{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-26_4_StR_387_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-26","aktenzeichen":"4 StR 387/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 387/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CEEEEEB-in der Verhandlung,\nLandgerichterat Dr. MED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ME au: DEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten PB\n\nRechtsanwalt (EB au: VEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hu.\nRechtsanwalt EEE au: GEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kap,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Pi -\nGE wira das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 11. Juli 1969 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle 32 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit\nwird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen. An die Stelle der Gefängnisstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten HWW -\n\nEEE vn: VG werden ver-\n\nworfen.\n\nIn dem den Angeklagten W UEEB >e-\n\ntreffenden Teil der Urteilsformel werden\njedoch die Worte \"schweren Rückfalldiebstahls\" ersetzt durch das Wort \"Diebstahls\".\nAußerdem treten für beide Angeklagte an die\nStelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.\n\nIII. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. tre-\n\nten bei den Angeklagten P EIERN\nund H GH nicht ein.\n\nIV. Auf die Revisionen der Angeklagten Ka a2\n\nBER. SEE vr: : > GEEEEEEEEEED\nwird die Formel des Urteils dahin geändert,\naaß verurteilt sind\n\nKa MB wegen Diebstahls in fünf Fällen\nund versuchten Diebstahls in zwei Fällen,\n\nKOEEEEEEB wegen Diebstahls in sieben Fällen,\n\nHo EEE wesen Diepstanis in zwei\n\nFällen.\n\nIn dem diese Angeklagten betreffenden Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme\nder Feststellungen, die hinsichtlich der\nRückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB\n\na.F. sowie bezüglich K a GW una z-WE Hinsichtlich ihrer Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a\nStGB a.F. getroffen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.\n\nV. Die Angeklagten P EEE , :EB -\nEEE un: v ED Haben die Ko-\n\nsten ihres Rechtsmittels zu tragen.\nÜber die Kosten der Revisionen der Angeklagten KoB, u una = 0 Mi -\n\nGEB »2at das Landgericht zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nef\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten P EEE wesen Hehle-\n\nrei und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen unter\nEinbeziehung einer anderweit erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis,\n\nferner wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 17 weiteren\nFällen zur weiteren Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis;\n\n2. den Angeklagten H EEE wegen Heh-\n\nlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten\nGefängnis;\n\n3. den Angeklagten W EEE wegen schweren\nRückfalldiebstahls unter Einbeziehung einer anderweit\n\nerkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Gefängnis;\n\n4. den Angeklagten K a WW 21: gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls\nin drei Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls\nin zwei Fällen und Rückfalldiebstahls in zwei Fällen\nzur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus;\n\n5. den Angeklagten Komm als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nEn\nH\n\nin sechs Fällen und Rückfalldiebstahls zur Gesanmtstrafe von neun Jahren Zuchthaus;\n\n6. den Angeklagten H o EEE wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstra-\n\nfe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.\n\nAußerdem hat das Landgericht die Sicherungsver-\n\nwahrung der Angeklagten K ao un: 7 nn\n\nangeordnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nUrteil mit der Sachrüge. Die Angeklagten TE.\n\nHE. VORN una Kell machen auch Verletzung\n\nvon Verfahrensvorschriften geltend.\n\nDer Angeklagte PO hat sein Rechtsmittel\nzum Schuldspruch auf die Fälle 17, 20, 23, 32 und 36,\nim übrigen auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nDer Angeklagte WÄRE ist hinsichtlich des Vor-\n\ntrags von Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden.