{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-26_4_StR_452_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-26","aktenzeichen":"4 StR 452/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 452/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Georg C mm zus :Bi.\ngeboren am AMMEEEEED 1951: 2A,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. November 1970 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai\n1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nJedoch werden in der Urteilsformel die Worte\n\"schweren\" und \"im Rückfall\" gestrichen\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch, wonach der Angeklagte versucht\nhat, einen Diebstahl in der Gaststätte der Eheleute\nCE it te1s Einsteigens unä Einbrechens auszuführen, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt, Die\n\"Feststellungen zur Ausführung des versuchten Diebstahls\"\n(eben mittels Einsteigens und Einbrechens) gehören zum\nSchuldspruch und brauchen, da dieser durch die Verwerfung\nder dagegen gerichteten Revision rechtskräftig wird,\nnicht ausdrücklich aufrechterhalten zu werden.\n\n71\n\nDer § 243 StGB n.?. hat jedoch für die darin genannten\nFälle keine besonderen Straftatbestände mehr aufgestellt.\nAuch wenn ein Diebstahls in einer der in § 243 StGB n.F.\ngenannten Begehungsweisen ausgeführt wird und die vorgesehene Strafschärfung eintritt, kann die Tat nicht\nmehr als \"schwerer Diebstahl\", sondern nur als \"Diebstahl\nin einem schweren Fall\" oder schlechthin als \"Diebstahl?\"\nbezeichnet werden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. August\n1970 in NJW 1970, 2120).\n\nSelbst wenn die Voraussetzungen der Strafschärfung\ngemäß § 17 StGB n.F. erfüllt sind, muß in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Tat als Diebstahl \"im Rücklall!\nunterbleiben (BGHSt 23, 237).\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\nEntgegen den Urteilsausführungen kann den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß die\nVoraussetzungen nicht nur der §§ 244, 245 StGB a.F.,\nsondern auch diejenigen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind.\n\na) Es ist nicht festgestellt, wann der Angeklagte den\nam 7. November 1957 abgeurteilten Diebstahl begangen hat.\nZwischen dieser Tatbegehung und dem dann folgenden Diebstahl (Tatzeit 1. August 1964) sind möglicherweise mehr als\nneun Jahre vergangen. Da auch nicht festgestellt ist, daß\nder Angeklagte die am 7. November 1957 verhängten zwei\nJahre Gefängnis und die vor dem Urteil vom 13. Januar 1965\nerkannten Freiheitsstrafen (darunter eine Gesanmtstrafe\nvon drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus) jeweils voll\nverbüßt hat, kann er sich in der Zeit zwischen den Begehungen dieser beiden Diebstähle mehr als fünf Jahre\nauf freiem Fuße befunden haben. Die in § 17 Abs. 4 StcB\nn.F. genannte Frist wäre dann vor der Begehung des Diebstahls vom 1. August 1964 verstrichen.\n\nj 71\n\nb) Als die erste der mwemäß § 17 StGB n.?F. bedeutsamen\nVortaten hat allerdings das Iandrericht nicht den an\n1. November 1957 abgeurteilten Diebstahl, sondern die\nim Juli 1960 begangenen und durch Urteil vom 6. Februar\n1961 mit Zuchthaus geahndeten Straftaten (Notzucht,\nNötigung zur Unzucht, Körperverletzung) gewertet. Dagegen\nbestehen aber rechtliche Bedenken.\n\nDabei kann dahinstehen, ob der vom 1. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Juli 1970\n- 1 StR 210/70 - vertretenen Auffassung zuzustimmen ist,\nwonach für die Strafschärfung gemäß § 17 StGB für einen\nvor dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsrefornmgesetzes begangenen Diebstahl eine Vorstrafe nicht in\nBetracht kommt, die \"nach §§ 244, 245 StGB a.F. nicht\nhätte berücksichtigt werden dürfen\", Entscheidend sind\nvielmehr folgende Erwägungen: Die Strafschärfung für\neinen Diebstahl nach § 17 StGB n.F. ist zwar auch dann\nmöglich, wenn eine der zur Erörterung stehenden vorsätzlichen Vortaten nicht im Sinne des § 244 StGB a.F.\ngleichartig war. Voraussetzung ist jedoch, daß dem\nTäter \"im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten\n(auch der jetzt zur Aburteilung stehenden) vorzuwerfen\nist, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat\nzur Warnung dienen lassen\", Das wird nur dann bejaht\nwerden können, wenn zwischen den Vortaten und der neuen\nTat ein innerer, ein \"kriminologisch faßbarer\" Zusammenhang besteht (Dreher StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 3; Schönke/\nSchröder StGB 15. Aufl. § 17 Rz. 11), wenn eine \"bestimmte kriminelle Kontinuität\" vorhanden ist (Horstkotte\nin JZ 1970, 152, 153).\n\nZwischen Notzucht und verwandten Straftaten einerseits\nund einem Diebstahl andererseits wird ein solcher Zusammen-\n\nhang höchstens ausnuhmsweise unter besonderen Umständen,\ndie dann näher dargelegt und erörtert werden müssen,\nangenommen werden können. Demjenigen, der - wie der Angeklagte in der vorliegenden Sache — \"an einem Schwachsinn\nim Sinne einer Debilität leidet\", wird kaum je vorgeworfen werden können, er habe sich durch eine, wenn auch\nnoch so erhebliche, Notzuchtsstrafe nicht von einem Diebstahl abhalten lassen.\n\nMeyer Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-452-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-452-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.557821+00:00"}}