{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-27_4_StR_393_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"4 StR 393/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Im %\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 393/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Galvaniseur Fred Rüdiger N EB zus ch\nEB zevoren an EEE 194% 17 SEE.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Oktober 1970\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1970 im\nAusspruch über die Gesamtstrafe und\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe\nfür die im Falle der Körperverletzung\nverhängten Geldstrafe wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Arnsberg hat den Angeklagten wegen\nörperverletzung und wegen gefährlicher Körperverietzung\nin Tateinheit mit Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten hat nur\n\neinen Teiierfolg.\n\nBa\nKt\nu\n\nDie vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kann\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer hat entgegen\n§ 29 StGB für die verhängte Geldstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil ri keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Das darf nicht dem Verfahren gemäß\n§ 8 459, 462 StPO überlassen bleiben (BGH bei Dallinger\nMDR 1957, 526; NJW 1960, 639, 640). Auch die Bildung\neiner Gesamtstrafe aus der verhängten Freiheitsstrafe\nund der Geldstrafe macht das Festsetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Die Gesamtstrafe\ndarf die Summe der Einzelfreiheitsstrafe und der\nErsatzfreiheitsstrafe nicht erreichen (§ 75 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 StGB), setzt also eine Ersatzfreiheitsstrafe voraus.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis war ebenfalls\naufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt\nentschieden, daß mangelnde Bignung zum Führen eines\nKraftfahrzeugs vorliegen kann, wenn dem Täter das\nKraftfahrzeug zur Vorbereitung oder Durchführung\neiner Straftat diente (BGHSt 5, 179; 7, 165, 167;\n\nVRS 36, 265, 266). Jedoch wird der in § 42 m StGB\ngeforderte Zusammenhang zwischen der Straftat und\ndem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht dadurch hergestellt, daß sich der Täter bloß bewußt ist, die\ndurch die vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage\nauszunutzen (BGH VRS 36, 348). Das war vorliegend\nder Fall. Die Strafkammer hat nicht feststellen können,\ndaß der Angeklagte vor der Abfahrt mit seinem Wagen\nvorgehabt hatte, die im Kofferraum liegende Waffe zu\nbenutzen. \\r hat sich erst nach der Fahrt am Tatort\nzum Schußwaffengebrauch entschlossen.\n\n-4-\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/4-str-393-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/4-str-393-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.354058+00:00"}}