{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-03_4_StR_482_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-03","aktenzeichen":"4 StR 482/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 482/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Hans-Dieter PM ; ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE 344 in EB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Essen vom 24. Juli\n1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Zuhälterei verurteilt worden\nist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nar\n\nv\nun\nt\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nund wegen Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrens-\n“ rüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen\nbelegt; sie ist daher unbeachtlich. Die allgemein erhobene\nSachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch wegen Diebstahls richtet. Dagegen\nhat sie Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist.\n\nZwar bestanden zwischen dem Angeklagten und Frau Fu\nnach den Feststellungen des landgerichts die besonderen,\nengen, auf gewisse Dauer berechneten persönlichen Beziehungen, die für das Wesen der Zuhälterei bezeichnend\nsind (vgl. RGSt 63, 88; 72, 49; 72, 126; BGH MDR 1955, 307).\nDie Feststellungen ergeben auch, daß er der Frau in Bezug\nauf ihr Gewerbe förderlich war. Jedoch läßt sich ihnen\nbisher nicht entnehmen, daß er dies gewohnheitsmäßig und\naus Eigennutz getan hat, wie das Landgericht annimmt. Frau\nHÜEEER ist in Dortmund und in Bochum, wo sie der Angeklagte in Dirnenhäusern untergebracht hatte, jeweils nur\nwenige Tage geblieben, dann hat er sie wieder nach Essen\nzurückgebfacht. Daß er in dieser kurzen Zeit bereits einen\nHang zu zuhälterischer Betätigung entwickelt hätte (vgl.\nBGHSt 15, 377, 380), ist unwahrscheinlich, bedürfte aber\njedenfalls einer näheren Begründung, die bisher fehlt.\nEbensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß sich der Angeklagte von der Förderung des Gewerbes der Frau |\n\nirgendwelche materiellen Vorteile versprach. Er hat selbst\n\nals Kellner gearbeitet. Daß ihm Frau HEN von ihren Verdienst etwas abgegeben hätte oder ihm sonst irgendwelche\nVorteile verschafft hätte, ist nicht festgestellt. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei kann daher nicht bestehen bieiben.\n\nDie Einzelstrafe für den Diebstahl kann in ihrer Höhe\nvon der für die Zuhälterei verhängten beeinflußt sein. Sie\nist daher ebenfalls aufzuheben. Gegen sie würden auch deswegen rechtliche Bedenken bestehen, weil das Landgericht\ndie beiden früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen\nDiebstahls, die zur Strafschärfung nach §§ 244 StGB a.F.\nund § 17 StGB n.F. Anlaß gegeben haben, bei der Strafzumessung möglicherweise nochmals strafschärfend gewertet hat.\n\nWenn der Angeklagte wieder wegen Zuhälterei verurteilt\nwird, ist Art. 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des 1. StrRG zu\nbeachten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/4-str-482-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/4-str-482-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.708939+00:00"}}