\n\nI. Die Revision des Angeklagten BE |\n\n1. Der Fall 32 des Urteils ist sachgleich mit dem\nFall 44 der Anklageschrift (Bd. X Bl. 154, 212 d.A.).\nBezüglich dieses Falles hat das Landgericht in der\nHauptverhandlung das Verfahren gegen TEEN zemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bd. XII B1.82 d.A.).\n\nEs braucht nicht erörtert zu werden, ob das Landgericht vor der rechtskräftigen Aburteilung der übrigen Straftaten das Verfahren bezüglich des Falles 44\nder Anklage gegen Fü Hätte wiederaufnehmen können; das ist nicht geschehen. Jedenfalls ohne vom Gericht beschlossene Wiederaufnahme des Verfahrens ist\ndie Anschuldigung im Falle 44 der Anklageschrift aus\ndem Kreis der Beschuldigungen, gegen die sich PD\nGEB verteiäigen mußte, ausgeschieden. Es fehlt im gegenwärtigen Verfahren insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung. Das führt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Einstellung des Verfahrens, soweit FE im\nFalle 32 des Urteils verurteilt worden ist,\n\n2. In den Fällen 35 und 36 des Urteils ist Pf\n0) entgegen dem Revisionsvorbringen nicht doppelt\nbestraft worden. Das Landgericht hat vielmehr dargelegt, daß TEE das Dievesgut, das m. VER\nGE un: PIE im Eiektrogeschärtt SB er-\n\nbeutet hatten (Fall 36), an sich gebracht hat und daß\ner erst, als er nachträglich davon Kenntnis erlangt\nhatte (UA S. 87), daß auch IB un: >\nin den Geschäften RP (Falı 34) und Bi (Faıı 35)\nDiebesbeute gemacht hatten, diese ebenfalls übernahm\n(UA S. 84, 87). Aus dem Urteil ist klar zu ersehen,\ndaß das landgericht rechtlich einwandfrei in beiden\nFällen das in § 259 StGB aufgestellte Tatbestandsmerkmal des An-sich-Bringens als erfüllt erachtet hat.\nDas Landgericht hat daher den Angeklagten PB in\nden Fällen 34, 35 und 36 ohne Rechtsirrtum insgesamt\nzweier (gewerbsmäßiger) Hehlereien für schuldig befunden. Er hätte im Falle 34 nicht gesondert freige-\n\nve,\nen\n\nsprochen werden dürfen (UA S. 83), da er eben auch\ninsoweit wegen einer einheitlichen, sich auf die\n\nFälle 34 und 35 erstreckenden Tat verurteilt worden\nist. Die Fassung der Urteilsformel (Freisprechung\n\n\"im übrigen\") wird hiervon nicht berührt, weil er in\nanderen Fällen (so 4 a, 13, 26 a/b, 30, 33 des Urteils)\nohne Rechtsirrtum freigesprochen worden ist.\n\n3. Die Rüge der mangelhaften Aufklärung des\nSachverhalts ist unzulässig, weil der Revisionsführer nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich\ndas Gericht insoweit noch hätte bedienen sollen\nBGHSt 2, 168).\n\n4. Sachlich-rechtlich 1äßt das Urteil - vom Fall\n32 abgesehen - ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß\nder Angeklagte in den Fällen 17, 20 und 23 durch selbständige Handlungen, jeweils auf Grund eines neuen\nEntschlusses, das jeweilige Diebesgut an sich gebracht\nhat. Zwischen diesen drei Diebstählen lag jeweils mehr\nals eine Woche. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der\nAngeklagte insoweit durch einheitliches Handeln den\nTatbestand der Hehlerei verwirklicht habe.\n\nb) Auch bei der Strafbemessung ist dem Landgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen.\n\naa) Das Landgericht hat die Umstände, die für die\nBemessung der Einzelstrafen \"bestimmend\" (§ 267 Abs.3\n\nSatz i StPO) gewesen sind, rechtsfehlerfrei angegeben. Daß es im Falle 1 eine Freiheitsstrafe von fünf\nMonaten - nicht eine Geldstrafe - verhängt hat, widerspricht auch nicht dem § 14 StGB n.F. Angesichts\nder in den zahlreichen Straftaten hervorgetretenen\nhohen Schuld des Angeklagten ist die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe auch in diesem Falle zur Einwirkung\nauf den Täter unerläßlich.\n\nbb) Auch die Bildung zweier Gesamtstrafen ist\nvon keinem Rechtsfehler beeinflußt.\n\nDie drei zeitlich ersten Taten (Fälle 1, 2 und 3)\nhat PO im April 1967, im Juli 1967 und in der\nNacht zum 10. September 1967 begangen. Bei dem Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1967,\ndessen Strafe in eine Gesamtstrafe mit den drei ersten Einzelstrafen laut der Urteilsformel einbezogen\nworden ist, handelt es sich um ein Berufungsurteil\n(4 Ns 9/67), und zwar, wie das Landgericht dargelegt\nhat (UA S. 123), um das Berufungsurteil in der Sache,\nin der der Angeklagte am 1. Juni 1967 vom Amtsgericht\nMinden zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist.