{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-15_4_StR_385_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-15","aktenzeichen":"4 StR 385/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 385/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n: 1. den Kaufmann Lothar > EB aus Es, dort\n\n1)\n\ngeboren am EEE 340, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. den Klempner und Installateur Bernd M\naus EGMM-< WE, seboren an EEE 946 in Be\n\nden Autoschlosser Manfred\naus W, dort geboren am 1935, zur Zeit\nin Strafhaft i.a.S.,\n\nj\n\n!\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt CB i3 ser verhanalung,\nTandgerichtsrat Dr. EM ve: ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nD EB “ira das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 19. September 1969\ndahin geändert, daß dieser Angeklagte\ndes Diebstahls oder der gewerbsmäßigen\nHehlerei, ferner entweder des Diebstahls\nin zwei Fällen oder des Diebstahls in\neinem Fall und der gewerbsmäßigen\nHehlerei in einem Fall oder nur der\ngewerbsmäßigen Hehlerei in einem Fall\nund außerdem des Diebstahls, der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Anstiftung zur\nUrkundenfälschung schuldig ist.\nIn dem diesen Angeklagten betreffenden\nStrafausspruch wird das Urteil aufgehoben\nmit Aufnahme der wegen gewerbsmäßiger\n\n- 3 -\n\nHehlerei (Fall 23/24 der Anklage) und\nwegen Anstiftung zur Urkundenfälschung\n(Fall 4 der Anklage) verhängten Einzelstrafen. Jedoch treten an die Stelle der\nGefängnisstrafen Freiheitsstrafen von\ngleicher Dauer.\n\nIm übrigen wird die Revision des Ange-\n\nklagten DB EEEB verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklägten M (EEE\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\nJedoch wird der ihn betreffende Teil der\nUrteilsformel dahin geändert, daß er wegen\nDiebstahls in fünf Fällen, versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen, Hehlerei in\nzwei Fällen und Betruges zur Gesamtfreihbeitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nverurteilt ist.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten\nz CO vwira ser ihn\nbetreffende Teil der Urteilsformel\ndahin geändert, daß dieser Angeklagte\nwegen Diebstahls oder Hehlerei zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist.\n\nZu prüfen ist die Bildung einer Gesamtstrafe für diesen Angeklagten.\n\nIm übrigen wird die Revision des Ange-\n\nklagten 2 en) verworfen.\n\nIV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer. des Landgerichts zurückverwiesen,\n\na) soweit der Strafausspruch bezüglich\n\ndes Angeklagten B EEE aufge-\n\nhoben werden ist,\n\nb) soweit die Bildung einer Gesamtstrafe\n\nfür den Angeklagten 2 uuuuuung\n!\n\nzu prüfen ist.\n\nV. Die Kosten der Revision des Angeklagten\n\n“GEB nat der Angeklagte zu tragen.\nÜber die Kosten der Rechtsmittel der Ange-\n\nklagten DM una 2 GE -\n\nEEE hat das Lanägericht zu entscheiden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten DB wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen,\nwegen Diebstahls im Rückfall oder gewerbsmäßiger Hehlerei,\nwegen Diebstahls im Rückfall, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nund wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis;\n\n-5-\n\n2. den Angeklagten MB wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Diebstahls\nin zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Hehlerei\nin zwei Fällen und fortgesetzten Betruges zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis;\n\n3. den Angeklagten ZU wegen schweren Dievstahls im Rückfall oder Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis,\n\nMit den Revisionen der drei Angeklagten ist in\nzulässiger Weise Verletzung sachlichen Rechts, von\ndem Angeklagten PB auch die Nichtbeachtung einer\nVerfahrensvoraussetzung gerügt. Verfahrensrügen dagegen\nsind von keinem der Angeklagten in zulässiger Weise erhoben\n\nDie Verteidiger der Angeklagten MB una EB\nBE haben zwar auch Verletzung formellen Rechts geltend\n\ngemacht, dies jedoch nicht in einer dem § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechenden, die Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht ermöglichenden Weise dargetan.