{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-11_4_StR_66_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"4 StR 66/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"wird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben\nder Geldbuße angeordnetes Fahrverbot aufgehoben, so\n\nist das Gericht durch das Verschlechterungsverbot nicht\ndaran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße\nangemessen zu erhöhen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 358 Abs. 2; OWiG 1968 § 79 Abs. 3; Stve § 25\n\nwird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben\nder Geldbuße angeordnetes Fahrverbot aufgehoben, so\n\nist das Gericht durch das Verschlechterungsverbot nicht\ndaran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße\nangemessen zu erhöhen.\n\nBGH, Beschl.v. 11. November 1970 - 4 StR 66/70 - AG München\nBayObL6\n\nMincah\nmnüunconen —\n\nru\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 66/70 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Zimmerermeister Hubert Düp zus \"EB.\ndort geboren am EEE 332,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr\n\n- 2 _-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 11. November 1970 durch die Bundesrichter\n\nDr. Sanders, Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und\nHürxthal beschlossen:\n\nwird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben der Geldbuße angeoränetes\nFahrverbot aufgehoben, so ist das Gericht\ndurch das Verschlechterungsverbot nicht\ndaran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße angemessen zu erhöhen.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\neines Verstoßes gegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO eine Geldbuße von 120,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat\nverhängt. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nberufene Bayerische Oberste Landesgericht hält die tatsächlichen Feststellungen zum Ausspruch des Fahrverbots\nbislang nicht für ausreichend. Es beabsichtigt daher,\ndas angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dieses über\ndas Fahrverbot erkannt hat, und die Sache insoweit zu\nergänzenden Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Es würde die Aufhebung auch auf den Bußgeldausspruch erstrecken, falls die ursprünglich ausgesprochene\nGeldbuße bei Fortfall des Fahrverbots erhöht werden dürfte.\n\n- 3.\n\nNach Auffassung des Gerichts verstieße eine solche\nErhöhung der Geldbuße bei endgültigem Fortfall des\nFahrverbots nicht gegen das Verschlechterungsverbot\n(vgl. im einzelnen VRS 38, 356). Da das Oberlandesgericht Oldenburg - allerdings ohne Begründung, vgl.\nVRS 37, 381, 382 - die gegenteilige Ansicht vertritt,\nhat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\nDie streitige Rechtsfrage hat es dabei wie folgt\nformuliert:\n\nDarf der Tatrichter, der eine Geldbuße und\nein Fahrverbot verhängt hatte, nach Aufhebung\ndes Bußgeldausspruchs und des Fahrverbots\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache ohne Verstoß gegen das\nVerschlechterungsverbot auf eine gegenüber\ndem ursprünglichen Betrag erhöhte Geldbuße\nerkennen rate des gesetzlichen Bußgeldrahmens; 13 Abs. 1 und 2 OWiG), wenn er von\nder nochmaligen Verhängung eines Fahrverbots\nabsieht?\n\nIl.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 79\nAbs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren (§§ 79 Abs. 3,\n46 Abs. 2 OWiG).\n\nIII.\n\nIn der Sache schließt sich der Senat der von dem\nBayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis und im wesentlichen auch in der\nBegründung an.\n\n-4-\n\n1. Die im Vorlegungsbeschluß herausgestellte\nWechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist\nunbestreitbar. Die gerade bei der Ahndung von Verkehrsverstößen sich aufdrängende ganzheitliche Betrachtungsweise, die dazu führt, daß der gegen den Strafausspruch gerichtete Rechtsmittelangriff die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB in der\nRegel mit umfaßt (BGHSt 10, 379), gilt gleichermaßen\nauch für das Verhältnis zwischen der Geldbuße und dem\nFahrverbot nach § 25 OWiG. Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines befristeten\nFahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit\n(EJW 1969, 1623) geht ersichtlich von deren wechselseitigen Bedingtheit aus. Der Vorlegungsbeschluß\nspiegelt daher auch nur die tägliche Spruchpraxis\nwieder, wenn er ausführt, der Tatrichter könne bei\nder Verhängung eines Fahrverbots bereits hierdurch\neine so weitgehende Einwirkung auf den Täter erwarten,\ndaß er eine neben dem Fahrverbot festzusetzende Geldbuße niedriger bemessen darf.