{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-11_4_StR_477_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"4 StR 477/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rl,\n\nBR\n&\nen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 477/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weber Friedrich K EB zus TEE,\ndort geboren am EEE 944, zur Zeit in\nStrafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nm\nF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 12. März 1970, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um\ndie Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß\n\n- 3 -\n\nalso zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden\n(BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Dagegen kann\n\nvon einem räuberischen Vorgehen nicht die Rede\n\nsein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage\n\ndazu ausnutzt, dem Betroffenen - ohne dessen Wissen\nund Widerstand - eine Sache wegzunehmen (BGH, Urteil\nvom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - bei Dallinger\nMDR 1968, 17, 18; BGH NJW 1969, 619). Das hat die\nStrafkammer möglicherweise verkannt.\n\nDer Angeklagte kann, ganz gieich, ob er selbst\noder ob einer seiner früheren Mitangeklagten dem\nbewußtlos am Boden liegenden EEE sie Ge1abörse weggenommen hat, wegen (schweren) Raubes (in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) nur\nverurteilt werden, wenn er mit Raubvorsatz auf Attermeyer eingeschlagen hat. Das ist im Urteil nicht festgestellt. Hatte der Angeklagte dagegen einen anderen\nGrund zur Auseinandersetzung mit Aue. etwa,\nweil er eifersüchtig auf ihn war, und hat er sich\nerst nach dessen Niederschlag zum Diebstahl der\nBörse entschlossen oder sich einem solchen betätigten\nEntschluß der früheren Mitangeklagten angeschlossen,\nkann er nur wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung\nund Diebstahls bestraft werden.\n\nDie Strafkammer wird den Sachverhalt unter\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen\nund würdigen müssen.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\nrn, ö","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/4-str-477-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/4-str-477-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.078182+00:00"}}