\n\nAlle weiteren Straftaten (Fälle 4 ff) hat Potthoff nach dem 12. September 1967 begangen. Die insoweit verhängten Einzelstrafen konnten daher gemäß\n§ 79 StGB a.F. (und können gemäß § 76 StGB n.F. )nicht\nin eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die vor dem\nUrteil vom 12. September 1967 begangenen Taten einbezogen werden. Das Landgericht hat vielmehr insoweit\nzu Recht eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.\n\n- 10 -\n\nDie beiden Gesamtstrafen hat das Landgericht\nsehr nmaßvoll festgesetzt. Insbesondere beläuft sich\ndie Summe der Einzelstrafen für die Fälle 4 ff, aus\ndenen die zweite Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis gebildet worden ist, auf\n23 Jahre und 1 Monat; die höchste Einzeistrafe (für\nden Fall 8) beträgt allein schon zwei Jahre Gefängnis. Im Falle 32, dessentwegen das Verfahren eingestellt werden muß (oben Nr. 1), ist die geringste\nEinzelstrafe von nur 10 Monaten Gefängnis verhängt\nworden. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht\nzu einer geringeren als zwei Jahre und sechs Monate\nbetragenden Gesamtstrafe gekommen wäre, wenn es diese zehnmonatige Strafe außer Betracht gelassen hätte.\n\nc) Der Ausspruch, daß an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten, beruht auf der durch das Erste Strafrechtsreforngesetz eingeführten Neuregelung des Strafensystens.\n\nDie Straftat der gewerbsmäßigen Hehlerei ist\nauch nach der Neufassung des § 260 StGB ein Verbrechen\ngeblieben. Da insoweit das Landgericht nicht auf Zuchthaus, sondern auf Gefängnis \"von mindestens einem Jahr\"\nerkannt hat, muß festgestellt werden, daß die Folgen\ndes § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten (Art. 89\nAbs. 1 und 3 des 1. StrRG).\n\nII. Die Revision des Angeklagten |\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.\n\n- 11 -\n\nMit der Aufklärungsrüge haben die beiden Verteidiger des Angeklagten nicht angegeben, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen\n(BGHSt 2, 168). Im übrigen haben sie nicht erklärt,\nin welchen Tatsachen Mängel des Verfahrens gefunden\nwerden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei begründet.\n\nAußer zu den einzelnen Straftaten hat das Landgericht auch bezüglich Fi an anderen Urteilsstellen weitere Feststellungen getroffen (UA S. 34\nbis 36, 110/111, 115/116). Diese enthalten keine Widersprüche, Unklarheiten oder Denkfehler. Sie sind\ndarum bindend. Die Ausführungen der Revision, das\nLandgericht hätte noch näher darlegen müssen, wie es\nzu seinen Feststellungen gelangt ist, sind schon deswegen unbegründet, weil ausweislich des Urteils (UA\n5. 92) auch Hi ein \"umfassendes, glaubhaftes\nGeständnis abgelegt\" hat. Daß das Landgericht für den\nFall 1 nicht feststellen konnte, ob HE seines\nVorteils wegen gehandelt hat (UA S. 38), steht der\nAnnahme seines Vorteilsstrebens in allen übrigen Fällen, in denen er verurteilt worden ist, nicht entgegen.\n\nUnrichtig ist es, daß im Urteil (UA S. 35) \"ungewollt die Voraussetzungen für eine fortgesetzte\nHandiung festgestellt\" worden seien. Dort hat das\n\ndal\n\n- 12 -\n\nLandgericht, rechtlich einwandfrei, nur dargelegt,\ndaß sich die als Hehler in Betracht kommenden Angeklagten, darunter HEMER aus der wiederholten Begehung von Hehlereien eine laufende Einnahmequelle\nerschließen wollten.Danit sind nur die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Handelns nachgewiesen. Im\nEinklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n(BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16,\n124, 128/129) hat dagegen das Landgericht ebenfalls\nohne Rechtsirrtum ausgeführt (UA S. 115/116), daß be -\nzüglich der Hehler, darunter auch Hm, das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes und demgemäß einer\nfortgesetzten Straftat nicht bejaht werden kann.