{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-05_4_StR_349_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-05","aktenzeichen":"4 StR 349/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 349/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno Alfred Ds zus 3<cHiiilB,\ngeboren am EEE 1925 ir NEE Schieswie,\n\nwegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin von\n21. April 1970 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf\n7\n\nu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, begangen\nin der Absicht, eine Straftat zu verdecken, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung\neiner früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und diese zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde: Der Angeklagte bewirtschaftet ein Restaurationsschiff auf der Havel in Berlin, von wo aus ein\nunbefestigter Fahrweg zur Heerstraße führt. Am Abend\ndes 9. Mai 1969 geriet der Angeklagte mit einem ihm\nbekannten Gast (ME, ier mit zwei Bekannten (SB\nund ZU) auf dem Schiff war, in Streit. Im Verlaufe\ndieser Auseinandersetzung äußerte sich “ER, er mache\nden Angeklagten noch fertig, er kriege ihn schon noch.\nAls die drei Gäste zwei Stunden später aufbrachen, wies\nSchaaf den Angeklagten nachdrücklich darauf hin, daß\ndieser wegen des genossenen Alkohols nicht mehr Auto\nfahren dürfe. Der Angeklagte wollte für seine Heimfahrt\nseinen Ford 17 M benutzen, obwohl er keine Fahrerlaubnis\nbesitzt. Das wußten E, Sen richt,\nsie hielten ihn aber für fahruntüchtig. Daß er bei seiner\nBlutalkoholkonzentration von rund 1 %o fahruntüchtig\ngewesen sei, konnte jedoch nicht festgestellt werden.\n\n-4-\n\nAls der Angeklagte 20 Minuten später mit seinem Wagen\nden Fahrweg entlang kam, stellten sich ihm die drei\nmitten auf dem Weg entgegen, um ihn aufzuhalten. Der\nAngeklagte fuhr jedoch mit etwa 20 km/h, möglicherweise auch langsaner, auf EEE EEE .ı:: An\nzu. Der am weitesten vorne stehende Müller warf sich,\nals ein Ausweichen nicht mehr möglich war, auf die\nMotorhaube und wurde etwa 20 Meter mitgenommen. Er\nerlitt dabei leichte Prellungen am Brustkorb. Durch\nsein Losfahren auf die Zeugen wollte der Angeklagte\nin erster Linie sein unerlaubtes Fahren verdecken.\n\nEr hielt es aber auch für möglich, verprügelt zu werden,\nund wollte dem entgehen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nAuf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die\nRevision grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden\n(BGHSt 1, 39; 11, 213). Die von der Revision angeführten\nGründe geben auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung,\nvon der vom Bundesgerichtshof ständig vertretenen Auffassung abzuweichen.\n\nII. Auf die Sachrüge muß das Urteil aufgehoben werden:\n\nDie von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\ntragen eine Verurteilung wegen eines \"ähnlichen, ebenso\ngefährlichen Eingriffs\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs i.S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.\n\n-5-\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß es als ein \"ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs\nanzusehen ist, wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges,\nder sich seiner Festnahme entziehen will, mit seinen\nFahrzeug auf einen Polizeibeamten in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines\nFahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6 und 67; 23, 4; VRS 36,\n267; 39, 187). In BGHSt 22, 365 sind die Voraussetzungen\ndes § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch in einem Fall bejaht\nworden, in dem der Täter mit Vollgas auf den Bürgersteig fuhr, um gegenüber einerGruppe von Fußgängern\neinen Durchbruchsversuch zu machen. Diesen Fällen war\nein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeuges gemeinsam. Dabei handelte\nes sich jeweils um eine grobe Einwirkung eines Verkehrsteilnehmers in den Verkehrsablauf (BGHSt 22, 365, 366).\nVerstöße geringeren Gewichts scheiden aus (Schönke-Schröder, StGB, 15. Auflage, § 315 b Rdn. 19). Wie der\nSenat zudem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des\n§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeführt hat, muß der\nKähnliche, ebenso gefährliche Eingriff\" an den Begehungsformen der Nummern 1 und 2 dieser Bestimmung ausgerichtet,\ninsbesondere von ebensolcher, also erheblicher Gefährlichkeit sein (BGHSt 22, 365, 367).