\n\n2. Der Folgerung, daß dann, wenn der Tatrichter\nvon der Verhängung eines Fahrverbots von vorneherein\nabsieht oder wenn das Fahrverbot vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben wird, zur ausreichend erzieherischen\nEinwirkung eine entsprechend höhere Geldbuße geboten\nsein kann, steht nicht etwa entgegen, daß die Geldbuße\nder Art nach ein anderes Ahndungsmittel ist als das\nFahrverbot. Ein Ahndungsmittel kann durch ein anderes\nersetzt werden, wenn dieses milder ist (RGSt 2, 205,\n206; 62, 78, 82). Der Vorlegungsbeschluß geht unter\n\n-5-\n\nHeranziehung der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus,\n\ndaß bei der Beurteilung, welches Ahndungsmittel\n\ndas mildere ist, entscheidend auf die im Gesetz\nselbst zutage getretene Bewertung der in Frage\nstehenden Unrechtsfolgen abzustellen ist. Das\n\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n(BGBl I 481) hat einen ausdrücklichen Bewertungsmaßstab für das Verhältnis des Fahrverbots zur Geldbuße nicht aufgestellt. Dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht ist jedoch zuzustimmen, wenn es meint,\ndem Gesetz lasse sich im Wege der Auslegung entnehmen,\ndaß die Geldbuße gegenüber dem Fahrverbot die mildere\nForm der Ahndung darstellt.\n\na) Das ergibt sich schon daraus, daß eine Geldbuße verhängt werden kann, wenn schlechthin eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen worden ist,\ndaß ein Fahrverbot jedoch erst ausgesprochen werden\ndarf, wenn bestimmte zusätzliche Qualifikationsmerkmale vorliegen, die den Unrechtsgehalt der Tat vergrößern, nämlich wenn ein Kraftfahrzeugführer grob\noder beharrlich seine Pflichten verletzt hat und sich\ntrotz der Buße nicht auf diese Pflichten besinnen wird.\n\nb) Daß der Gesetzgeber ein Fahrverbot allgemein\nals die schwerere Unrechtsfolge ansieht, folgt auch\ndaraus, daß die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße\nbis zu einem Betrag von 200 DM einer besonderen Zulassung\nbedarf, während sie bei einem Fahrverbot immer statthaft\nist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG). Das gleiche gilt für\n\n-6 -\n\ndie Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines durch\nrechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen\nVerfahrens (§ 85 Abs. 2 OWiG). Daß nach beiden Vorschriften bei Geldbußen über 200 DM die erwähnten\nRechtsmittel ebenfalls anwendbar sind, bedeutet nicht\netwa, daß durchweg eine höhere Geldbuße dem Fahrverbot gleichzusetzen ist, diese gesetzliche Einstufung\nberuht vielmehr auf der Erwägung, daß im Einzelfall\nauch schon eine hohe Geldbuße die Funktion eines angemessenen Ahndungsmittels erfüllen kann.\n\nc) Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die\nGeldbuße als das mildere Ahndungsmittel an. Es hält\nnämlich die Verhängung eines Fahrverbots regelmäßig\nnur dann für zulässig, wenn der angestrebte Erfolg\nim Einzelfall auch mit einer empfindlichen Geldbuße\nnicht erreicht werden kann (NJW 1969, 1623, 1624).\n\n3. Die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage ist also\nzu bejahen. Der Tatrichter darf nach Aufhebung des\nBußgeldausspruchs und des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht die ursprünglich verhängte Geldbuße\nerhöhen, wenn er von der nochmaligen Verhängung eines\nFahrverbots absieht.\n\nIn welchem Ausmaß die Geldbuße in einem solchen\nFall innerhalb des zur Verfügung stehenden Bußgeldrahmens erhöht werden darf, ist nicht allgemein bestimmbar.\nMaßgebend sind allein die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Gegen das Verschlechterungsverbot wird dann nicht\nverstoßen, wenn die Gesamtschau (vgl. RG JW 1925, 2331;\n\n- 7 -\n\nRGSt 61, 383) der verhängten Ahndungsmaßnahmen keine\nVeränderung zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt,\nDer Tatrichter wird daher auch nicht außer acht lassen\ndürfen, ob und welche wirtschaftlichen Folgen das wegfallende Fahrverbot neben seiner Erziehungsfunktion\nfür den Betroffenen gehabt haben würde. Solche wirtschaftlichen Folgen treten bei einem Fahrverbot häufig\nnicht nur dann ein, wenn der Betroffene aus Erwerbsgründen auf die Benutzung eines Kraftwagens angewiesen\nist. Auch dem Betroffenen, der seinen Kraftwagen nur\naus persönlichen Gründen, seiner Bequemlichkeit oder\ndes Vergnügens wegen, zu benutzen pflegt, entstehen\nregelmäßig in der Zeit, in der er seinen Kraftwagen\nnicht fahren darf, wirtschaftliche Einbußen (fixe\nKosten, allgemeine Wertminderung). Im übrigen sind\n\ndie Grundsätze von Bedeutung, nach denen der schuldhafte Verursacher eines Verkehrsunfalleszum Ersatz\n\nfür den vorübergehenden Entgang des Gebrauchsvorteils\neines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist (BGHZ 40, 343;\n45, 212). Von diesen wirtschaftlichen Überlegungen\nabgesehen ist aber entscheidend, ob und inwieweit\n\ndie angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall\n\ndes Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend\nist als die bisherige Geldbuße bei gleichzeitigen\nFahrverbot.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts. Seit dem Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist\n\n-8 -\n\ndie Verfolgung der Oränungswidrigkeit nicht verjährt.\nDie Verjährung ist durch richterliche Handlungen jeweils\n\nDechtzeitig unterbrochen worden.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\n=_","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/4-str-66-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/4-str-66-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.095633+00:00"}}