\n\nZu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen keinen Anlaß, welche die Verteidiger im\nSchriftsatz vom 14, November 1970 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Senat gemacht haben. Insbesondere\nlassen die Urteilsausführungen deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß Hip die aus\nden einzelnen Diebstahlsfällen herrührenden Warenposten jeweils gesondert übernommen hat. Anders hat es\nausdrücklich das Verhalten des Angeklagten HD\nin den Fällen 34, 35 und 36 (UA S. 82 bis 87) gewürdigt. Hier hat es nur eine Hehlereihandlung des Angeklagten angenommen. Hinsichtlich des Fehlers, der\ndarin liegt, daß das Landgericht den Angeklagten bezüglich der Fälle 34 und 35 freigesprochen hat, wird\nauf die vorstehenden Ausführungen unter I Nr, 2 (zur\nRevision des Angeklagten EEE) Bezug genommen.\n\nNach allem bestehen gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\nneun Fällen keine rechtlichen Bedenken.\n\n- 13 -\n\nb) Auch die Strafzumessung kann nicht aus\nRechtsgründen beanstandet werden. Die \"bestimmenden\"\nStrafzumessungsgründe hat das Landgericht dargelegt\n(VA S. 124/125). Im Falle 37 war es nicht verpflichtet, dem Angeklagten HüW die Tatsache, daß das\nDiebesgut dem Bestohlenen zurückgegeben werden konnte, besonders strafmildernd zugute kommen zu lassen,\n\nDas Verhältnis der Strafen, die gegen mehrere\nan derselben Straftat (denselben Straftaten) beteiligte Täter verhängt worden sind, kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Willkür zu erkennen ist.\nDavon kann hier keine Rede sein. Dem Angeklagten\nPER nat das Landgericht weitgehend zugute gehalten, daß er durch seine außerordentliche Schuldenlast\nzu seinen Straftaten veranlaßt worden ist. Bei HB\nWE var dieser Unstand nicht gegeben.\n\nAuch sonst hat das Landgericht die Einzelstrafen\nebenso wie die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei festgesetzt.\n\nc) Im übrigen wid auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten PÜREEEEB unter 1 4 c Bezug genommen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Ws\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n- 14 -\n\na) Die Revision macht geltend, der Landgerichtsdirektor Kofi, der in der vorliegenden Sache als\nVorsitzender der erkennenden Strafkammer mitgewirkt\nhat, sei nicht oränungsgenmäß zum Vorsitzenden dieser\nStrafkammer bestellt worden. Im Dezember 1968, als\nüber die Besetzung der Zivil- und Strafkammern des\nLandgerichts Dortmund entschieden worden sei, sei\nnämlich der Landgerichtsdirektor | noch als Mitglied des Direktoriums und des Präsidiums angesehen\nworden, obwohl er damals bereits dauernd dienstunfähig gewesen sei.\n\nÜber den Vorsitz in den einzelnen Kammern für\ndas bevorstehende Geschäftsjahr hat nicht das Präsidium zu entscheiden, sondern gemäß § 62 Abs. 2 GVG\ndas sogenannte Direktorium, dem außer dem Landgerichtspräsidenten nur die sämtlichen bei dem Landgericht bestellten Landgerichtsdirektoren angehören.\nDie Revision behauptet nicht, daß beim Landgericht\nDortmund im Spätjahr 1968 bei der Regelung für das\nGeschäftsjahr 1969 anders verfahren worden sei, Daß\nbei dieser Beschlußfassung der wegen seiner Krankheit dienstunfähige Landgerichtsdirektor |\nnicht mitgewirkt hat, ist nicht zu beanstanden.Ein\nwegen Krankheit dienstunfähiger -— gleichviel ob nur\nvorübergehend oder dauernd dienstunfähiger - oder\nauch ein anderweit am Tage der Beschlußfassung verhinderter (etwa in Urlaub befindlicher) Landgerichtsdirektor muß bei der Beschlußfassung des Direktoriums\nersatzlos ausscheiden; die Besteilung eines Vertreters für einen verhinderten Landgerichtsdirektor\nkommt nach § 62 Abs. 2 GVG nicht in Betracht. Deswe-\n\n- 15 -\n\ngen wird die Gültigkeit der im Dezember 1968 beschlossenen Regelung des Vorsitzes in den einzelnen Kammern\n\ndes Landgerichts Dortmund nicht davon berührt, ob da-\n\nmals Landgerichtsdirektor Päf dauerna oder nur vorübergehend dienstunfähig war.