\n\nNach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer\nist das Verhalten des Angeklagten nicht als ein derartiger Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs\nanzusehen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen,\nwie hoch die Geschwindigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt\n\ndes Anstoßes gewesen ist. Während es auf Seite 5 des\nUrteils heißt, er habe zunächst eine Geschwindigkeit\nvon 20 km/h eingehalten und seinen Wagen abgebreust,\ndann aber wieder Gas gegeben, wird an anderer Stelle\nausgeführt (UA 8, 21), er sei langsam, nur mit geringer\nGeschwindigkeit gefahren. Es ist auch nicht geklärt,\nob Bansesichts der Fahrweise des Angeklagten\nnicht rechtzeitig ausweichen konnte oder ob er bewußt\nbis zuletzt stehen blieb und nur deshalb nicht mehr\nzur Seite springen konnte. Schließlich ist nicht [estgestellt, ob der Angeklagte in der Lage gewesen ist,\njederzeit sofort anzuhalten.\n\nSchon dieser Mangel des Urteils nötigt zur Aufhebung, die auch die tateinheitlichen Verurteilungen\nergreift. Damit braucht auf die weiteren Sachrügen im\neinzelnen nicht eingegangen zu werden.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nunmehr die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB und wiederum die des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a St@\nverneinen, so erscheinen für die dann in Betracht kommende\nVerurteilung des Angeklagten wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung (außerdem wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis) folgende Hinweise angezeigt:\n\n1. Die Strafkammer hat mit unzutreffender Begründung die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten\nbejaht. Das kann für die innere Tatseite und die Strafzumessung von Bedeutung sein.\n\n- 7 -\n\n2) m. SCHE un: ZUEEEE waren nicht verechtigt, den Angeklagten anzuhalten und gemäß § 127\nAbs. 1 StPO vorläufig festzunehmen. Der Angeklagte,\ndessen Persönlichkeit den Zeugen bekannt war, war\nnicht flüchtverdächtig. Fluchtverdacht ist gegeben,\nwenn zu befürchten ist, der Täter werde sich dem\nStrafverfahren entziehen, oder wenn wenigstens mit\nWahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muß (vel.\nRGSt 71, 49, 52; Müller-Sax (KMR), StPO, 6. Auflage,\n§ 127 Anm. 1 b (1); Eb. Schmidt, Lehrk. z. StPO, Nachtragsband I, § 112 Rän. 12). Das ist nicht schon dann\nder Fall, wenn der auf frischer Tat betroffene (bekannte)\nTäter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen. Dies\nist ihm von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Der Strafverfolgung entzieht sich ein Täter nur, wenn anzunehmen ist,\ner werde seinen ständigen oder regelmäßigen Wohn- oder\nAufenthaltsort verändern oder sich sonst für längere\nZeit verborgen halten, so daß er für die Strafverfolgungsorgane nicht oder nicht ohne weiteres zu erreichen ist.\n\nEinen dahingehenden Fluchtverdacht hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Angeklagte wollte (aus\nder Sicht der drei Zeugen) nur deshalb den Tatort verlassen, damit seine alkoholische Beeinflussung nicht\noffenbar werde und er seine Heimfahrt fortsetzen könne.\nWenn er damit auch die Absicht verfolgt haben sollte,\nTatspuren zu beseitigen, d.h. seine Blutalkoholkonzentration abklingen zu lassen, um eine Strafverfolgung\nzu erschweren oder unmöglich zu machen, so läge darin\nkein Grund für eine vorläufige Festnahme. Der Haftgrund\nder Verdunkelungsgefahr ist in § 127 Abs. 1 StPO nicht\naufgeführt.\n\nDas Anhalten des Angeklagten kann auch nicht nit\nder im Schrifttum (Dünnebier in .Löwe-Rosenberg, StPO,\n21. Aufl., § 127 Anm. I 1; Karamuntzos, Die vorläufige\nFestnahne bei Flagrantdelikten, 1954, S. 67) vertretenen\nAuffassung gerechtfertigt werden, die vorläufige Fest.\nnahme biete auch die Handhabe, strafbare Handlungen\noder wenigstens ihre Fortsetzung zu verhindern. Daran\nist richtig, daß die Verhinderung weiterer Straftaten\neine erwünschte Nebenfolge der vorläufigen Festnahme\nsein kann. Damit wird aber nicht selbständig ein Festnahmerecht begründet. Die Befugnis aus § 127 Abs. 1 Stm\nist nicht dazu da, dem Einzelnen Rechte zuzubilligen,\ndie dem Staat zustehen. Es ist allein Aufgabe des Staates,\ninsbesondere der Polizei, Straftaten zu verhindern (§ 2\nAbs. 1 b des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner\nPolizei- und Ordnungsbehörden vom 2. Oktober 1958; vel.\nauch § 14 PrPVG). Das vorläufige Festnahmerecht kann\ndaher nicht dazu führen, die einzelnen Staatsbürger\nzu Staatsorganen zu machen, die im Wege des Handelns\nfür den Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten\nund die Befolgung der Gesetze mit Gewalt erzwingen\n(vgl. BGHSt 5, 245, 247).\n\nv) m, SCENE und ZU konnten sich nicht\n\nauf Notwehr oder Nothilfe berufen, als sie den Angeklagte\naufhielten. Die Notwehr dient nicht der allgemeinen\nVerbrechensbekämpfung, sondern unmittelbar der Angriffsabwehr (Jagusch, LK, 8. Aufl. 1957, 8 53 Ann. 2 c).