für beide\nSeiten der Fahrbahn.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Dezember 1970 - 4 StR 424/70 -\nAG Memmingen\nBayerObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 424/707 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Rentner Kurt POS aus CHE, zeboren\nam EEE 901 in SC / Ostpreusen,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n17. Dezember 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer\nund die Bundesrichter Börtzier, Mayr, Dr.Dr. Spiegel\nund Hürxthal beschlossen:\n\nDas in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ausgesprochene\n\nVerbot, in scharfen Straßenkrümmungen zu\nparken, gilt für beide Seiten der Fahrbahn.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\nOränungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt, weil er\nseinen Pkw in einer Einbahnstraße etwa im Scheitelpunkt\neiner nach rechts fast rechtwinkligeverlaufenden Krünming\nan der Außenseite (links) geparkt hatte. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zuständige\nBayerische Oberste Landesgericht (vgl. im einzelnen\nVRS 39, 377) geht zwar davon aus, daß es sich bei einer\nnahezu einen rechten Winkel bildenden Biegung einer\nStraße um eine scharfe Straßenkrümmung im Sinne des\n§ 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO handelt; nach seiner Meinung\ngilt jedoch das in dieser Vorschrift ausgesprochene\nParkverbot nur für die Innenseite einer scharfen Straßenkrümmung. Das Parken an der Außenseite hält das Bayerische\nOberste Landesgericht nur dann für unzulässig, wenn es\nandere Verkehrsregeln verletzt, insbesondere eine der\nbeiden anderen in § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO angeführten\n\nAlternativen (enge oder unübersichtliche Straßenstelle)\nerfüllt oder im Einzelfall den übrigen Verkehr gefährdet\noder empfindlich stört und deshalb gegen § 1 StVO verstößt. Da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen\nfür eine Verurteilung aus einem dieser Gesichtspunkte\nnicht ausreichen, will es das angefochtene Urteil aufheben. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des\nOberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1960 (VRS 19,\n387) gebindert. Dieses Gericht ist in einem Fall, in dem\nder Angeklagte an der Außenseite der Fahrbahn eines\nVerkehrskreisels geparkt hatte, stillschweigend davon\nausgegangen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO verbiete das Parken\nim gesamten Fahrbahnbereich einer scharfen Straßenkrümmung. Das Bayerische Oberste landesgericht hat die\nSache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG\n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben\n(BGHSt 11, 31; 17, 205). Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle müßte das\nBayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde\ndes Betroffenen entgegen seiner Absicht verwerfen.\n\nIII.\n\nIn der Sache kann der Senat die Rechtsauffassung\ndes Bayerischen Obersten lLandesgerichts nicht teilen.\nWeder der Wortlaut noch der Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 2\nStVO rechtfertigt eine unterschiedliche rechtliche Bewertung des Parkens an der Innenseite und an der Außenseite einer scharfen Straßenkrümmung.\n\n-4- 44\n\nNach dieser Vorschrift ist das Parken nicht zulässig\n\"an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie\n\n. in scharfen Straßenkrümmungen\". Dieser Gesetzeswortlaut\n\nist eindeutig. Er verbietet das Parken schlechthin im\ngesamten Fahrbahnbereich einer scharfen \"Straßen\"krümmung.\nDas Verbot ist weder auf einen Teil dieses Bereichs\nbeschränkt, noch ist es an irgendein zusätzliches Erfordernis geknüpft, etwa an den Nachweis der Unübersichtlichkeit der Fahrbahn oder einer tatsächlichen Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs. Eine Umdeutung dieses einfachen und klaren Gesetzeswortlautes verbietet sich\n\ndaher von selbst. Sie würde sich aber auch mit dem\nSchutzzweck der Vorschrift nicht vereinbaren lassen.