{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-29_4_StR_411_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-29","aktenzeichen":"4 StR 411/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MAL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 411/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Helmut RM aus U, geporen\nam EEE 1935 in vo.\n\n2. den Maler Rudol? K m aus DEE.\ngeboren am GEM 1939 ir op,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29.\n\nOktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nx En | viri ses urteiı\n\ndes landgerichts Bielefelä vom 13. April\n1970, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Rome\nwird verworfen. Jedoch wird in dem ihn\nbetreffenden Teil der Urteilsformel das\nWort \"schweren\" gestrichen. |\n\nDer Angeklagte RW nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRechts wegen\n\nSr\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KÜREEEEE wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr, den Angeklagten EEE wegen schweren Diebstahls\nzur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Beide\nStrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nBeide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung\nsachlichen Rechts. Der Angeklagte KÜEEEED nacht auch\neinen Verfahrensfehler geltend.\n\nI. Die Verfahrensrüge des Angeklagten X (EEE\n\nführt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.\n\n1. a) Weder der Beschluß, mit dem das Landgericht\ndas Unterbleiben der Vereidigung der Zeugin DB angeordnet hat, noch die Urteilsgründe ergeben, worin das\nLandgericht den Verdacht der Begünstigung erblickt hat.\nDie Urteilsausführungen (UA S. 14) legen jedoch, wie die\nRevision mit Recht geltend macht, die Annahme nahe, daß\ndas Landgericht als mögliche Begünstigungshandlung der\nZeugin DB die von ihr in der Hauptverhandlung gemachte\nAussage ins Auge gefaßt hat.\n\nDeswegen und ohne sonstige Begründung hätte aber von\nder Vereidigung der Zeugin nicht abgesehen werden dürfen.\nDen Ausführungen der Revision ist insoweit nichts hinzuzufügen.\n\nb) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf dem Verfahrensfehler beruht.\n\nZwar ist in den Urteilsgründen (UA S. 13) erwähnt,\ndie Zeugin habe ihre Aussage beschworen. Es ist aber nicht\netwa festgestellt, daß das Landgericht bei der Urteilsberatung den Irrtum bei der Entscheidung über die Vereidigung\nentdeckt und die Aussage deshalb als eidliche gewürdigt\nhabe; es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden,\nob dies zulässig gewesen wäre. Zutreffend weist die Revision\ndarauf hin, daß der Berichterstatter bei der Absetzung des\nschriftlichen Urteils irrtümlich von einer Vereidigung der\nZeugin ausgegangen sein kann und daß die beiden anderen\nMitglieder der Strafkammer den Irrtum nicht bemerkt haben,\nals sie den Urteilsentwurf unterzeichneten.\n\nDas Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler könnte\nvielleicht dann ausgeschlossen werden, wenn die Ausführungen des Urteils darüber, weshalb auch einer beeidigten Aussage nicht hätte geglaubt werden können, stichhaltig wären. Das ist aber nicht der Fall. Das Landgericht\nhat ausgeführt (UA S. 13), es sei unbegreiflich, wieso sich\ndie Zeugin DB, die erst sechs Monate nach der Tat erstmals durch den Angeklagten von dem Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei, konkret daran erinnern könne, daß\nder Angeklagte die Tatnacht zum 9. Mai 1969 bei ihr verbracht habe. Die Zeugin hat aber dem Urteil zufolge weiter\nbekundet, der Angeklagte habe sich - in der in Rede stehenden Zeit, im Frühjahr 1969 -— jede Nacht bei ihr aufgehalten,\n\"sie sei niemals eine Nacht nicht mit dem Angeklagten\nKO zusaunen gewesen\". Trifft dies zu, dann liegt\nes auf der Hand, weshalb die Zeugin mit Bestimmtheit\nsagen konnte, FÜ sei auch in der Nacht zum 9. Mai\n1969 bei ihr gewesen. Auch die vom landgericht im Zusammenhang hiermit angeführten Bekundungen der Zeugin HB\n\nergeben so, wie sie das Landgericht angeführt hat, nicht die\nUnrichtigkeit der Erklärung der Zeugin DB. Wenn die Zeugin\nEUER eine nächtliche Anwesenheit des Angeklagten Kin\nin seiner Werkstatt nur \"zumindest für möglich\" gehalten hat,\ndann hat sie nicht mit Sicherheit bekundet, FÜ sei\n\nin der Werkstatt gewesen. Nur wenn die Zeugin HM nit\nBestimmtheit ausgesagt hätte, Ki ei um die damalige\nZeit die eine oder die andere Nacht in seiner Werkstatt\n\noder sonst außerhalb der Wohnung gewesen, würde ein unlöslicher Widerspruch zu der Bekundung der Zeugin DEM bestehen. Nur dann hätte das Landgericht allein durch die Bekundung der Zeugin HB sofern es ihr Glauben schenkte,\ndie Aussage der Zeugin DW; sie sei jede Nacht mit dem\nAngeklagten zusammen gewesen, als widerlegt erachten können.\nErst dann wäre es in der Tat \"unbegreiflich, inwiefern sie\nsich ausgerechnet konkret an die Nacht vom 8. zum 9.5.1969\nerinnern will\".\n\n2. Da hiernach das Urteil, soweit es den Angeklagten\nKO tritt, aufgehoben werden muß, braucht auf\ndie Sachbeschwerde nicht näher eingegangen zu werden. Das\nLandgericht wird einerseits das Revisionsvorbringen und\nandererseits die nachstehenden Ausführungen zur Revision\n‘des Angeklagten Ri zu berücksichtigen haben.