{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-12_4_StR_318_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-12","aktenzeichen":"4 StR 318/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EA.\neb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR _ 318/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Walter G ED zus \\\ngeboren arm HEEEEENEEE '924 in VE\n\n2. den Schlossermeister Hermann We HB zu: CHEND,\ndort geboren an EEE 917,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage u.a.\n\nal\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\n\nvom 3. April 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehendmRevisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Anzeklagten EB « wegen\nuneidlicher Falschaussage {5 153 St vr ®i\n\nir\n\nziehung der Einzeistrafen aus eine üheren Verurteilung zur Gesamtistrafe von einem Jahr und sechs\nwochen Gefängnis unü den Angeklasten Wei wesen Une\neigdlicher Falschaussäse und Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung (39 153, ?56 StGB), ebenfalls unter Einbeziehung früher erkannter Strafen,\nzur Gesamtstrafe von einen Jahr und drei Monaten vefängnis verurteilt. Die gegen die Angeklagten in den\nfrüheren Verfahren neten Freiheitisstralen verhängten\nGeldstrafen hat es aufrecht erhalten. Die im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Kinzelstrafen betragen\nbei EM ürei Monate, bei Wei üirei und zwei Monate\n\nGefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sie\nVerletzung des sachlichen Rechts rüzen, siad an sich\nunbegründet, führen aber wegen der inzwischen in Krait\ngetretsnen Änderungen des Strafgesstzbuchs zur Aufnebung\nger Stralaussprüche,.\n\nDie Etraiverfolgung gegen den Anzseklaxten Ve\nwegen Abgabe einer falschen eidessti\"tiichen Versic\nist nicat ver)lährı. Die Tat ist nichı, win die Revisisn\nmeint, Bit der Abfar. x. der Versicherung in eiger\nnuchtsanwaltskar”\" „ am i4. August 1959 beguägen in\nSinne des > 57 abs. 4 StGB\n\neidesstatt\nzerıicıt Düsselüyı\nTatbestand des § 155\neidesstattlichen Versi\n\niıche Bedeutung, abgaseher vca dem hier nicht Vorilesenen Fall, daß sie etwa zu betrügerischen Zwecken verwendet wird. Die Verfolgü:gsverjährung bat daher erst\n\nzum 20, August 1959 begonnen. Sie ist, wie das Lanäügericht\nzutreffend ausgeführt hat, mit dem Durchsuchungsbeschlus\ndes Amtsgerichts Hagen/Westf. vom 17. August 1964 (Ba. I\n1. 70 dä.A.) rechtzeitig unterbrochen worden, sodass\nwieder spätestens durch das Urteil des Landgerichts von\n3. April 1969. Mit dem Beschluß vom 17. August 1964\n\ni die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsraune\nder Rechtsanwälte Dr. Franz Jose? Kl unü wolfgang\nIE ii: Hazen angeordnet worden. Die Staatsanwaltschai\nhatte in ihrem Antrag vom 11. August 1964 (Bd. I Bl. 5=\nif., 6%, 65 d.A.) ausgeführt, dad Gegenstanü des Verfahrens u.a. die Abgabe einer falschen Versicherung\n\nan Eidesstatt in dem Verfahren 4 Q 104/59 des Landge-\n»ichts Düsseldorf durch den Beschuldigten Wei sei\n\n(Bl. 55) und daß bei der Durchsuchung der Kanzlei\n\nDr. König besonders auf die Handakten der Sache 4 Q 104/59\nund darin etwa enthaltene eidesstattliche Versicherunzez\nzu achten sei (Bl. 63). Diesem Antrag hat der Richter\nohne Rinschränkung stattgegeben. Hiernach ist klar, das\nier Durchsuchungsbeschluß von 17, August 1964 u.a, auch\nSer Auffindung von Beweismitteln gegen den Angeklagten\nWentz im Zusammenhang mit der von iki. ıbgegebenen eides-\n\nstattlichen Versicherunz „ienen sollte, somit eine gegen\ndiesen bestimmten Frannuldigten gerichtete VerTolgungs-\n\nhandlung wegen =.022 bestimmten ihn zur Last gelegten\noO a\n\nDie Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen\n\nsniaß Zu rechtlichen Bedenken,\n\nDie Straflaussprüche müssen jedoch äuflgehoben werden.\nNach § 14 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten\nnur noch ausnahmsweise verhängt werden. Diese Gesetzesänderung Kann sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken,\ndas Revisionsgericht muß sie daber nach §§ 2 Abs. 2\nStohb, 354 a StPO berücksichtigen. Das Landgericht muß\nprülen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen hier vorliegen. Daß es die\nFrage, ob PFreiheits- oder Gelästrafen zu verhängen seien,\nnacı § 27 b StGB a.F,. entschieden hat, macht diese\nPrüfung nicht entbehrlich.\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-12/4-str-318-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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