\n\n8 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO will die Aufstellung von Fahrzeugen\nan gefährlichen Stellen verhindern (BGH VRS 5, 474). Von\nStraßenstellen, die wegen ihrer Enge, ihrer Unübersichtlichkeit oder ihrer scharfen Krümmung erfahrungsgemäß\nohnehin schwierig und gefährlich sind, sollen zusätzliche\nErschwerungen durch parkende Fahrzeuge ferngehalten\nwerden. Dieses Ziel kann nur durch ein uneingeschränktes\nParkverbot an den vom Gesetzgeber selbst als im allgemeinen gefährlich angesehenen und im Gesetz bezeichneten\nStraßenstellen erreicht werden. An ein solches eindeutiges Verbot kann sich jeder Verkehrsteilnehmer\nunschwer halten. Ihm kann es nicht überlassen bleiben,\n\nim Einzelfall selbst mehr oder weniger umfangreiche\nErwägungen darüber anzustellen, ob und inwieweit sein\nParken an einer solchen Straßenstelle den übrigen Verkehr beeinträchtigen könne und werde. Andernfalls würden\nZweifelsfragen aller Art Tür und Tor geöffnet und damit\nder Schutzzweck der Vorschrift von vornherein in Frage\ngestellt. Die Frage, ob das Parken in einer scharfen\nStraßenkrümmung, gleichviel an welcher Fahrbahnstelle\ninnerhalb der Krümmung es geschieht, den übrigen Verkehr beeinträchtigen kann, hat der Gesetzgeber viel-\n\nmehr mit gutem Grund selbst beantwortet und damit jeder\n(erneuten) Prüfung durch den einzelnen Verkehtsteilnehmer\nund durch die Gerichte entzogen. Nicht zuletzt der Vorspruch zur Straßenverkehrsordnung bestätigt dies:\n\nDie Verordnung \"stellt ohne Rücksicht auf den jeweils\neingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von\nTatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten\".\nDas entspricht offensichtlich auch der Auffassung, die\nin § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl I 1565) durch die\nWorte \"im Bereich von scharfen Kurven\" zum Ausdruck\nkommt.\n\nDie vom Bayerischen Obersten Landesgericht für\nseine gegenteilige Auffassung angeführten Gründe sind\nnicht stichhaltig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nu.a. ausgeführt:\n\n\"Wenn das Bayerische Oberste Landesgericht die\nAnwendbarkeit des § 16 Abs, 1 Nr. 2 StVO auf das Parken\nan der Außenseite einer scharfen Straßenkrümmung deshalb\nverneint, weil es (in der Regel) die Durchfahrt nicht\nerheblich erschwere und den Eintritt einer der in § 1\nStVO verpönten Folgen nicht befürchten lasse, dann\nläuft dies auf die Auffassung hinaus, § 16 Abs. 1\nNr. 2 StVO setze eine tatsächliche Beeinträchtigung\ndes Verkehrs durch das Parken voraus. Wie sich aus der\nEntstehungsgeschichte des § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ergibt (vgl. hierzu Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl.,\nAnm. 2 und 8 zu § 16 StVd; OLG Celle aa0), hat jedoch\ndiese Vorschrift nicht zur Voraussetzung, daß der\nVerkehr durch das Parken tatsächlich behindert oder\ngefährdet wird (BGH in VRS 5, 474); die Zuwiderhandlung\n\ngegen sie erschöpft sich vielmehr in dem bloßen\n\nParken als solchen (OLG Bremen in VRS 5, 62, 64; Maase\nin KVR von A bis 2, Erläuterungen 1 zu \"Parken\" Bl. 6R;\nMittelbach in DAR 1955, 177, 184).\n\nSoweit in der Rechtsprechung gelegentlich Ausnahmen\nvon einem der übrigen in § 16 Abs. 1 StVO enthaltenen\nParkverbote anerkannt wurden, ist dies stets unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse in\ndem jeweils zu entscheidenden Fall (OLG Hamm in VRS 15,\n388 und VRS 16, 218) oder - im Fall des § 16 Abs. 1\nNr. 5 StVO - deshalb geschehen, weil die Nichtbefolgung\ndes Parkverbots die durch dieses geschützten besonderen\nBelange von vornherein nicht berühren konnte und deshalb\nvernünftig und gerechtfertigt erschien (KG in JR 1954,\n430; OLG Frankfurt in NJW 1956, 1933). Demgegenüber will\ndas Bayerische Oberste Landesgericht den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ganz allgemein nach abstrakten Merkmalen für eine unbestimmte Vielzahl von\nFällen einengen\",\n\nDiesem Gedankengang tritt der Senat bei, ohne daß\ner sich allerdings damit die angeführten Entscheidungen\ndurchweg zu eigen macht.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-424-70","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":12},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-17/4-str-424-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.047553+00:00"}}