{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-26_4_StR_406_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-26","aktenzeichen":"4 StR 406/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nY StR 406/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Klaus 7 EEE zus\n“ER, Sort geboren am EEE 1942,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nEr\n\nf\n\nFF\n&,\n“\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteliter I]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 17. Februar 1970\nwird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der\nverhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von\ngleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\nn.F. treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\nvr\n\nl. Die Verfahrensrügen\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge ordnungsgemäß (vgl. dazu BGHSt 2, 168) erhoben ist. Die\nErrechnung des Blutalkoholgehaltes, die sich auf die eigenen\nAngaben des Angeklagten stützt, läßt keinen Fehler erkennen.\nDie von der Revision offenbar vermißte Hinzuziehung eines\nSachverständigen war dazu nicht erforderlich. Auch für die\nvon der Revision aufgeworfene Frage, in welchem Zustand sich\nder Angeklagte zur Tatzeit \"wirklich befunden hat\", d.h. ob\ner etwa zurechnungsunfähig i.S. des § 51 Abs. 1 StGB war, bedurfte es keines Sachverständigen. Erfahrungsgemäß kommt Zurechnungsunfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 %o in Betracht (4 StR 28/62 vom 16. März 1962;\n\n2 StR 289/64 vom 23. September 1964; 4 StR 394/66 vom 2. Dezember 1966); dafür, daß es in der vorliegenden Sache anders\ngewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt.\nDas Gericht konnte vielmehr bedenkenfrei davon ausgehen, daß\nder für den Angeklagten errechnete Blutalkoholgehalt nicht\nauf einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfänhigkeit, sondern nur auf deren erhebliche Minderung schließen lasse. Der\nAblauf der Taten, vor allem ihre jeweils stufenweise Durchführung, wobei der Angeklagte mit Bedacht wartete, bis er\n\n\"an die Reihe kam\" (UA S. 9), hat die Kammer zu Recht überzeugt, daß auch sein Steuerungsvermögen nicht aufgehoben war.\nDer Angeklagte nutzte in keinem der beiden Fälle etwa eine\nzufällige günstige Gelegenheit aus, er ging vielmehr über\neinen längeren Zeitraum umsichtig und beherrscht vor und behielt \"die Fäden in der Hand\", wie das Gericht auch bei der\nStrafzumessung noch einmal feststellt. Bezeichnend ist auch,\ndaß sich der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch in\nder Hauptverhandlung auf einen völligen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit infolge von Trunkenheit berufen hat.\n\nb) Das Vorbringen, das Landgericht habe über bestimmte Beweisamträge nicht entschieden, geht fehl. Aus\nder Sitzungsniederschrift geht hervor, daß die Strafkammer\nüber die in der Revisionsbegründung erwähnten Beweisamträge\nentschieden hat (Beschl. vom 6.2.1970, Bd. II, Bl. 331,\n332 d.A. und Beschl. vom 12.2.1970, Bd. II Bl. 345, 350\nd.A.). Die Behauptung, der Verteidiger habe im Rahmen seines\nSchlußvortrages Hilfsbeweisamträge gestellt, findet im\nSitzungsprotokoll keine Stütze (Bd. II Bl. 347 R d.A.; vgl.\n§ 274 StPO).\n\nc) Die Rüge, § 251 StPO sei durch die Verlesung des\n\"Rinsatzberichts der Polizei\" und eines Blattes aus den\nAkten des Jugendamts MW verietzt worden, ist nicht in\nzulässiger Weise erhoben. Der Vortrag der Revision genügt\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die\nVorschrift des § 250 StPO, welche die Revision offenbar\nmeint, schließt nur die Verlesung bestimmter Urkunden aus,\nnämlich von Protokollen über Vernehmungen und von schriftlichen Erklärungen solcher Personen, die bestimmte Wahrnehmungen gemacht haben und die als Zeugen in Betracht\nkommen. Ob es sich bei dem Einsatzbericht der Polizei und\ndem verlesenen Teil der Akten des Jugendamtes “EEE un\nderartige Urkunden handelt, geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor.\n\nd) Die Zeuginnen Franzius und Lüdeking haben nach den\nUrteilsfeststellungen keineswegs behauptet, die Angeklagten\nhätten in einem Maße Gewalt angewendet, daß am Körper Spuren\nder Gewalteinwirkung hätten zurückbleiben müssen. Entgegen\nder Auffassung der Revision bestand daher kein Anlaß, den\nArzt, der die Zeuginnen gynäkologisch untersucht hatte,\n\n-5 _-\n\nals Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.\n\n2. Die Sachrüge\n\nDer Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Dadurch, daß er nicht auch im Faile\nFranzius wegen Notzucht verurteilt worden ist, ist er nicht\n\nbeschwert,\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen der rechtlichen\nNachprüfung standhalten, war die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen,\n\nMeyer Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-406-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-406-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.537804+00:00"}}