{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-03_4_StR_516_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-03","aktenzeichen":"4 StR 516/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 516/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Wilhelm R EEE aus\nVE, @ort geboren an (EB ' 529, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nTC\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 6. Juli 1970 wit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtswittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der ohne nähere\nBegründung \"Verletzung materiellen und formellen\nRechts\" rügt, hat Erfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nallerdings unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch folgenden\nRechtsfehler.\n\nte\n\n- 3 -\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können,\nin welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat, schon zu Beginn oder jedenfalls noch\nwährend des Würgens, oder erst nach dieser Körperverletzung (UA 23). Es hat vieluehr \"zugunsten des Angeklagten\" nur unterstellt, \"daß er den Tötungsvorsatz\nerst gefaßt habe, als der Vater infolge des Würgens\nbewußtlos auf dem Boden lag und als er sich entschloß,\ndie Binden zu holen\" (UA 42). Gleichwohl hat es aus\ndieser nur unterstellten Tatsache den nachteiligen\nSchluß gegen den Angeklagten gezogen, daß er die Tötung begangen habe, um eine andere Straftat, nämlich\ndie durch das Würgen an seinem Vater begangene vorsätzliche Körperverletzung zu verdecken (UA 42).\nAllein darauf ist die Verurteilung wegen Mordes gegründet. Da einer Verurteilung nur erwiesene Tatsachen\nzugrunde gelegt werden dürfen, hat das Schwurgericht\nmithin gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen.\n\nUnter den gegebenen Umständen kann die Verurteilung wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Hatte der\nAngeklagte den Tötungsvorsatz von Anfang an, käme\nMord aus dem angeführten Gesichtspunkt nur in Betracht,\nwenn der Angeklagte nach dem Würgen nicht nur diesen,\nallgemeinen, Tötungsvorsatz aufrechterhalten, sondern\nsich außerdem nunuehr auch deshalb zum Töten entschlossen hätte, um die vorangegangene Körperverletzung zu\nverdecken (Beweggrund). Daß sich das Schwurgericht\ndieser Rechtslage bewußt gewesen wäre und den Sachverhalt daraufhin geprüft hätte, lassen die Urteilsgründe\nnicht erkennen. Deshalb ist Aufhebung des Urteils und\nZurückverweisung der Sache geboten.\n\nKL\n\n-4-\n\nBei der Besonderheit der Sachlage, insbesondere\nden in der Person des Angeklagten liegenden Umständen,\nwird das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung\ndie Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten eingehend prüfen und würdigen müssen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/4-str-516-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/4-str-516-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.726075+00:00"}}