{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-05_4_StR_423_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-05","aktenzeichen":"4 StR 423/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IM\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 423/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Jürgen R EEE aus\n\nDEE - GEB, eeboren a ED '943 in Doup-KAi,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n(eb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin WB in der Verhandlung,\ntsrat Dr. EM Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTandgerich\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n13. Januar 1970 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr /\n\nL-\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen und Urkundenfälschung in acht Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. 1. Die den Schuldspruch berührende Verfahrensrüge,\nder Angeklagte sei über die von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß abweichende Änderung des reohtlichen Gesichtspunkte\nhinsichtlich der Art des Zusammentreffens der mehreren als\nUrkundenfälschung gewerteten Handlungen nicht ausreichend\nbelehrt worden, ist unzutreffend.\n\nAls Fälle, die als Urkundenfälschung überhaupt in\nBetracht gezogen werden können, kamen nur die in der Anklageschrift (Bd. III Bl. 14 ff. d.A.) unter den Nrn. 2 und 3\nerwähnten Vorkommnisse in Betracht. In der Hauptverhandlung\nist der Angeklagte durch zwei getrennte Hinweise (Bd. III\nBl. 190 und Bl. 192 R) darüber belehrt worden, daß im Falle\n2 der Anklageschrift Urkundenfälschung in vier Fällen und\nim Falle 3 der Anklageschrift Urkundenfülschung in ebenfalls\nvier Fällen angenommen werden könne. Dem entspricht das Urteil,\n\n2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der mangelhafte Aufklärung der Lebensumstände (der Art der Lebensführung)\ndes Angeklagten geltend gemacht wird, braucht nicht erörtert\nzu werden. Sie betrifft nur die Strafzumessung. Der Strafausspruch muß aber aus sachlich-rechtlichen Erwägungen aufgehoben werden.\n\nII. Die auf die Sachrüge erforderliche Überprüfung des\nangefochtenen Urteils ergibt:\n\n1. Eine Aufhebung oder Änderung des in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils niedergelegten Schuldspruchs ist nicht gerechtfertigt.\n\na) Der rechtlichen Nachprüfung unterliegen nur die Ausführungen des schriftlich abgesetzten Urteils. Die Revision kann - wie der Revisionsführer übrigens selbst erklärt\nhat - nicht darauf gestützt werden, daß die Feststellungen\nim Urteil nicht mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen von Beweispersonen ergibt (BGH NJW 1966, 63; Urteil vom 14. Februar\n1969, 4 StR 486/68).\n\nDie Urteilsfeststellungen zur Schuldfrage lassen keine\nwidersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze\noder gegen Erfahrungssätze erkennen.\n\ndb) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die festgestellten Urkundenfälschungen als acht selbständige\nStraftaten gewürdigt (UA S. 8 bis 10, 29). Entgegen der\nDarstellung der Revision hat es in jedem Fall, in welchem\nder Angeklagte mehrere gefälschte Verträge gleichzeitig\nseinem Arbeitgeber ZB oder dessen Vertreter Min\nübergeben hat, nur ein Vergehen der Urkundenfälschung angenommen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe\ndie in Dortmund und die in Frankfurt gefälschten Verträge\njeweils bei einer Gelegenheit dem ZW oder acm MEERE\nüberreicht, aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen\n£für widerlegt erachtet.