{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-27_4_StR_434_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"4 StR 434/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 434/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankstellenleiter Grdä WB aus\nWer@@-FD, zeboren am Gi 1940 in voii,\n\nden Automatenaufstellergehilfen Herbert S (mu\n\naus Wo, dort geboren am Gi 1940,\n\nden Kraftfahrer 2lastko KB aus IE zeboren\nam EEE ' 935 in ZUBEED Sucostawien, jugoslawischer\n\nStantsangenöriger ,\n\nden Montagearbeiter Hans-Georg S c EB aus\n\nBEE. sort geboren zu gu 1942,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwe\nFin\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der\nSitzung vom 27. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\n“ beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten WED\nund SB rirä das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 20. Oktober 1969, soweit es sie betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß\na) vOEEEED des Diebstanis in 26 Fällen,\n\nb) Schwalm des Diebstahls in 50 Fällen und\ndes versuchten Diebstahls in einem weiteren\nFalle\n\nschuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit Ausnahme der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Ki una ScHiiiEB\ngegen das Urteil werden verworfen.\n\nJedoch entfallen in den diese Angeklagten be-\n\ntreffenden Teilen des Urteilsspruchs jeweils\n\ndie Worte \"schweren\" und \"schwerer\". Außerdem -\ntreten an die Stelle der gegen sie verhängten\n\nGefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher\nDauer.\n\nJeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 1970, auf den verwiesen wird.\n\nDie Feststellungen über die Ausführung der Diebstahlstaten nach § 243 StGB alter und neuer Fassung gehören zum\nSchuldspruch und bleiben mithin bestehen. Die Bezeichnung\ndieser Taten als \"schwere\" Diebstähle hat der Senat in den\ndie Revisionsführer betreffenden Teilen des Urteilsspruchs\ngestrichen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. August 1970\n- 4 StR 276/70 - zur Veröffentlichung bestimut).\n\nDie zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen zum\nRückfall nach § 244 a.F. StGB und § 17 n.F. StGB werden\nvom Aufhebungsgrund nicht berührt und können deshalb be- u\n\nstehen bleiben. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs\ndürfen die Diebstähle nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237, 238).\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/4-str-434-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/4-str-434-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.371977+00:00"}}