\n\nSollte das Landgericht den Angeklagten wieder des\nDiebstahls für schuldig befinden, wenn auch möglicherweise\nnur. wahlweise des Diebstahls oder der Hehlerei, so wird es\nin der Urteilsformel die Kennzeichnung der Tat als Diebstahl \"im Rückfall\" zu unterlassen haben (BGHSt 23, 237).\nAußerdem ist bei einer Verurteilung wegen eines unter den\nVoraussetzungen des § 243 StGB n.F. begangenen und nach\ndieser Vorschrift zur Strafschärfung führenden Diebstahls\n\nDs\n\n5}\n\nnicht die Bezeichnung \"schwerer Diebstahl\", sondern die Bezeichnung \"Diebstahl in einem schweren Fall\" oder schlechthin \"Diebstahl\" angebracht (vgl. hierzu den zum Abdruck in\nIM und sonst zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des\nSenats vom 13. August 1970 - 4 StR 276/70 -).\n\nII. Die Revision des Angeklagten RÜEEB kann\nkeinen Erfolg haben.\n\n1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht Denkfehler vor bei der Feststellung, daß RB bei dem Dierstahl der Kupferschienen als Täter mitgewirkt habe; zu\nergänzen ist: daß er ihn möglicherweise allein begangen\nhat. Nichts einzuwenden ist zunächst gegen die Darlegung\ndes Urteils (UA S. 14), die Ausführung des Diebstahls ohne\nBeteiligung des RB sei schon angesichts der Örtlichkeit\nsehr unwahrscheinlich, weil RW, der in der Tatnacht fast\ndirekt neben dem Tatort gearbeitet habe, einen - von anderen\nausgeführten - Diebstahl hätte bemerken müssen. Als \"entscheidend\" konnte unter diesen Umständen das Landgericht\nin der Tat die Stiefelspur mit den Farbflecken (UA S. 6/7\nund 14/15) werten. Der Revisionsführer läßt zweierlei außer\nacht; Einmal braucht der Täter (oder einer der Täter) nicht\nbei jedem seiner zum Wegschaffen der insgesamt sechs Kupferschienen erforderlichen mehreren Gänge jedesmal in den\nFarbhaufen getreten zu sein; das kann beispielsweise einmal\nbeim Hinweg zum Fenster der Werkhalle, bis zu welchem der\noder die Täter vorher schon die Schienen von ihrem ursprünglichen Lagerplatz aus gebracht haben können,und einmal\nbeim Rückweg von der Halle zur Werkstatt des Mitangeklagten KÜEEEEEED seschehen sein. Zum anderen hat die Spur\nmit den Farbfiecken nicht nur durch den Hof, wenn auch bis\n\na\n\nunmittelbar vor die Werkstatt des Km zefünrt,\n\nsondern derart in diese hinein, daß \"die ganze Werkstatt\n\nvon den Farbflecken gezeichnet\"\"war (UA S. 15). Wenn das\nLandgericht unter diesen und den übrigen im Urteil erwähn-\n\nten Umständen den Angeklagten RB als des Diebstahls überführt\nerachtet, so kann diese tatrichterliche Würdigung nicht\n\naus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\nKein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechender\nGesichtspunkt liegt in dem - von der Revision des Mitangeklagten KÜEEEEEEB nervorgehobenen - Umstand, daß die\n(oder der) Täter nicht unmittelbar in die abzubrechende\nHalle, in der die Schienen gestapelt lagen, eingedrungen\nsind (ist), sondern \"in diejenige - angrenzende (UA S. 5) -\nHalle, in die die Galvanisieranlage verlegt werden. sollte\"\n(UA S. 5/6). Das erklärt sich zwangslos dadurch, daß eben\ngerade in dieser letzteren Halle ein Fenster offen stand.\nAuf welchem Wege und auf welche Weise man sich von der\neinen in die andere Halle \"begeben\" konnte (UA S. 6),\nbrauchte das Landgericht nicht im einzelnen darzulegen.\n\n2. Ob RB den Diebstahl gemeinschaftlich mit einem\nanderen (KO vier ob er ihn allein ausgeführt hat,\nist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Die Urteilsfeststellungen lassen, von der Frage der Mittäterschaft des\nKO abgesehen, durchaus die Möglichkeit offen, daß\nPER allein den Diebstahl begangen hat. Es ist festgestellt (UA S. 5), daß die längsten der Kupferschienen\nsechs Meter lang waren. Ein Meter der Schienen wiegt etwa\n8 kg (UA S. 8), sechs Meter wiegen demnach etwa 48 kg. Die\nSchienen von solchem Gewicht kann RW sehr won1 allein\naus der Werkhalle in die Werkstatt des KÜEEED verbracht\nhaben.\n\nAuch für den Strafausspruch ist es ohne Belang, ob Röger\nals Allein- oder als Mittäter gehandelt hat. Das Landgericht\nhat Röger zugute gehalten, daß er \"sicher nicht der führende\nKopf bei der Tat\" war (UA S. 16). Durch diese Erwägung ist\nRöger nicht benachteiligt, falls er den Diebstahl allein und\naus eigenem Antrieb ausgeführt haben sollte. Im übrigen läßt\ndie Strafzimessung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nEs ist insbesondere kein Anlaß dafür ersichtlich, den in\n§ 243 StGB n.P. für einen Diebstahl der vorliegenden Art\nregelmäßig vorgesehenen schweren Fall nicht anzunehmen.\n\nWegen der Änderung der Urteilsformel, wonach die Bezeichnung der Tat als eines \"schweren\" Diebstahls beseitigt\nwird, wird auf Abschnitt I Nr. 2 Bezug genommen.\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-29/4-str-411-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-29/4-str-411-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.553740+00:00"}}