\n\n(r\n\nc) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges im\nFalle B 1 der Urteilsgründe hält ebenfalls der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nDie Schädigung des größeren Teiles der Vertragspartner\nhat das Landgericht darin gefunden, daß sie auf Grund der\ndurch Täuschungshandlungen zu Stande gebrachten Verträge\nAnzahlungen an den Angeklagten geleistet haben. Keine\nZahlungen haben den Urteilsfeststellungen zufolge nur\nDEE (va Ss. 17/18), DEE (VA Ss. 18/19) und HE\n(UA S. 19/20) erbracht. Bezüglich dieser drei getäuschten\nVertragspartner hat das landgericht eine der Vermögensschädigung rechtlich gleichstehende Gefährdung ihrer Vermögenswerte darin gefunden, daß sie nach dem Vertragsabschluß \"den Vertragsansprüchen des Angeklagten ausgesetzt\nwaren\" (UA S. 30). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nsoweit die Vertragspartner wirklich den Vertragsansprüchen\nausgesetzt waren; die Anfechtbarkeit der durch Täuschung\nzu Stande gebrachten Verträge muß insoweit grundsätzlich\naußer Betracht bleiben (BGHSt 21, 384, 386; 22, 88, 89;\nBeschluß des Senats vom 16. Juli 1970, NJW S. 1932). Keine\nBedenken bestehen in dieser Hinsicht bezüglich TEE\nder den Vertrag tatsächlich geschlossen hat. Anders liegt\nes aber bezüglich DEM uni HE. Der letztere hat sich\ngeweigert, einen Vertrag zu unterschreiben; mit ihm ist\nein solcher nicht zu Stande gekommen. DEE ist ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden; er konnte also durch einseitige Erklärung den Vertrag zu Fall bringen, ohne den\nim Ausgang ungewissen Weg der Anfechtung beschreiten zu\nwüssen. Bezüglich DE una HB ist hiernach der Betrug\nnicht vollendet worden. Ihnen gegenüber ist aber der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge mit denselben\n\nTäuschungshandlungen vorgegangen wie bei den übrigen Vertragspartnern. Da nur der von ihm erstrebte Erfolg ausgeblieben ist, hat er sich bezüglich DB und HE des\nversuchten Betruges schuldig gemacht. Da bei sonst gegebenen,\nvom Landgericht ohne Nachteil für den Angeklagten be jahten\nVoraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusamnmenhangs mehrere Fälle des vollendeten und mehrere Fälle des\nversuchten Betruges eine einzige, fortgesetzte Straftat\ndarstellen, ist der Schuldspruch im Falle B 1 nicht in\n\nFrage gestellt.\n\nd) Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges\nim Falle B 2 (PifB) destehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben,\n\na) Das landgericht hat ganz allgemein, bezüglich aller\nStraftaten, strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte\n\"nichts tut, um zu einer geordneten Lebensführung zu gelangen\", die ihm ein straffreies Leben ermöglichen könnte\n(UA S. 32; s. auch UA S. 33). Das ist nicht ohne weiteres\nvereinbar mit der Feststellung (UA S. 21), daß der Angeklagte um die Jahreswende 1967/68 mit einem Manne namens\nDr ein Unternehmen zur Vermittlung von Immobilien\ngegründet hat, das nach der -— jedenfalls bisher nicht als\nunzutreffend erachteten -— Darstellung des Angeklagten gut\nangelaufen ist und möglicherweise nunmehr eine einwandfreie\nLebensgrundlage für den Angeklagten bildet, dem inzwischen\n\"das Unrecht seines Tuns vor Augen geführt ist\" und der\n\"noch einer gewissen Nachreife zugänglich\" ist (UA S. 31).\n\n[rl\n\nb) Bereits aus diesem Grunde muß der Strafausspruch\nin vollem Umfang aufgehoben werden. Das Landgericht wird\nauch im übrigen bei der neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Straffestsetzung das Vorbringen der Revision zu\nberücksichtigen haben. Es besteht nur Anlaß zu folgenden\nBemerkungen:\n\naa) Ob und welche Folgerungen aus der geringfügigen\nEinschränkung des Schuldumfangs (oben Nr. 1 c) zu ziehen\nsind, muß der Beurteilung des Landgerichts überlassen\nwerden.\n\nbb) Man mag darüber verschiedener Meinung sein, ob\nman davon sprechen kann, der vom Angeklagten in den beiden\nBetrugsfällen insgesamt angerichtete Schaden betrage\n\"annähernd 2 000 DM\" (UA S. 32). Jedenfalls beläuft er\nsich nicht, wie die Revision errechnet, auf nur 1 400 DM.