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten BEEW, der zunächst\nbei der Einlegung der Revision nur Verletzung des materiell\nRechts geltend. gemacht hatte, hat zwar in seinem zur\nweiteren Begründung der Revision beim Landgericht am\n1. Juni 1970 eingereichten Schriftsatz vom 29. Mai 1970\neine die Fälle 14/15 der Anklage (UA S. 34 ff) betreffende\nVerfahrensrüge erhoben. Ihm, der am ersten Tage der Haup!\nverhandlung dem Angeklagten PB zum Pfiichtverteidige!\nbestellt worden war (Bd. VI Bl. 1 d.A.), war aber eine\nUrteilsausfertigung bereits am 16. April 1970 zugestellt\nworden (Bd. VI Bl. 225 d.A.). Diese Zustellung war gemäß\n§ 145 a Abs. 1 StPO wirksam. Mit dem 19. Mai 1970, dem\nPfingstdienstag, war die nur einen Monat betragende yris!\n\n-6 -\n\nzur Begründung der Revision (§ 345 StPO) abgelaufen.\n\nDie erst später erhobene Verfahrensrüge ist daher\n\nunbeachtlich, so daß auf sie nicht eingegangen werden\n}\n\nkann.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tg\n\n1. Mit der Behauptung, der Fall 4 der Anklage,\nin welchem PR wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung\nverurteilt wurde, sei nicht Gegenstand der Anklage\ngewesen, wird das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung\ngeltend gemacht. Das Vorhandensein der Verfahrensvoraussetzungen muB von Amts wegen geprüft werden, so daß es\ninsoweit auf die Rechtzeitigkeit der Rüge nicht ankommt.\n\nDie Beanstandung ist unbegründet. Der Austausch\nder Fahrgestellnummer in dem gestohlenen Kraftwagen\nKarman-Ghia unter Beteiligung des Angeklagten TB\nist in der Anklageschrift vom 28. Mai 1969 (Bd. III\nBl. 104 ff d.A.) als geschichtlicher Vorgang eingehend.\nbeschrieben und dem Angeklagten et ] als Straftat\nzur last gelegt worden. Das Landgericht konnte daher\nden Angeklagten,nach dem es ihn in der gemäß § 265\nAbs. 1 StPO gebotenen Weise auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen hatte (Bd. VI Bl. 115 R\nd.A.), wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilen.\n\n2. Sachlich-rechtlich läßt der Schuldspruch - abge-\n. sehen von den Fällen 14/15 der Anklage (UA S. 34 ff) -\nin keinem Punkt einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten DEE erkennen.\n\n- 1 -\n\n3. In den Fällen 14/15 der Anklage kann sachlichrechtlich die Feststellung, der Angeklagte BB have\nsich entweder in der Nacht zum 1%. Oktober 196B am\nDiebstahl des Kraftwagens Porsche-Targa 911 und am\nMorgen des 15. Oktober 1968 am Einbruchsdiebstahl in\ndas Juweliergeschäft Fl als Mittäter beteiligt\noder er habe als Hehler gewerbsmäßig am Absatz der.\ngestohlenen Sachen (des Kraftwagens und des Schmuckes)\nmitgewirkt, nicht beanstandet werden. Das Landgericht\nhat aber bei seiner rechtlichen Würdigung übersehen,\ndaß sich BÜEEEM, soweit er in den Fällen 14/15. der\nAnklage als Hehler tätig geworden sein sollte, den\nUrteilsfeststellungen zufolge nur einheitlich betätigt\nhat. Er hat sich in keinem Falle zweier Hehlereien,\nsondern, soweit er nicht Dieb war, nur einer Hehlerei\nschuldig gemacht. Nach den Urteilsfeststellungen kommen\nin den Fällen 14/15 der Anklage nur folgende Möglichkeiten in Betracht:\n\nEntweder hat der Angeklagte in beiden Diebstahlsfällen als Mittäter mitgewirkt. Dann hat er überhaupt\nkeine Hehlerei begangen.\n\nOder er hat als Täter am Diebstahl des Pkw unä als\nHehler am Absatz des Schmuckes mitgewirkt.\n\nOder er hat sich umgekehrt als Täter am Diebstahl\ndes Schnuckes und als Hehler am Absatz des Pkw beteiligt:\n\nOder er hat überhaupt keinen Diebstahl begangen und\nist nur als Hehler beim Absatz des Pkw und zugleich des\nSchmuckes tätig geworden.\n\nA\n\nNach den Urteilsausführungen ist es offensichtlich\nunmöglich, endgültig zu klären, welche dieser Möglichkeiten wirklich vorliegt und welche nicht zutrifft.\n\nDer Senat ändert demgemäß den Schuldspruch. Dem steht\nder § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte\nsich auch nach einem Hinweis auf die Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunkts nicht anders verteidigen\nkönnen, als er es tatsächlich getan hat.