{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-29_4_StR_353_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-29","aktenzeichen":"4 StR 353/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">\n\nrm Er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 353/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser und Techniker Frank Dietrich K EEE\n\naus KOp-HB; zeboren an EEE 1942 ir ru-\n\nMEER Kreis Chemnitz, zur Zeit in einbezogener Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EM, 1,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Köln vom 12. November. 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit widerstandsleistung,\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Führerschein\n\n(Fall 4 der Anklage) verurteilt worden\nist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nj ki,\n\nda\n\n- 3 -\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstandsleistung,\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren\nohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls im Rückfall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall unter Einbeziehung\nanderweit erkannter rechtskräftiger Strafen zur Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde\nangewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der lediglich seine\nVerurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung im Schuldspruch nicht angreift,\nhat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg.\n\n-4-\n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen die\nVerurteilung wegen versuchten Totschlags. Insoweit\nist die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan.\nNach den Feststellungen zur äußeren Tatseite fuhr\nder Angeklagte mit einem Porsche aus dem Stand an,\nund zwar versehentlich im dritten Gang und deshalb\nlangsamer als gewöhnlich, aber mit gleichbleibender\nBeschleunigung, während ihn die Polizeibeamten\nKG una He Hart vearängten und ihn,\nzunächst neben dem Wagen herlaufend, festhielten\nund seinen Kopf herunterdrückten. Ki 1ie:\nnach einigen Metern los und blieb zurück. Heiiiiiiis\nhängte sich bei steigender Geschwindigkeit auf die\nTür, zog die Beine an und ließ sich mit nunmehr\ntiefer in den Wagen gebeugtem Oberkörper mitschleppen. Er löste sich auf Zuruf Kl erst\n\"nach einer Fahrt von gut 25 m\" bei einer \"inzwischen\nerreichten Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h von dem\nWagen\" und kam dabei zu Fall (UA 21 ff, 24). In teilweisem Widerspruch dazu führt das Urteil zur inneren\nTatseite folgendes aus: Als der Angeklagte angefahren\nsei, möge es ihm noch offen erschienen sein, was mit\ndem Polizeibeamten geschehe, möglicherweise habe er\ndarauf gehofft, daß Heil (evenfalis alspaıa)\nzurückbleiben, d.h. also sich gefahrlos vom Fahrzeug lösen könne und werde. \"Nach\" einer \"Fahrstrecke von etwa 25 m und der Geschwindigkeit von\nüber 20 km/h\" sei ihm für diese Hoffnung kein Raum\nmehr geblieben. Trotzdem habe er seine Fahrt in\nkeiner Weise geändert oder mit der Beschleunigung\nverhalten (UA 42). \"Bei der nach über 25 m auf 20\n\n-5-\n\nbis 30 km/h gesteigerten und in stetiger Steigerung\nbegriffenen Geschwindigkeit\" habe er nicht steuern\nkönnen, was mit Heil gseschenen werde (UA 23).\n\"Seine Fahrt mit der immer weiteren Beschleunigung,\naus der es schließlich keinen anderen Ausweg als\n\nden (möglicherweise tödlichen) Sturz des Polizeibeamten\" gegeben habe, zeige eindeutig, daß er\n\n\"mit der Weiterfahrt diese Möglichkeit billigend\nhinnahm, wenn nicht sogar suchte\" (UA 42). Das\nSchwurgericht begründet den (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten also damit, daß er - im\nnunmehrigen Bewußtsein der Möglichkeit eines tödlichen Sturzes des Beamten - nach \"etwa\" bzw. \"gut\"\n\n25 m und bei einer Geschwindigkeit von \"über 20 km/h\"\nbzw. \"20 bis 30 km/h\" mit immer weiterer Beschleunigung\nweitergefahren ist, während er (möglicherweise) bis\ndahin noch gehofft habe, der Beamte könne und werde\nsich gefahrlos vom Wagen lösen und zurückbleiben.\n\nDas war aber genau der Zeitpunkt, in dem der Beamte\nnach den vorangegangenen Feststellungen zur äußeren\nTatseite abgesprungen ist. Die Erwägungen des Schwurgerichts ließen sich unter diesen Umständen nur dann\nmit der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes vereinbaren, wenn der Angeklagte nicht bemerkt hätte, daß\nsich HeiilB nach \"zut\" 25 m vom Fahrzeug gelöst hat.\nEine solche Feststellung hat das Urteil indessen nicht\ngetroffen; sie läge auch fern (UA 25). Hatte der Angeklagte aber wahrgenommen, daß sich Hell nach \"zut\"\n25 m Fahrstrecke vom Fahrzeug gelöst hatte, dann könnte\ner nicht erst jetzt die bis dahin gehegte Hoffnung auf\neinen gefahrlosen Absprung des Beamten aufgegeben und\n\ndessen Tod in seinen Vorsatz aufgenommen haben.\n\n-6 -\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags\nkann mithin nicht bestehen bleiben. Damit entfällt\nauch die tateinheitliche Verurteilung wegen Widerstandsleistung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. I Nr. 3 StGB und Fahrens\nohne Fahrerlaubnis, obwohl sie keinen Rechtsfehler\nerkennen läßt (vgl. u.a. BGHSt 23, 4; BGH, Urteil\nvom 9. Juli 1970 - 4 StR 164/70).\n\nDie Verurteilung wegen Widerstandsleistung in\neinem weiteren Fall hält dagegen der rechtlichen\nNachprüfung stand. Insoweit erhebt die Revision auch\nkeine besonderen Einwendungen. Die Neufassung des\n§ 113 StGB ist hier ohne Bedeutung. Insbesondere\nsind Anhaltspunkte für einen Irrtum des Angeklagten\nim Sinne des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht ersichtlich. Hier wie auch bei der Verurteilung wegen\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß\ndie Höhe der Einzelstrafen durch die Strafbemessung\nin dem aufgehobenen Totschlagsfall beeinflußt worden\nist. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch\naufgehoben. Auch über die Maßregel nach § 42 n StGB\nist damit erneut zu befinden.\n\nDie wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung ausgesprochene Einzelstrafe.\nkann außerdem wegen der zwischenzeitlich in Kraft\ngetretenen Änderungen der Rückfallbestimmungen nicht\nbestehen bleiben. Das Schwurgericht ist bei dem einfachen Diebstahl nach Versagung mildernder Umstände\ngemäß § 244 Abs. 1 und ? a... StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr (Zuchthaus) ausgegangen. Nach\n\n- 7 -\n\nder Neufassung des § 17 n.F. StGB, die auch das\nRevisionsgericht beaohten muß (§ 2 Abs. 2 StGB,\n\n§ 354 a StPO) und deren Voraussetzungen im übrigen\nebenfalls gegeben sind, beträgt die Mindeststrafe\n\nnur noch sechs Monate (Freiheitsstrafe). Es läßt\n\nsich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht auch\naus diesem Grunde die Strafe milder bemessen hätte,\nwenn es seiner Entscheidung bereits die Neufassung\nhätte zugrundelegen müssen. Für die neue Entscheidung\nwird noch darauf hingewiesen, daß der Diebstahl im\nUrteilsspruch nicht mehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden darf (B6GHSt 23, 237).\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-29/4-str-353-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-29/4-str-353-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.534168+00:00"}}