{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-11-05_4_StR_267_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-11-05","aktenzeichen":"4 StR 267/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 267/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm D EEE zus EEE, zeboren am\nGE 1925 in EEE, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nef\n\nri\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 22. Oktober 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls\n(Fall TWEEEEED-S EEE) unter Einpeziehung der Einzelstrafen aus drei früheren Urteilen sowie der in diesem\nVerfahren im Fall Rams verhängten rechtskräftigen\nEinzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus zur Gesamtstrafe\nvon \"fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die in den\neinbezogenen früheren Urteilen getroffenen Nebenentscheidungen, nämlich Anordnung der Sicherungsverwahrung,\nEntziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit, lebenslange\nEidesunfähigkeit sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre, hat das Schwurgericht aufrecht\nerhalten. Für den versuchten Diebstahl hat es eine\nEinzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen.\nDie Summe der einbezogenen Einzelstrafen einschließlich\nder acht Jahre Zuchthaus im Fall RB beträgt 32 Jahre\nZuchthaus.\n\nDer Senat hat das Verfahren, soweit es noch den\nFall FOEEM- SEE zum Gegenstand hat (im übrigen ist\nes rechtskräftig erledigt), auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Damit ist\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und die Gesamtstrafe hinfällig.\n\nDas Landgericht muß nunmehr aus der rechtskräftigen\nEinzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus und den schon\nbisher mit Recht einbezogenen früheren Einzelstrafen\neine neue Einzelstrafe bilden. Zu diesem Zweck ist die\nSache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer des\nLandgerichts zurückzuverweisen.\n\nC\n\nDiese muß auch über die Maßregeln der Sicherung\nund Besserung und die sonstigen Nebenfolgen entscheiden,\nDabei ist folgendes zu beachten:\n\nDie im Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.\nSeptember 1957 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufrecht zu erhalten (§ 76 StGB n.F.).\nDasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis.\nDie Aberkennung der Eidesfähigkeit hat ihre Wirkung\nverloren, sie kann daher nicht aufrecht erhalten\nwerden (Art. 91 des 1. StrRG). Die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit beschränkt sich\nnach Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG auf die Folgen des\n8 31.StGB n.F. Es empfiehlt sich, dies im Urteilssatz ausdrücklich klarzustellen.\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/4-str-267-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/4-str-267-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.808513+00:00"}}