{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-15_4_StR_390_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-15","aktenzeichen":"4 StR 390/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NEAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| IM NAMEN DES VOLKES\n\ni_StR 390/70 URTEIL\n\nin der Strufsache\n\ngegen\n\n. den Schlosser Reinhard X WB 115: VE -\nFEW, seroren m EB 015 in s@W/St: ce,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenömmen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nTandgerichtsrat Dr. BEE v:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 22. April 1270\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nZU einer Geldstrafe von 500,- DM, ersatzweise für je 10,- DM\n‚zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision\n\nheanstandet das Verfahren urd rügt die Verletzung des sach-\n\niichen ftechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet,\nDie Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen den Nruder\ndes Angeklagten Über die Vorgnge bei der Ausstellung der\n3escheinigung Über den Verkauf des Farbfernsehgeräts zu\nhören, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\neinen Antrag auf dessen Vernehmung gestellt hatten. Das\ngilt umsomehr, als sie sich nicht nur auf die Aussage des\nAnseklagten, sondern auch auf die des Ausstellers der Bescheinigung, des Verkäufers des Geräts, KB :tiit:en\nkonnte, der dem Bruder des Angeklagten den “Yortlaut der\nBescheirizung diktiert hatte,\n\nII. Auch die Ausführungen zur Sachrüge greifen nicht\ndurch. Die Revision wendet sich im wesentlichen rur gegen\ndie Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkimer.\nSie verkennt insbesondere, daft diese den Vorsatz des Angerlagten nicht mit der Beweisrege! des § 259% StGER begründst\nhat. Das Urteil Iißt vielmehr mit hinreichender '\"larheit ersehen, daß sie von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten\n\nausgeht.\n\nZwar sagt die Strafkammer (UA 9%), der Angeklagte habe\ndie Umstände gekannt, die ihm den Schluß auf die strafbare\nHerkunft der von Ku verkauften Geräte, ılso auch der\nvon ihm erworbenen Farbfernsehtruhe, zeradezu habe aufdrängen\nmissen. Als solche Umstände führt sie an, da zum Zeitpunkt!\ndes Erwerbs Farbfernselgerlite erst knapp ein Jahr „uf dem\n\nVarkt zowesen geiun, d«P ihr Nenpreis verhilinicmifi»r hoch,\n\n,\n\n,\n\ner dem Anzeklasten.genannte Verbaufspreis aber ausgesprochen\n\nniedr)_ zelegen habe und daß er zumindest bei Antmüvfure der\nersten Faufverhardlungen in der Gaststätte Haus | von\n\nDie Kammer bleibt aber hierbei nicht stehen. Sie schlieft\nweiter daraus, daß der Angeklagte von vornherein keine Fraren\nnsch Marke, Neupreis, Art des Geräts und einer etwsigen Garantie dafiir zestellt habe (VA 5, 10), ferner aus seinem Verhulterı bei der Anlieferung des Geräts (UA 6), er habe aus den\nvorher genannten Umständen auch den Schlu:! auf die - minde-\n„tens mögliche - Herkunft des Geräts aus einer strafbaren\nHandlung (UA 5, 10), und zwar aus einem Diebstahl. (UA 10 Mitte),\n\nzezogen.\n\nIn diesen Erwägungen liegt kein Rechtsfehler. Bei der\nSeststellung sowohl des bestimmten als auch des bedingten\nVorsutzes darf der Tatrichter sämtliche Umstände heranziehen,\n\nnicht nur wie bei der Anwendung der Beweisregel “ufßere, dem\n\n+\n\n!äöter bei der Hehlereihandlung gegenwärtige Umst\"nde, also\nricht nur Tatsachen berücksichtigen, die vor der Begehung der\nTat liegen oder sich zur Zeit ihrer Begehung ereizneten. Wenn\nder Vorsatz auch immer zur Zeit der Tat vorhanden sein mu,\n\nso können doch auch Yandlungen oder das Verhalten des Täters\noder Begebenheiten, die nach der Tat liegen, Rückschlüsse auf\nsein Wissen und seine Willensrichtung zur Zeit der 3exgehuns\nder Tat ermöglichen und erlauben. Der Tatrichter darf also bei\nder Feststellung des bestimmten oder bedingten Vorsatzes Beweisgrinde jeder Art verwerten (RöSt 55,: 204, 206/7; 64, A),\n\n-5 -\n\nDie Strafkammer gibt ihrer Überzeugung Ausdruck (UA 10\noben), der Angeklagte habe den Schluß auf die strafbare Herzunft der Farbfernsehtruhe gezogen. Daß sie hier aber keinen\nunbedingter Vorsatz hat feststellen wollen, folgt aus der aus-Arücklichen Feststellung, der Angeklagte habe damit gerechnet,\ndas Gerät könne aus einer strafbaren Handlung stammen, und er\nhabe es auch für den Fall erwerben wollen, daß es durch eine\n\nsolche erlangt worden sei (UA 5), und durch die abschließerde\nErwägung (UA 10 Mitte), er und der frühere Mitangeklagte Kaster\nhätten zumindest damit gerechnet, daß die von ihnen erworbenen\nSachen gestohlen seien, aber die strafbare Herkunft der Sachen\nbilligend in Kauf genommen. Die Erwägung (UA 10 oben), der Angeklagte habe aus den Umständen den Schluß auf die strafbare\nHerkunft des Geräts gezogen, ist also dahin zu verstehen, da! di:\nStrafkammer sagen will, der Angeklagte habe aus den Umständen de\nSchlu? auf die - mindest mögliche - strafbare Herkunft des Gert:\ngezogen. Daß sie möglicherweise auch den bestimmten Vorsatz des\nAngeklagten hätte feststellen können, sich aber mit der Feststellurg nur des bedingten Vorsatzes begnügt hat, beschwert den\nAngeklasten nicht.\n\nleyer Börtzler fayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-15/4-str-390-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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