{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-12_4_StR_384_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-12","aktenzeichen":"4 StR 384/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 384/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Dieter I my aus KM, dort geboren\non EEE 1940,\n\nwegen Widerstandsleistung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 7. Januar 1970 wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten, für deren\nRechtfertigung ihm die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt wird, wird das Urteil aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und mit Freunden in einem gestohlenen Kraftwagen\nvon Kiel aus ins Saarland fahren wollte, entwendete, als\nder Wagen Mängel zeigte, in der Nacht zum 2. August 1968\nin der Nähe von Koblenz einen Opel-Kapitän und brachte\nan diesem Fahrzeug auf der Weiterfahrt das polizeiliche\nKennzeichen des bis dahin benutzten Wagens an. Auf dem\nWege von Merzig nach Düsseldorf durchbrach er in der\nNacht zum 3. August 1968 in Neuß mit dem Opel-Kapitän\n. eine Polizeikontrolle.\n\nWegen der Vorfälle in der Nähe von Koblenz ist der\nAngeklagte in dem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf\ndurch Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n22. September 1969 in Verbindung mit dem Urteil des\nSchöffengerichts Neuß vom 7. Mai 1969 wegen Diebstahls\n(im Rückfall) in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nFahren ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden;\naußerdem ist eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden. Diese\nVerurteilung ist mit der Verwerfung der Revision des\nAngeklagten am 19. Februar 1970 rechtskräftig geworden.\n\nWegen des Vorfalls in Neuß hat die Strafkammer\n\nden Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom\n7. Januar 1970 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Sperre\n\nvon zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nangeordnet. Die Voraussetzungen für eine (tateinheitliche) Verurteilung auch wegen Widerstandsleistung und\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hat die\nStrafkammer entgegen der Auffassung der Anklagebehörde\nnicht als erwiesen angesehen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte insbesondere,\ndaß er wegen des - in Fortsetzungszusammenhang — begangenen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis bereits in dem Verfahren\n20 Ms 4/69 StA Düsseldorf rechtskräftig verurteilt\nworden sei. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit\nder Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten auch\nwegen Widerstandsleistung. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nEiner Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandsleistung und/oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr würde allerdings seine rechtskräftige Verurteilung\nin dem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf nicht entgegenstehen. Das Durchfahren der Polizeikontrolle in Neuß,\n\ndas die Anklagebehörde als Widerstandsleistung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr wertet, bildet\nverfahrensrechtlich eine neue \"Tat\" im Sinne des § 264\nStPO. Der Umstand, daß auch das neue geschichtliche\nEreignis, ebenso wie das rechtskräftig abgeurteilte Geschehen in der Nähe von Koblenz, tateinheitlich mit dem\nfortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen worden\nist, ändert die Beurteilung nicht. Auf die Grundsätze,\n\ndie der Senat in den Entscheidungen BGHSt 23, 141 und\n\nNJW 1970, 1427 dargelegt hat, wird verwiesen.\n\nAuch sachlich-rechtlich enthält das angefochtene\nUrteil insoweit keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der örtlichen Staatsanwaltschaft rechtfertigt\nder festgestellte Sachverhalt insbesondere eine Verurteilung wegen Widerstandsleistung nicht. Widerstandsleistung liegt nicht immer schon bei bloßem Ungehorsam\ngegen einen Vollstreckungsbeanmten vor. Voraussetzung ist\n\n-5- EN\n\nvielmehr, daß der Täter Gewalt gegen den Beamten anwendet\n(oder mit Gewaltanwendung droht). Daran fehlt es hier.\nNach der von der Strafkammer nicht widerlegten Einlassung\ndes Angeklagten war der kontrollierende Polizeibeamte\ndurch ein rechts am Fahrbahnrand haltendes Fahrzeug mindestens teilweise gegenüber dem heranfahrenden Kraftwagen des Angeklagten abgedeckt und deshalb geschützt\n\n(UA 6, 7). Daß der Angeklagte auf ihn losgefahren wäre,\num ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu bewegen, ist danach\nauszuschließen. Auch sonst hat nach den Feststellungen\nfür den Beanten keine konkrete Gefahrensituation bestanden, etwa deshalb, weil er sich bereits in unmittelbarer Nähe des vorbeifahrenden Kraftwagens befunden\nhätte. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, der Angeklagte habe ohne Behinderung des Beamten vorbeifahren\nkönnen (UA 7). Der Angeklagte hat die Motorkraft seines\nFahrzeugs also nur dazu benutzt, um (schneller) davonzukommen. Das erfüllt den Tatbestand des § 113 StGB nicht.\n\nDer von der Revision angeführten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1951 - 2 StR 390/51 -\nliegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der\nkontrollierende Polizeibeamte bereits die Wagentür erfaßt und war an der weiteren Amtshandlung durch den mit\nBeschleunigung davonfahrenden Täter gehindert worden.\nMit Recht ist dieser Täter wegen Widerstandsleistung\nbestraft worden, weil er mit Hilfe der der Körperkraft\ndes Beamten weit überlegenen Motorkraft seines Fahrzeugs\ndie Wirkung des Beamtenzugriffs ausgeschaltet hat (vgl.\nauch BGH VRS 19, 188; Urteil des Senats vom 15. Oktober\n1969 -— 4 StR 260/69). Der jener früheren Entscheidung in\nVRS 4, 44 vorangestellte Leitsatz ist allerdings mißverständlich. Damit hat sich der Senat bereits in dem\nerwähnten Urteil VRS 19, 188, 190 auseinandergesetzt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten,\n\n2. Revision des Angeklagten.\n\nDie Strafklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist\ndurch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten in\ndem Verfahren 20 Ms 4/69 StA Düsseldorf verbraucht. In\njenem Verfahren wurde dem Angeklagten und dem SB\nDEE Aurch Anklage und Eröffnungsbeschluß u.a. folgendes zur Last gelegt:\n\n\"Die Angeschuldigten entwendeten in ....\nsowie (was hier nur in Betracht steht)\nin Neunkirchen den Pkw Opel-Kapitän mit\ndem amtlichen Kennzeichen NK-H-36 des\nZeugen HüW- An dem zuletzt genannten\nFahrzeug montierten die Angeschuldigten\ndas von ihnen mitgeführte Kennzeichen\nE@M-7 EB. “it dem Fahrzeug fuhren sie\nsodann bis nach Neuß, wo sie von der\nPolizei ergriffen wurden.\" (Bd. I Bl. 203\nff, 225).\n\nWenn damit ausdrücklich auch nur der Vorwurf des\nDiebstahls und der Urkundenfälschung erhoben worden war,\nso war Gegenstand der Urteilsfindung doch auch das\nsowohl mit dem Diebstahl als auch mit der Urkundenfälschung\ntateinheitlich begangene Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dementsprechend hat dann auch das Schöffengericht den Angeklagten, nachdem er das Fehlen einer Fahrerlaubnis eingestanden hatte, in der Hauptverhandlung\nauf die Möglichkeit der tateinheitlichen Verurteilung\nwegen dieses Vergebens hingewiesen und ihn so verurteilt.\n\nDiese Verurteilung erstreckte sich nach Sachlage nicht\n\netwa nur auf den dem Diebstahl des Opel-Kapitän unmitteilbar folgenden Teil der Weiterfahrt, etwa bis zum Auswechseln der Kennzeichen oder bis Merzig, wo die Reiseroute in Richtung Düsseldorf geändert wurde. Gegenstand\n\nder Verurteilung war vielmehr die ganze, durch verschiedene\nAufenthalte und Wechsel in der Führung des Fahrzeugs\nunterbrochene - fortgesetzte - Fahrt ohne Fahrerlaubnis\n\nbis zu ihrem endgültigen Abbruch in Neuß infolge der\nFestnahme des Angeklagten. Auch dieser - spätere - Teil\n\nder Weiterfahrt gehörte zum Gesamtplan des Angeklagten.\n\nEr befand sich mit seinem Genossen auf Diebesfahrt in\nfremder Gegend. Wer unter solchen Umständen als Ersatz\n\nfür ein mangelhaft gewordenes Fahrzeug ein anderes\n\nFahrzeug stiehlt, will es normalerweise weiter benutzen,\nsolange dies möglich ist. Besondere Umstände, die eine\nandere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Berufungsstrafkammer hat den Sachver-\n\nhalt erkennbar so gewürdigt.\n\nIn dem vorliegenden Verfahren darf der Angeklagte\ndeshalb wegen (desselben) Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nnicht noch einmal bestraft werden (Art. 103 Abs. 3 GG).\n\nDas Verfahrenshindernis führt hier ausnahmsweise\nnicht zur Einstellung, sondern zum Freispruch. Auf die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 231, 235;\n\n7, 256, 261; in GA 1959, 17 sowie Urteil vom 19. Dezember\n1967 -— 5 StR 533/61 — wird Bezug genommen.\n\nSanders Börtzler\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-12/4-str-384-70","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-12/4-str-384-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.133785+00:00"}}