{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-29_4_StR_412_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-29","aktenzeichen":"4 StR 412/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BA 58\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 412/70 URTEIL\n\n: in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmacher Oswald T EB aus s- PER,\ngeboren am (HHHEEEEN 1907 in CNN,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n5. Juni 1970 wird verworfen. Jedoch\nwird die Einzelstrafe im Fall 4 der\nUrteilsgründe auf zwei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten am 15. Oktober\n1969 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht\n\nmit Kindern in zwei Fällen und wegen Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat am 2. April 1970 unter\nVerwerfung der weiter gehenden Revision des Angeklagten\nim Strafausspruch aufgehoben, weil die am 1. April 1970\nin Kraft getretenen Gesetzesänderungen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes eine Bestrafung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher überhaupt nicht mehr und die Anordnung der Sicherungsverwahrung u.a. mur noch neben\neiner Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zulassen. Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkanmer nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von wieder\neinem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die abermalige\nRevision des Angeklagten bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nDer Wegfall des § 20 a StGB zwang die neu erkennende Strafkammer im Gegensatz zur Meinung der Revision\nweder zur Festsetzung geringerer Einzelstrafen noch\nzur Bildung einer niedrigeren Gesamtstrafe als im\nersten Urteil. Gebunden war die Strafkammer lediglich\ndurch § 358 Abs. 2 StPO. Diese Vorschrift verbietet\naber nur schwerere, nicht die gleichen Strafen (vgl.\nauch BGHSt 1, 252; 7, 86, 87). Abgesehen davon ist die\nAufgabe des Tatrichters bei der neuen Entscheidung über\ndie Strafe nicht anders zu beurteilen als bei der ersten\ntatrichterlichen Entscheidung: Er hat über Art und\nHöhe der Strafen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden (BGHSt 7, 86, 88). Hielt die Strafkammer\nalso insbesondere mit Rücksicht auf die vier einschlägige?\nVorstrafen des Angeklagten und den Umstand, daß er bereits fünf Monate nach der bedingten Entlassung aus der\nSicherungsverwahrung erneut und in dem festgestellten\n\nUmfang rückfällig geworden ist, auch ohne die nicht mehr\nmögliche Strafschärfung nach § 20 a StGB Einzelstrafen\nund Gesamtstrafe in der im ersten Urteil festgesetzten\nHöhe für schuldangemessen, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nMit Recht rügt die Revision lediglich, daß die\nStrafkamer im Fall 4 der Urteilsgründe (Erregung eines\ngeschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung)\nnicht die gleiche, sondern eine schwerere Strafe als im\nersten Urteil ausgesprochen hat. Damals hatte die Strafkammer in diesem Fall eine Gefängnisstrafe von drei\nMonaten für schuldangemessen erachtet und die Strafe\nunter Anwendung des § 21 a.F. StGB in eine Zuchthausstrafe von zwei Monaten umgewandelt. Nach Art. 86 Abs. 2\nSatz 2 des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes ist bei\nder Umrechnung von Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe in\nFreiheitsstrafe § 21 a.F. StGB nur anzuwenden, wenn dies\nfür den Täter günstiger ist. Während der Übergangszeit\nist deshalb in den Fällen, in denen eine Strafe bereits\nnach § 21 a.F. StGB umgewandelt worden ist, für die neue\nEntscheidung die jeweils geringere nach altem Recht erkannte Strafe maßgebend (vgl. auch BGHSt 23, 240, 241).\nDas hat die Strafkammer offenbar übersehen. Sie hat die\nEinzelstrafe im Fall 4 mit drei Monaten Freiheitsstrafe\nbemessen und damit gegen das Verbot der Schlechterstellung\nverstoßen.\n\nDiesen Fehler kann der Senat jedoch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1StPO selbst richtigstellen. Es\nkommt allein in Betracht, die vom Landgericht in der Dauer\nvon drei Monaten für angemessen erachtete Freiheitsstrafe‘\nauf das zulässige Maß von zwei Monaten herabzusetzen. Bei\nEinzelfreiheitsstrafen von dreimal zwölf Monaten in den\n\n“3\nBi\nDr?\n\nFällen 1 bis 3 ist die Herabsetzung der Einzelstrafe im\nFall 4 um einen Monat für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ersichtlich ohne Bedeutung.\n\n‚Sanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-29/4-str-412-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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