{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-26_4_StR_26_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-26","aktenzeichen":"4 StR 26/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall\nfür einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternen Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit\nhätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen,\nbei welcher geringeren Geschwindigkeit er - abgesehen davon, daß er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte - noch\nseiner durch den Alkoholeinfluß herabgesetzten\nWahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt\nder kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen\nkönnen, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit\nzu dem Unfall gekommen wäre,","text_plain":"Nachschlagewerk : ja\nBGHSt :\n\nStGB § 222\n\nBei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall\nfür einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternen Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit\nhätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen,\nbei welcher geringeren Geschwindigkeit er - abgesehen davon, daß er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte - noch\nseiner durch den Alkoholeinfluß herabgesetzten\nWahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt\nder kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen\nkönnen, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit\nzu dem Unfall gekommen wäre,\n\nBGH, Beschl. v. 26. November 1970 - 4 StR 26/70 - AG Stuttgart\n1G Stuttgart\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 26/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried EEE au: ref:\ngeboren am EEE '930 in v@,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 26. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler,\nDr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlos-Ben:\n\nBei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer vermeidbar war, ist nicht\ndarauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können;\nvielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er — abgesehen davon, daß\ner als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am\nVerkehr teilnehmen durfte - noch seiner durch\nden Alkoholeinfluß herabgesetzten Wahrnehmungsund Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen\nkönnen, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte befuhr am Abend des 15. Oktober 1968 gegen 19.45 Uhr nach erheblichem Alkoholgenuß wit seinem Personenkraftwagen die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße 27 von Stuttgart nach\n\n- 3 -\n\nEchterdingen bei Stuttgart-Fasanenhof mit einer\nGeschwindigkeit von 100 bis 120 kw/h. Sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 1,9 %0. Er hielt\nsich etwa in der Mitte der zweispurigen Fahrbahn\nund hatte wegen des Gegenverkehrs abgeblendet.\nAls er wieder aufblendete, bemerkte er etwa 30\nbis 50 m vor sich einen in gleicher Richtung fahrenden Zweiradfahrer, der sich vom linken Rand\nder Überholspur nach rechts zur Fahrbahnnitte hin\nbewegte. Trotz scharfen Bremsens des Angeklagten\nerfaßte sein Wagen das Zweirad (ein Motorfahrrad)\nund schob es noch 40 bis 50 m vor sich her, ehe\ner zum Stehen kam. Der Fahrer des Zweirades wurde\ntödlich verletzt.\n\nDas Schöffengericht und die Strafkammer haben\nden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nverurteilt. Die Strafkamner hat gemeint, nicht feststellen zu können, daß der Unfall für einen nüchternen Fahrer bei der gleichen - an sich möglicherweise\nstatthaften - Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.\nSie hat die Verurteilung des Angeklagten damit begründet, daß er nicht wit einer der alkoholbedingten\nBeeinträchtigung seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit angepaßten geringeren Geschwindigkeit von höchstens 30 bis 40 km/h gefahren sei, bei der er den Unfall hätte vermeiden können.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufene Oberlandesgericht Stuttgart möchte\n\n-4-\n\ndas Urteil der Strafkammer aufheben und die Sache\nzur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverweisen. Nach der Meinung des Oberlandesgerichts\nhätte die Verurteilung des Angeklagten die Feststellung vorausgesetzt, daß er in nüchternen Zustand\nbei gleicher Geschwindigkeit den Unfall vermieden\nhätte. So zu erkennen sieht es sich jedoch durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 1968 (VRS 36, 276) gehindert. Nach der Ansicht\ndieses Gerichts ist bei der Frage, ob der Verkehrsunfall eines fahruntüchtigen Fahrers vermeidbar war,\nnicht darauf abzustellen, ob ein nüchterner Fahrer\nden Unfall bei der gefahrenen Geschwindigkeit hätte\nvermeiden können, sondern es ist zu prüfen, welche\nGeschwindigkeit der Fahrer — abgesehen davon, daß\ner als Fahruntüchtiger überhaupt nicht hätte fahren\ndürfen — unter Berücksichtigung seiner Alkoholbeeinflussung und der Verkehrslage höchstens hätte\neinhalten dürfen, und ob der Unfall bei dieser Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Dieselbe\nAuffassung wird im Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n2. Oktober 1964 - 4 StR 297/64 - (VerkMitt 1965\n\nS. 25 Nr. 41) vertreten.