\n\nDer Revisionsbegründung läßt sich nicht klar\nentnehmen, ob der Revisionsführer geltend machen will,\ndaß auch die Beisitzer der Strafkammer fehlerhaft berufen worden seien. Ob ein angeblicher Verfahrensfehler wirklich vorliegt, kann aber vom Revisionsgericht\nnur dann nachgeprüft werden, wenn er in bestimmter Weise behauptet worden ist (§ 344 Abs. 2, § 352 Abe. 1\nStPO). Es kann daher nicht im einzelnen erörtert werden, ob die beisitzenden Richter der Strafkammer einwandfrei berufen worden sind. Jedoch sei darauf hingewiesen, daß eret im Januar 1969 - also nach der Aufstellung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1969\nbeim Landgericht Dortmund - durch ein Gutachten des\nGesundheitsamtes der Stadt Dortmund, in welchem die\nbis dahin vorliegenden, einander widersprechenden\nGutachten anderer Stellen berücksichtigt sind, endgültig geklärt worden ist, daß der Landgerichtsdirektor Pa dauernd dienstunfähig ist.\n\nb) Daß die für die Absetzung des schriftlichen\nUrteils in § 275 Abs. 1 StPO bestimmte Frist überschritten worden ist, kann grundsätzlich nicht mit\nder Revision gerügt werden (BGHSt 21, 4). Ein Ausnahmefall, der in der einzelnen Sache eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist hier weder von\nder Kevision dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n“ri,\n\n- 16 -\n\n2. Sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch, wonach sich WB in Falle 36 (UA S. 84 bis 87, 117)\ndes fortgesetzten Diebstahls (bestehend aus der Entwendung des Opel-Kraftwagens und dem Einbruchdiebstahl in das Elektrogeschäft SM schuldig gemacht hat, nicht zu beanstanden.\n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Daß die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 244 StGB a.F. erfüllt sind, hat das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt (UA S. 15\nbis 17, 117). Das Urteil ergibt ferner eindeutig,daß\n- was vom Revisionsgericht gemäß § 2 StGB, § 354 a\nStPO und Art. 87 des 1. StrRG geprüft werden muß -\nauch die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt\nsind. WERE ist bereits in der in § 17 Abs. 1 StGB\nn.F. genannten Weise vorbestraft, ohne daß die in\nAbs. 4 aaO bestimmte Frist überschritten worden ist.\nMit seinen Strafzumessungserwägungen (UA S. 135/136)\nhat das Landgericht auch klar zum Ausdruck gebracht,\ndem Angeklagten sei vorzuwerfen, daß er sich seine\nfrüheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen\nlassen. Zwar betrug die zulässige Mindeststrafe bei\nZubilligung mildernder Umstände, die das Landgericht\nstillschweigend durch die Verhängung einer Gefängnisstrafe und nicht einer Zuchthausstrafe bejaht hat,\nnach § 244 Abs. 2 StGB a.F. ein Jahr, während sie\nsich nach § 17 StGB n.F. auf sechs Monate beläuft.\nDas Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nist unverändert geblieben. Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten hat\nsich das Landgericht mit Rücksicht auf die besonders\n\n- 17 -\n\nhervorgehobenen strafschärfenden Umstände von dem zulässigen Mindestmaß der Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei weit entfernt. Es ist nach den Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen, daß das Landgericht die\nStrafe geringer bemessen hätte, wenn schon zur Zeit\nseiner Urteilsfindung der § 244 StGB a.F. weggefallen und durch den § 17 StGB n.F. ersetzt gewesen wäre.\n\nAuch die Gesamtstrafe ist rechtlich einwandfrei\n‚gebildet worden.\n\n3. Die Urteilsformel wird aus folgenden Gründen\nseändert: Die Verurteilung wegen Diebstahls \"im Rückfall\" darf in der Urteilsformel nicht mehr gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237). Der § 243 StGB n.F. stellt\nfür den Einbruchdiebstahl nicht mehr einen besonderen\nStraftatbestand des \"schweren Diebstahls\" auf, sondern bei ihm handelt es sich nur noch um eine Strafzumessungsvorschrift; wird die Strafe geschärft - wie\nes \"in der Regel\" geboten ist und auch hier nicht anders in Betracht gezogen werden kann -, so ist es angebracht, den Einbruchdiebstahl als \"Diebstahl in einem schweren Fall\" oder schlechthin als \"Diebstahl\"\nzu bezeichnen (Beschluß des Senats vom 13. August 1970\nin NJW 1970, 2120). Wegen der Ersetzung der Gefängnisstrafen durch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer wird\nauf Abschnitt I Nr. 4 c (zur Revision des Angeklagten\n\nIE ningewiesen.