{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-26_4_StR_462_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-26","aktenzeichen":"4 StR 462/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"K Lt ft\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 462/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranzbinder und Händler Arnold T GE\naus MED, zeboren am EEE 1925 in vo\n\nwegen versuchter Blutschande u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. Juni 1970\nwird verworfen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\nn.F, treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen teilweise in Tateinheit mit fort-\n\ngesetzter Unzucht mit einem Kinde und fortgesetzter versuchter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, die\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt erfolglos.\n\nDie auf Verletzung des § 247 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt,\nhat die Strafkammer den Angeklagten nach Anhörung seiner\nTochter Ulrike und einer Diplompsychologin \"für die Zeit\nder weiteren Vernehmung\" von Ulrike aus dem Sitzungssaal\nabtreten lassen, \"da zu befürchten ist, daß die Zeugin in\nGegenwart des Angeklagten mit der Wahrheit zurückhalten\nwerde\" (Bl. 126, 127 d.A.). Das bedeutet sachlich dasselbe\nwie die Befürchtung, die Zeugin werde in Gegenwart ihres\nVaters \"die Wahrheit nicht sagen\" (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nOb ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist vom Tatrichter nach seinem\nErmessen zu beurteilen. Diese Beurteilung kann von der\nRevision nicht angegriffen werden. Die \"Feststellung\", daß\nUlrike in Gegenwart ihres Vaters \"die Unwahrheit\" sagen\nwerde, war nicht notwendig. § 247 Abs. 1 StPO ist schon\ndann anzuwenden, wenn zu befürchten ist, der Zeuge werde\nnicht vollständig aussagen.\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil\nder Nachprüfung stand. Insbesondere läßt die Beweiswürdigung der Strafkammer Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nRechtlich bedenklich ist lediglich die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, zeitlich\nweit auseinanderliegenden Unzuchtshandlungen (vgl. BGHSt 2,\n163, 167). Die Bestrafung wegen (nur) einer Tat beschwert\nden Angeklagten indessen nicht. Auch die seit dem 1. April\n1970 geltende Neufassung des § 1 StGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 105\ndes i. StrRG) ist zwar von diesem Zeitpunkt an die Unzucht\nmit Abhängigen (§ 174 StGB) - anders als die Unzucht mit\neinem Kinde und die Blutschande - kein Verbrechen mehr,\nsondern nur noch ein Vergehen und verjährt infolgedessen\nnunmehr bereits in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Die\nVerjährung der Strafverfolgung auch der länger zurückliegenden, in den Jahren 1961 bis 1964 begangenen Einzelhandlungen - Fall 1 und 3 (1. Teil) der Urteilsgründe -\nist jedoch, soweit Unzucht mit Abhängigen in Rede steht,\n(ebenfalls) durch die nach dem alten Recht gemäß § 67\nAbs. 1 (2. Altern.) StGB fristgerechte Unterbrechungshandlung vom 2. September 1969 (Vernehmung von Ulrike\ndurch den Amtsrichter in Münster - Bl. 14 d.A.) auch für\nden nunmehr geltenden Rechtszustand wirksam unterbrochen\nworden (Art. 94 des 1. StrRG; vgl. Begründung dazu im\n\nrung\n\nErsten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform BT Drucks. V/4094).\n\nMeyer Börtzier Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-462-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-462-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.577067+00:00"}}