\n\n4. a) Die Strafzumessung hätte - von den Fällen\n14/15 der Anklage abgesehen - nach dem Rechtszustand,\nder zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung\nbestand, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden\nkönnen.\n\nDaß das Landgericht, soweit es unter Versagung\nmildernder Umstände die Strafen den Regelstrafrahmen\nder §§ 243, 244, 260 StGB a.F. entnommen hat, statt\nauf Zuchthaus- auf Gefängnisstrafen erkannt hat, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen\n14/15 der Anklage macht die Aufhebung der insoweit\nverhängten Einzelstrafen erforderlich. Das Landgericht\nwird zu prüfen haben, welche der nach den Wahlfeststellungen in Betracht kommenden Möglichkeiten nach den\nkonkreten Umständen der Sache das für den Angeklagten\ngünstigste Ergebnis zuläßt. Danach wird davon abzusehen\nsein, nach der zweiten und der dritten der oben unter\nNr. 3 bezeichneten Möglichkeiten neben einer Hehlereistrafe auch eine Diebstahlsstrafe zu verhängen. Dagegen\nwird näher zu prüfen sein, ob die Verhängung nur einer\nHehlereistrafe gemäß § 260 StGB (nach der vierten der\noben bezeichneten Möglichkeiten) oder ob die Festsetzung\n\n-9 -\n\nzweier Diebstahlsstrafen (nach der ersten Möglichkeit) zu einer geringeren Bestrafung des Angeklagten\nführt. Dabei wird das Landgericht auch die durch\n\ndas Erste Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom\n\n1. April 1970 eingeführten Gesetzesänderungen (die\nNeufassung des § 243 StGB sowie den Wegfall des § 244\nStGB und seine Ersetzung durch § 17 StGB) zu berücksichtigen haben; insoweit wird auf die folgenden\nAusführungen Bezug genommen.\n\n5. Über die nach der vorstehenden Nr. 4 b) gebotene\nAufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 14/15 der\nAnklage hinaus müssen auch die Folgerungen daraus gezogen werden - und zwar gemäß § 2 StGB, § 354 a StPO\nauch vom Revisionsgericht -, daß durch das Erste Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. April 1970 der\nbisherige § 244 StGB durch den neuen § 17 StGB ersetzt\nund der § 243 StGB neu gefaßt worden ist. Diese Änderungen berühren die Strafaussprüche in den Fällen 2\n(UA S. 8 ff), 10 (VA S. 27 £f) und 14/15 (UA S. 34 ff)\nder Anklage.\n\na) Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen über\ndie Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 2, 10\nund 14/15 der Anklage ausdrücklich die bei Versagung\nmildernder Umstände nach § 244 Abs. 1 StGB a.F. zulässige Mindeststrafe (von einem Jahr oder zwei Jahren\nFreiheitsstrafe) zu Grunde gelegt. Die zulässige Mindeststrafe für den Diebstahl in einem schweren Fall (§§ 243\nStGB n.F.) ist aber nunmehr geringer, und zwar auch danlı\nwenn die Voraussetzungen zur Strafschärfung gemäß § 17 StGB n.F. gegeben sind. Das macht die Aufhebung der\n\n- 10 -\n\nEinzelstrafen für die Fälle 2 und 10 der Anklage\nerforderlich und würde ebenfalls die Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs in den Fällen 14/15 der Anklage\nerfordert haben.\n\nb) Das Landgericht hat zwar dargelegt, dem\nAngeklagten sei vorzuwerfen, daß er sich seine früheren\nBestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Die\nmateriellen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StGB n.F.\nstehen damit fest. Die Urteilsfeststellungen (UA S. 6\nund 9/10) ermöglichen aber nicht die zuverlässige\nBeurteilung, ob zwischen den früheren und den jeweils\nfolgenden späteren Taten nicht die in § 17 Abs. 4 StGB\nn.F. bestimmte Frist überschritten worden ist. Das\nLandgericht wird dies prüfen müssen.\n\nSelbst wenn die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F.\nerfüllt sein sollten, darf der Angeklagte nicht mehr\nin der Urteilsformel wegen Diebstahls \"im Rückfall\"\nverurteilt werden (BGHSt 23, 237). Dem trägt der\nSenat durch die Änderung der Urteilsformel Rechnung.