\n\nWeil das Oberiandesgericht Stuttgart von dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abweichen möchte -— das Urteil des Bundesgerichtshofs\nberuht nach seiner Meinung nicht auf der erwähnten\nAuffassung -, hat es folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:\n\n-5 -\n\nIst bei der Prüfung, ob der von einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer herbeigeführte\nUnfall vermeidbar war, darauf abzustellen, daß\nderselbe Fahrer in nüchternen Zustand bei gleicher Geschwindigkeit den Unfall hätte verhindern\nkönnen, oder ist zunächst zu untersuchen, welche (geringere) Geschwindigkeit dieser Fahrer\nunter Berücksichtigung seiner Alkoholbeeinflussung und der Verkehrsverhältnisse höchstens\nhätte einhalten dürfen, und ist diese Geschwindigkeit dann zur Prüfung der Vermeidbarkeit\nheranzuziehen?\n\nII. Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG\nzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1964 auf der\ndarin zu der Rechtsfrage vertretenen Auffassung beruht. Im Falle des Beruhens ist die Vorlegung im\nHinblick auf diese Entscheidung, andernfalls im\nHinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle\ngeboten.\n\nIII. In der Sache kann sich der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht anschließen. Er hält\nvielmehr an seiner im Urteil vom 2. Oktober 1964\nvertretenen, nit der Meinung des Oberlandesgerichts\nCelle übereinstimmenden Rechtsansicht fest. Die Erwägungen des vorlegenden Gerichts geben dem Senat\nkeinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung\n(vgl. insoweit auch das Urteil vom 19. Mai 1967 in\nVRS 33, 120) abzuweichen.\n\n-6-\n\nDer ursächliche Zusammenhang zwischen einem\nverkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und der\nTötung des von ihm angefahrenen Zweiradfahrers entfiele nur dann, wenn der gleiche Erfolg auch bei\nverkehrsgerechtem Verhalten eingetreten wäre oder\nwenn sich das auf Grund erheblicher Tatsachen nach\nder Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen\nließe (BGHSt 11, 1, 7; BGH VRS 24, 205; 32, 37;\n\n37, 276, 278). Dabei hat die Prüfung der Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens erst uit\ndem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage\neinzusetzen, die unmittelbar zu dem schädlichen\nErfolg geführt hat (BGH VRS 20, 129, 131; 23, 369,\n370; 24, 124, 126; 25, 262). Bei der Frage nach dem\nverkehrsgerechten Verhalten des Täters ist von dem\nwirklichen, nicht von einem nur gedachten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 10, 369, 370; BGH VRS 24,\n124; 32, 37; 35, 114, 116). Die Frage, welches Verhalten des Fahrers verkehrsgerecht gewesen wäre, ist\ndemnach im Hinblick auf die Verkehrswidrigkeit zu\nbeantworten, die als unmittelbare Unfallursache in\nBetracht kommt, während im übrigen von dem tatsächlichen Geschehensablauf auszugehen ist.\n\nNach diesen Grundsätzen kann bei der Frage\nnach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Zweiradfahrers nicht darauf abgestellt werden, ob er den Zweiradfahrer auch angefahren hätte, wenn er bei der Einhaltung der für\neinen nüchternen Fahrer nicht zu beanstandenden Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h selbst nüchtern\ngewesen wäre. Auszugehen ist vielmehr von der Grund-\n\n- 7 -\n\nregel des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so einzurichten\n\nhat, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß\ner das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten\nkann. Danach darf der Kraftfahrer auch auf Straßen,\ndie dem Schnellverkehr dienen (Bundesstraßen, Autobahnen), nur so schnell fahren, daß er jederzeit innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann\n\n(statt vieler BGH VRS 21, 241 und besonders BGHSt 16,\n145). Bei der Beurteilung, wit welcher Geschwinddigkeit der Angeklagte unmittelbar vor dem Ansichtigwerden des bei dem Zusammenstoß getöteten Zweiradfahrers höchstens fahren durfte, spielt es eine\nwesentliche Rolle, daß sein Blutalkoholgehalt mindestens 1,9 %0 betrug. Bei diesem Blutalkoholgehalt,\nder seine Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit erheblich herabsetzte, durfte er nicht mit einer Geschwindigkeit fahren, die für ihn in nüchternem Zustand\nnoch angemessen gewesen wäre. Er war zwar unbedingt\nfahruntüchtig und handelte der Vorschrift des § 316\nStGB zuwider, wenn er Überhaupt am Verkehr teilnahm.\nTat er das aber doch, so durfte er die sich schon\n\naus seiner Fahruntüchtigkeit ergebenden abstrakten\nGefahren nicht noch dadurch steigern, daß er übermäßig schnell fuhr. Er mußte vielmehr die durch seinen Zustand bedingte erhöhte Vorsicht walten lassen\nund durfte nur so schnell fahren, daß er auch bei\nBerücksichtigung seiner durch den erheblichen Alkoholgenuß verminderten Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit\nseinen Verpflichtungen im Verkehr noch nachkommen\nkonnte.