\n\nef\n\n- 18 -\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Kai\n\n1. Kalke hat seine Beteiligung im Falle 10\n\"grundsätzlich nicht in Abrede\" gestellt (UA S. 103).\nDa das Landgericht die Feststellungen in diesem Fall\nauf Grund der \"glaubhaften Darstellung seiner Mittäter\" I, PIE una Bo getroffen nat\n(aa0), brauchte es unter diesen Umständen den Sachverhalt nicht durch weitere Ermittlungen aufzuklären.\n\n2. Den Grundsatz \"in dubio pro reo\" hat das Landgericht in keinem Falle verletzt, da es keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen mehr hatte. In Wirklichkeit erschöpft sich das Revisionsvorbringen in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist aber denkgesetzlich einwandfrei\nund darum nicht angreifbar.\n\n3. Der Schuldspruch wegen vollenleten Diebstahls\nin fünf Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.\n\nBezüglich der Ersetzung der Worte \"schweren\nRückfalldiebstahls\" und \"Rückfalldiebstahls\" durch\n\"piebstahls\" wird auf Abschnitt III Nr. 3 (zur Revision des Angeklagten WERE) Bezug genommen.\n\n4. Auch die Strafzumessung sowie die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung hätten nach dem zur Zeit der\nlandgerichtlichen Urteilsfindung geltenden Recht nicht\nbeanstandet werden können.\n\n- 19 -\n\nNunmehr muß aber gemäß § 2 StGB und § 354 a\nStPO beachtet werden, daß das Erste Strafrechtsreformngesetz den § 20 a StGB, auf Grund dessen das\nLandgericht die Strafen gegen Ken verschärft hat,\nmit Wirkung vom 1. April 1970 beseitigt hat. Der\nStrafausspruch muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden. Mit ihm entfällt von selbst die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.\n\nBei der gebotenen neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straffestsetzung wird das Landgericht nach neuem Recht (§ 42 e StGB n.F.) auch über\ndie Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu\nbefinden haben. Dabei ist jedoch auch der Art. 93\ndes Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten.\nMit Rücksicht darauf sowie auf Art. 87 des Ersten\nStrafrechtsreformgesetzes werden die bisherigen Urteilsfeststellungen zur Frage des Rückfalls (§ 244\nStGB a.F.) und zur Frage der Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a StGB n.F.) aufrechterhalten; sie sind rechtsfehlerfrei und werden\nvom Aufhebungsgrund nicht berührt.\n\nV. Die Revision des Angeklagten Ef\n\nDie Bedenken, die der Verteidiger gegen den Schuldspruch in den Fällen 3, 15, 18 und 19 in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat, richten sich gegen die\nRichtigkeit der Urteilsfeststellungen sowie gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts, Diese sind aber entgegen der Auffassung des Verteidigers denkgesetzlich\n\nef\n\n- 20 -\n\neinwandfrei. Der Schuldspruch in diesen Fällen kann\ndaher ebensowenig wie der in den übrigen Fällen (8,\n15 und 16) sachlich-rechtlich beanstandet werden.\n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen zur Re-\n\nvision des Angeklagten Ki (vorstehend Abschnitt IV)\nBezug genommen.\n\nVI. Die Revision des Angeklagten Hofin\n\nAuch dieser Angeklagte hat nur die allgemeine\nSachrüge erhoben.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs wegen zweier Diebstähle ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Senat in der Urteilsformel an die Stelle\nder Worte \"schweren Rückfalldiebstahls\" das Wort \"Diebstahls\" treten läßt, beruht auf den Gründen, die zur\nRevision des Angeklagten WW (Abschnitt III Nr.3)\ndargelegt sind.\n\nDer Strafausspruch für diesen Angeklagten kann\nnicht bestehen bleiben. Es läßt sich nicht ausschlie-Ben, daß das Landgericht die zwei Jahre sowie beson-\n\n- 21 -\n\nders die ein Jahr unä einen Monat betragenden Gefängnisstrafen niedriger festgesetzt haben würde,\nwenn es schon davon hätte ausgehen können, daß die\nzulässige Mindeststrafe nicht mehr ein Jahr (§ 244\nAbs. 2 StGB a.F.), sondern nur noch sechs Monate\n(§ 17 StGB n.F.) beträgt.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-387-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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