\n\n‘e) Für den Einbruchdiebstahl ist nicht mehr, wie\nes in § 243 StGB a.F. der Fall war, ein besonderer\nStraftatbestand aufgestellt. § 243 StGB n.F. bildet\nlediglich eine Strafzumessungsvorschrift. Zwar bestehen\nkeine Bedenken, für die Einbruchsdiebstähle, die Baltes\nin den Fällen 10 und 14/15 der Anklage möglicherweise\n(anstatt Hehlerei) begangen hat, die regelmäßig vorgesehene Strafschärfung Platz greifen zu lassen. Die\nVerurteilung wegen eines schweren Falles einer Straftat braucht aber in der Urteilsformel nicht zum Ausaruck gebracht zu werden. Auch dem trägt der Senat bei\nder ohnehin gebotenen Änderung der Urteilsformel Rechnung.\n\n- 11 -\n\nd) Von den bisher behandelten Aufhebungsgründen\nwerden die Einzelstrafen für die Anstiftung zur\nUrkundenfälschung (Fall 4 der Anklage UA S. 10 ff)\nund für die gewerbsmäßige Hehlerei im Falle 23/24\nder Anklage (UA S. 43) nicht berührt. Ihre Festsetzung läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.\nInsbesondere hat das Landgericht bei der Festsetzung\nder zweimonatigen Gefängnisstrafe für die Anstiftung\nzur Urkundenfälschung die Übergangsfassung des § 27 b\nStGB, die dem § 14 StGB n.F. voll entspricht, bereits\nohne Rechtsirrtum berücksichtigt. Die beiden Einzelstrafen werden auch in ihrer Höhe nicht davon berührt,\naaß das Landgericht für die übrigen, im Schuldumfang\nbereits rechtskräftig festgestellten Straftaten neue\nStrafen festsetzen muß. Diese beiden Einzelstrafen\nkönnen daher bestehen bleiben. An die Stelle der\nGefängnisstrafen treten jedoch der gesetzlichen\nNeuregelung entsprechend Freiheitsstrafen von gleicher\nDauer.\n\nInfolge der Aufhebung mehrerer Einzelstrafen muß\naber auch die Gesamtstrafe entfallen und neu festgesetzt werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Mg\n\n1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des\nangefochtenen Urteils deckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\n“ER auf.\n\n- 12 -\n\n2. Ebensowenig ist die Strafzumessung von Rechtsirrtum beeinflußt. Soweit das Landgericht auf Einzelstrafen von weniger als sechs Monaten Gefängnis erkannt hat, hat es dies nach der Übergangsfassung des\n8 27 b StGB, die dem § 14 StGB n.F. entspricht, rechtlich einwandfrei begründet.\n\nDie Festsetzung der sechsmonatigen Gefängnisstrafe\nfür den Betrug im Falle 13 der Anklage (UA S. 51 ff)\nwird von der Neufassung des § 263 StGB nicht betroffen.\nzwar kann nunmehr wegen Betrugs schlechthin, nicht nur\nbeim Vorliegen mildernder Umstände, auf eine Geldstrafe\nerkannt werden. Die Ausführungen des Landgerichts zur\nStrafbemessung wegen der übrigen Straftaten, wonach es\nin allen Fällen rechtlich einwandfrei Freiheitsstrafen\nfür unerläßlich gehalten hat, ergeben aber zwingend,\ndaß das Landgericht wegen des fortgesetzten Betruges\nauch dann auf eine sechsmonatige Gefängnisstrafe und\nnicht auf eine Geldstrefe erkannt haben würde, wenn\ndie Neufassung des § 263 StGB schon zur Zeit der\nUrteilsfindung gegolten haben würde.\n\n3. Strafaussetzung zur Bewährung, die nach § 23\nAbs. 2 StGB n.F. nunmehr auch bei einer ein Jahr und\nacht Monate betragenden Freiheitsstrafe an sich in\nBetracht kommt, kann dem Angeklagten nicht gewährt\nwerden. Sie wäre nur zulässig, wenn dies durch besondere\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten gerechtfertigt würde. Mögen solche besonderen\nUmstände auch in der Persönlichkeit des Angeklagten\nliegen, der bisher nicht bestraft ist, ein freimütiges\nGeständnis abgelegt hat und sich nach der Überzeugung\n\n- 13 -\n\ndes Landgerichts aus der kriminellen Umwelt lösen\nwill (UA S. 84/85), so treten sie ganz eindeutig\n\nin den Straftaten des Angeklagten nicht zu Tage.\n\nDer Angeklagte hat \"ohne wirtschaftliche Not\" gehandelt, um auf bequeme Weise zu Geld zu kommen und\nLuxusgüter zu bezahlen (UA S. 85), hat zu diesem\nZweck eine Vielzahl von Straftaten begangen und einen\ngroßen Schaden angerichtet und einen noch höheren\nerstrebt. Bei seinem fortgesetzten Betrug hat er eine\nVielzahl von Geschäftsleuten geschädigt und dabei den\n\"durch das System der Scheckkarte eingeräumten Vertrauenskredit gröblich mißbraucht\" (UA S. 86). Bei\nseinen Diebstählen hat er \"eine besonders hohe kriminelle Energie gezeigt\" (UA S. 87). Unter diesen Umständen hätte das Landgericht auch bei Berücksichtigung des § 23 Abs. 2 StGB n.F. dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligen können.