\n\n-8-\n\nDaß der Angeklagte hei einem Blutalkoholgehalt von 1,9 %o unbedingt fahruntüchtig war und\ndarum überhaupt nicht am Öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen durfte (§ 316 StGB), muß bei der\nEntscheidung über die Ursächlichkeit seines tatsächlichen Fahrverhaltens für den Tod des Zweiradfahrers außer Betracht bleiben. Die wegen persönlicher Mängel unzulässige Teilnahme am Verkehr kann\nnicht anders beurteilt werden als die unzulässige\nTeilnahme daran mit einem wegen mangelhafter Brensen oder abgefahrener Reifen verkehrsuntüchtigen\nFahrzeug (§§ 36, 41 StVZO). Darauf weist das vorlegende Oberlandesgericht zwar zutreffend hin,\nläßt dabei aber die insoweit feststehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 32, 37\nund 37, 276, 278 betr. abgefahrene Reifen) außer\nacht. Wer entgegen einer in seiner Person (alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit) oder durch sein Fahrzeug (mangelhafte Bremsen oder Reifen) begründeten\nUnzulässigkeit der Teilnahme am öffentlichen Stra-Benverkehr trotzdem an diesem teilnimmt, ist der\nwegen dieser persönlichen oder sachlichen Mängel\ngesteigerten Pflicht zu besonderer Vorsicht unterworfen. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist\ner dafür nicht schon wegen der unzulässigen Teilnahne am Straßenverkehr verantwortlich, sondern\nnur, wenn und soweit er in seiner Fahrweise seinen\npersönlichen Mängeln oder den Mängeln des Fahrzeugs nicht Rechnung trägt und dadurch einen Unfall herbeiführt. Das pflichtwidrige Fahren in\n\n- 9 -\n\nfabruntüchtigem Zustand oder wit einem verkehrsuntüchtigen Fahrzeug allein kann also nicht für\neinen Unfall ursächlich sein. Ursache eines Unfalls\nkann auch in einem solchen Falle nur ein dem Zustand des Fahrers oder des Fahrzeugs nicht entsprechendes Fahren sein. Es ist somit unrichtig, wenn\ndas vorlegende Oberlandesgericht die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten allein in der Teilnahme am\nStraßenverkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit\nsieht und diese dem Fahren im nüchternen Zustand\nwit derselben Geschwindigkeit gegenüberstellt.\n\nFehl geht auch die Erwägung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts in einer von Mühlhaus\n(DAR 1970, 125, 127) angeführten unveröffentlichten Entscheidung vom 12. Mai 1965, es lasse sich\n\"ohne Willkür keine Geschwindigkeit feststellen,\ndie im Rahmen der Ursächlichkeitsprüfung der tatsächlich gefahrenen als noch erlaubt gegenübergestellt werden könnte\". In welchem Maße die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrers herabgesetzt ist und welche — verminderte -— Geschwindigkeit dieser herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit entspricht, läßt sich -— erforderlichenfalls mit Hilfe\neines Sachverständigen — ermitteln. Damit wird\nkeine \"erlaubte\" Geschwindigkeit festgestellt, sondern nur die der verminderten Wahrnehmungs- und\n\nReaktionsfähigkeit tatsächlich entsprechende Geschwin-\n\ndigkeit. In seiner Kritik an der Entscheidung des\n\n- 10 -\n\nOberlandesgerichts Celle (DAR 1970, 125, 127) übersieht Mühlhaus, der sich im übrigen nit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auseinandersetzt, daß gerade die Nichteinhaltung dieser Geschwindigkeit die als unmittelbare Unfallursache in Betracht\nkommende Verkehrswidrigkeit war.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht weist darauf\nhin, daß ein Kraftfahrer, der unter Alkoholeinfluß\nsteht und darum bewußt langsamer fährt, als er in\nnüchternew Zustand fahren dürfte, aber trotzdem wegen seiner herabgesetzten Reaktionsfähigkeit einen\nUnfall verursacht, nicht damit gehört würde, er sei\ndoch gerade wegen seiner Trunkenheit langsamer gefahren. Diese Erwägung trifft zwar zu, ergibt aber für\nden zur Entscheidung stehenden Fall nichts. Wenn ein\nangetrunkener Fahrer auch bei verlangsamter Geschwindigkeit wegen seiner alkoholbedingt beeinträchtigten\nReaktionsfähigkeit einen Unfall verursacht, so folgt\ndaraus nur, daß er bei seinem Zustand immer noch zu\nschnell gefahren ist.\n\nAuch wenn an einer schuldhaften Verkehrswidrigkeit und an ihrer Ursächlichkeit für den tödlichen\nErfolg kein begründeter Zweifel wöglich ist, so ist\neine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung dennoch\nimmer nur unter der weiteren Voraussetzung begründet,\ndaß der Täter den Unfall voraussehen kann (BGHSt 10,\n369, 371). Dagegen, daß dies in dem Vorlegungsfall\nzutrifft, bestehen zwar keine Bedenken; in anderen\nFällen kann aber eine eingehende Prüfung und Erörterung nach dieser Richtung hin geboten sein.\n\n- 1 -\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-26-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-26/4-str-26-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.484458+00:00"}}