\n\nDie Zeugen waren durch den Angeklagten nicht konkret\ngefährdet, bevor sie sich ihm entgegen stellten; er\nfuhr auch nicht in fahruntüchtigem Zustand (UA 20/21).\n\n- 9 -\n\nEine Verteidigung der öffentlichen Ordnung durch die\narei Zeugen im Wege der Staatsnothilfe war nicht zulässig (BGHSt 5, 245, 247). Sollten sie zugunsten\nanderer Verkehrsteilnehmer hätten handeln wollen,\n\nso käme nur Putativnothilfe in Betracht, die aber\nihr Verhalten nicht rechtmäßig machen würde.\n\nc) Waren die drei Zeugen somit zu ihrem Vorgehen\nnicht berechtigt, so wird das Landgericht nunmehr zu\nprüfen haben, ob nicht der Angeklagte zur Notwehr\nberechtigt war, weil sie ihrerseits eine Nötigung\noder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben.\n\naa) Für die Nötigung kommt es darauf an, ob das\nVerhältnis des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck\nnach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen\nist und die Anwendung der Gewalt über das billigenswerte\nMaß hinaus geht, sozial unerträglich ist (BGHSt 18, 389,\n391 m. Nachw.). Das wird nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen sein, da m. SEE un: dB\nmit ihrem bloßen Stehenbleiben Gewalt in maßvoller Weise\nangewandt und weder den Angeklagten noch andere gefährdet haben. Ihr Ziel, einen infolge Alkoholgenusses für\nfahruntüchtig gehaltenen Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen, kann nicht sittlich mißbilligt werden. Allerdings besteht erneut Anlaß zu dem Hinweis, daß es grundsätzlich nicht dem Belieben eines jeden überlassen sein\ndarf, dadurch erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, daß er Zwangsmittel anwendet\n(BGHSt 18, 389, 393).\n\n- 10 -\n\nbb) Auch wenn danach nur eine Beeinträchtigung\nder Bewegungsfreiheit des Angeklagten im Straßenverkehr durch eine vorsätzliche Behinderung vorliegen\nsollte, kommt dagegen unter Umständen Notwehr in\nBetracht (vgl. u.a. BayObL6St 1953, 145, 147; 1963,\n17, 20). Jedoch wird das Landgericht zu prüfen haben,\nob eine Verletzung der Angreifer durch den Angeklagten\nerforderlich war oder ob er die Grenzen seiner Verteidigung überschritten hat. Es liegt nahe, daß ihm\nein Ausweichen vor dem Angriff zuzumuten war, ohne\ndaß er seiner Ehre etwas vergab oder sonst in seinen\nBelangen verletzt wurde (vgl. BGHSt 5, 245, 248),\nzumal da er ohne Fahrerlaubnis fuhr, seinen Wagen\nhaupt nicht benutzen durfte. Im übrigen\nhätte er auch durch ganz vorsichtiges, eine Körperverletzung und Gefährdung der Zeugen ausschließendes\nFahren sein Ziel erreichen und die Fahrt fortsetzen\nkönnen.\n\n2. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nach\nden bisherigen Feststellungen zu Unrecht die Voraussetzungen einer Putativnotwehr verneint. Der Angeklagte\nwollte zwar \"in erster Linie\" (UA 19) seinen Alkoholgenuß und das Fahren ohne Fahrerlaubnis verdecken. Er\nhielt es aber auch, wie zu seinen Gunsten angenommen\nworden ist, \"für möglich, daß er verprügelt werden\nsollte. Um dem allem zu entgehen\" (UA 8), fuhr er\nauf uni die beiden anderen los. Nach seiner\nirrigen Ansicht über die Absicht der drei Zeugen lag\nalso ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen\nihn vor. Gegenüber einem solchen Angriff auf seine\n\n- 11 -\n\nkörperliche Unversehrtheit ist das von ihm gewählte\nVerteidigungsmittel nicht zu beanstanden, da es\nsicheren Erfolg versprach, ohne die Angreifer mehr\nals notwendig zu gefährden. Der Verteidungswille\nbraucht nicht das einzige Motiv des Angeklagten\n\nzu sein. Handelt der Täter auch zu seiner Verteidigung und war die Verteidungsabsicht nicht mit\nSiderheit von ganz nebensächlicher Bedeutung, So\n\nist Notwehr, hier Putativnotwehr gegeben (BGHSt 3,\n194, 196; 5, 245, 247; 5 StR 646/59 vom 1. März 1960;\nRGSt 54, 196, 199; 60, 261, 262). Ein solcher Irrtum\nüber einen Tatumstand i.S. des § 59 StGB schließt,\nwenn er unvermeidbar ist, die Strafbarkeit aus und\n\n22. u 1\n\nführt bei bar}\n\n+\narxkeii m\n\nın am\nii SUL\n\nstrafe.\n\n3. Wird bei einer erneuten Verurteilung des\nAngeklagten zu einer Freiheitsstrafe wieder mit\nder im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten\nverhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet,\nso ist die erkannte Geldstrafe, nicht aber deren\n\n- 12 -\n\nErsatzfreiheitsstrafe, miteinzubeziehen (§ 76\nAbs. 1, 74 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nur für das Höchstmaß der Gesamtstrafe\nvon Bedeutung (§ 75 Abs. 3 StGB).\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/4-str-349-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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