{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-12-03_4_StR_480_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-12-03","aktenzeichen":"4 StR 480/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nALT,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 480/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nen 3\n\n(Westf.), dort geboren am EEE 136, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \\in der\n\nSitzung vom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Münster vom 26. Juni\n1970 wird verworfen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\nn.F., treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Seine Revision\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nDas Schwurgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte, wie der psychiatrische Sachverständige nicht mit\nletzter Sicherheit ausschließen konnte, während zweier Tatabschnitte zurechnungsunfähig war. Die Begründung, einer abschließenden Entscheidung bedürfe es deswegen nicht, weil\nin die fraglichen Zeiträume kein rechtlich erheblicher Entschluß des Angeklagten falle und weil in ihnen auch kein\nrechtlich erheblicher Erfolg verursacht worden sei, wird\nvon den tatsächlichen Feststellungen getragen. Die in diesem\nZusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge, das\nGericht hätte durch Hinzuziehung auch eines psychologischen\nSachverständigen klären müssen, ob 8 51 Abs. 1 StGB für die\nbeiden in Frage stehenden Tatabschnitte \"zu verneinen oder\nzu bejahen ist\", dringt daher nicht durch.\n\nDie Revision übersieht, daß der Angeklagte in dem Zeitraum vom Hinfallen seiner Mutter bis zum Abbrechen des Hammers\nden bedingten Tötungsvorsatz noch nicht gefaßt hatte. Die\nwährend dieser Zeit der Mutter zugefügten Verletzungen, die\nzudem nicht tödlich waren, scheiden deshalb für den Schuldspruch, unabhängig von der Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten, ohnehin aus. Auch für den anderen von der Revision angesprochenen Tatabschnitt, nämlich als der Angeklagte\nseinem Opfer die beiden Schläge mit dem vom Stiel abgesprungenen Hammerkopf beibrachte, würde bei den auf Seite 12\nbis 14 UA getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit der Verurteilung des Angeklagten\nwegen vorsätzlicher Tötung nicht entgegenstehen, denn diese\ndie Tat abschließenden Schläge waren für den Tod der Mutter\n\nALL\n\nea\nR\n\nnicht mehr ursächlich. Schließlich brauchte sich dem\nGericht auch für die Frage, ob der von dem Sachverständigen in der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten\nnicht ausgeschlossenen Wechsel zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit\nmöglich ist, die zusätzliche Anhörung eines Psychologen\nnicht von Amts wegen aufzudrängen. Ein derartiger Übergang ist zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich (vgl.\nBGH 2 StR 429/67 vom 20. September 1967). Da der Sachverständige als Psychiater näher begründete, warum im\nvorliegenden Fall eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen sei, bedurfte es nicht mehr der Hinzuziehung\nauch eines Psychologen. Die Revision kann auch nichts\ndafür anführen, inwiefern ein Psychologe hierbei etwa ein\ngeeigneteres Beweismittel darstellen würde.\n\n2, Die Sachrüge\n\nWeder der Schuldspruch noch die Strafzumessungsgründe\nlassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nMit der Bemerkung, es halte die Tatsache, daß der Angeklagte\nden Totschlag unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\nbegangen habe, nicht für einen mildernden Umstand im Sinne\ndes § 213 StGB, will das Schwurgericht offensichtlich nicht\nzum Ausdruck bringen, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eines Täters dürfe aus Rechtsgründen bei\nder Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB von vornherein\nnicht in Betracht gezogen werden. Gemeint ist vielmehr - wie\nauch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung ausführte -, daß das Gericht der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei Abwägung der gesamten Umstände der Tat, insbesondere im Hinblick darauf,\n\n-5-\n\ndaß sich auch einem nur vermindert zurechnungsfähigen Täter besonders starke Hemmungen gegen die Tötung der eigenen Mutter ent.\ngegenstellen, keine so erhebliche Bedeutung zumißt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Daß das Schwurgericht die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, die es\n\nin den Strafzumessungsgründen auf Bl. 28 UA hervorgehoben hat,\n\nbei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB übersehen hätte,\nkann nicht angenommen werden. Ersichtlich hat es die Überzeugung\nerlangt, das gesamte Tatbild weiche auch unter Berücksichtigung\ndieser Umstände von dem Durchschnittsfall eines Verbrechens nach\n\n§ 212 StGB nicht in einem solchen Maße ab, daß die Anwendung des\nRegelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Hiergegen ist recht.\nlich nichts einzuwenden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/4-str-480-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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