\nDie Summe der in den Betrugsfällen B 1 und B 2 von den\nVertragspartnern und von den Eltern des getäuschten Wittwer\ngezahlten Beträge beläuft sich dem Urteil zufolge auf\n1 800 DM.\n\ncc) Mit der Bemerkung, der Angeklagte sei ein \"gefährlicher Rechtsbrecher\" (UA S. 32), verbindet das landgericht offensichtlich nicht den Sinn, auf den die\nRevisionsschrift hinweist. Das Landgericht wollte damit\nnur sagen, daß der intelligente und unternehmungslustige\nAngeklagte durch seine aus bedenkenlosem Vorteilsstreben\nbegangenen wiederholten Rechtsbrüche eine besondere Gefahr\nfür seine Mitmenschen darstelle. Es empfiehlt sich aber,\nmißverständliche Ausdrücke in einem Strafurteil zu vermeiden,\n\ndd) Für die meisten der verschiedenen rechtlich selbstständigen Straftaten hat das Landgericht Freiheitsstrafen\nvon weniger als sechs Monaten festgesetzt. Solche dürfen\n- im Gegensatz zu Geldstrafen - nach § 14 StGB n.F. nur\nverhängt werden, wenn es aus besonderen Umständen, die in\nder Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, zur\nEinwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Auch insoweit müssen, wenn die\nUnerläßlichkeit von Freiheitsstrafen \"zur Einwirkung auf\nden Täter\" bejaht werden soll, die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände als \"besondere\" Umstände dar-\n\ngelegt und widerspruchsfrei gewürdigt werden.\n\nee) Sollte das Landgericht zur Festsetzung einer\n- allein aus Freiheitsstrafen oder aus Freiheits- und\nGeldstrafen gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe (§ 77 Abs. 1\nStGB n.F.) von nicht mehr als einem Jahr gelangen, so\nhängt die Strafaussetzung zur Bewährung allein davon ab,\n'zu welchem Ergebnis die Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 StGB n.F.\nführt. Allerdings wäre nach § 23 Abs. 3 StGB die Aussetzung\nauch dann zu versagen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet; dafür ist aber — jedenfalls bisher — nichts dargetan.\n\nSollte dagegen das Landgericht eine mehr als ein Jahr,\naber (hier notwendig gemäß § 358 Abs. 2 StPO) weniger als\nzwei Jahre betragende Gesamtfreiheitsstrafe verhängen,\nso hängt die Versagung der Strafaussetzung nicht unter\nallen Umständen davon ab, daß das Landgericht \"zu allen\nPunkten des Katalogs, den § 23 (Abs. 1) für die Anwendung\noder Nichtanwendung der Strafaussetzung zur Bewährung aufstellt\", Stellung nimmt. Vielmehr ist der Tatrichter zur\nAussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von solcher Dauer\n\nüberhaupt nicht verpflichtet. Er \"kann\" sie — nach seinen\npflichtmäßigen Ermessen - gemäß § 23 Abs. 2 StGB n.F. nur\n\ndann zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände so-\n\nwohl in der Tat (den Taten) als auch in der Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten dies - ausnahmsweise — gerechtfertigt\nerscheinen lassen. Allerdings muß das Urteil des Tat-\n\nrichters erkennen lassen, daß er diese Prüfung vorgenommen hat.\n\nff) Findet der Tatrichter keinen Anlaß für die nach\n8 60 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. in Betracht kommende Anordnung, daß die Anrechnung von Untersuchungshaft oder\nanderer Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil zu unterbleiben habe, so braucht er die sich ohnehin aus dem Gesetz\nergebende grundsätzliche Anrechnung (§ 60 Abs. 1 Satz 1\nStGB n.F.) nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck zu\nbringen.\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/4-str-423-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/4-str-423-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.849610+00:00"}}