\n\n4. Die Änderung der Urteilsformel ist geboten,\nweil infolge des Inkrafttretens des Ersten Strafrechtsreformgesetzes an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer getreten sind und weil\nauch bei diesem Angeklagten kein Anlaß besteht, die\nVerurteilung wegen (zum Teil versuchter) \"schwerer\"\nDiebstähle, d.h. nunmehr Diebstähle in schweren Fällen,\nbesonders zum Ausdruck zu bringen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten 2\n\n1. Der Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlerei\n(Fall 10 der Anklage, UA S. 27 ff) ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\njr\n\n- 14 -\n\n2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nZwar ist auch bei diesem Angeklagten der Wegfall\ndes bisherigen § 244 StGB zu berücksichtigen. Ob auf\nden von ihm möglicherweise begangenen Diebstahl die\nVoraussetzungen des § 17 StGB n.F. zutreffen, läßt\nsich den Urteilsfeststellungen (UA S. 8, 33/34) nicht\nmit Sicherheit entnehmen. Zwischen den am 28. Juni 1961\nabgeurteilten, im Mai 1960 begangenen Diebstahlstaten\nund der jetzt zur Aburteilung stehenden, Ende April 1968\nbegangenen Straftat sind mehr als fünf Jahre verstrichen,\nund zwar auch dann, wenn man die Strafzeit von zwei\nJahren und sechs Monaten und die etwaige (nicht festgestellte) Strafverbüßung von vier Monaten (aus dem\nUrteil des Jahres 1965, UA S. 8) absetzt. Wann der\nAngeklagte die Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen,\nderetwegen er im Jahre 1968 zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt wurde (UA S. 8), begangen hat, ist aus dem\nUrteil nicht ersichtlich. Ebensowenig geht aus dem\nUrteil hervor, ob das Urteil des Jahres 1968 vor oder\nnach dem 28. April 1968, dem Zeitpunkt der jetzt zur\nAburteilung stehenden Straftat, ergangen ist, ob also\nder Angeklagte bei Begehung dieser letzten Tat wegen\nder Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen überhaupt\nschon bestraft war.\n\nFür den Bestand des Urteils ist indessen diese\nFrage ohne Bedeutung. Die Kennzeichnung, daß der jetzt\nmöglicherweise (kraft Wahlfeststellung anstatt Hehlerei)\nvorliegende Diebstahl \"im Rückfall\" begangen sei, muß\n\n-15 -\n\nohnehin beseitigt werden (oben Abschnitt I Nr. 5 b).\nDie Strafhat aber das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nnicht den für den Diebstahl geltenden Strafvorschriften,\nsondern dem § 259 StGB entnommen. Dabei ist ihm auch\nsonst kein Rechtsfehler unterlaufen.\n\nBei der gebotenen Änderung der Urteilsformel\nbeseitigt der Senat zugleich auch die Kennzeichnung\ndes möglicherweise begangenen Diebstahls als eines\nschweren\" Diebstahls (eines Diebstahls \"in einem\nschweren Fall\") und berichtigt das Urteil dahin, daß\nan die Stelle der einjährigen Gefängnisstrafe eine\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht\ndem Angeklagten ohne Rechtsirrtum versagt, da er nach\nder Überzeugung des Gerichts \"nicht gewillt ist, sich\nin die Rechtsgemeinschaft einzugliedern und deren\nGesetze zu beachten\", vielmehr\"seine bisherigen Strafen\noffensichtlich ohne nachhaltigen Eindruck auf ihn\ngeblieben\" sind (UA S. 90).\n\n3. Die Zurückverweisung der Sache hinsichtlich\n\ndes Angeklagten Zimmermann zur Prüfung und Entschei-\n\ndung der Frage der Gesamtstrafenbildung ist im Hinblick\nauf die oben unter Nr. 2 bezeichnete Unklarheit geboten,\nzu welchem genauen Zeitpunkt im Jahre 1968 auf die noch\nnicht verbüßte Strafe von zwei Jahren Gefängnis erkannt\nworden ist. Sollte dieses Urteil erst nach dem 29. April\n1968, zu welchem Zeitpunkt die möglicherweise begangene\n\n- 16 -\n\nHehlerei beendet war, ergangen sein, so würden die\nVoraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach\n§ 79 StGB a.F. und § 76 StGB n.F. vorliegen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders _ Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-15/4-str-385-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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