{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-15_4_StR_322_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-15","aktenzeichen":"4 StR 322/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das strafgerichtliche Erkenntnis, durch welches eine\nOrdänungswidrigkeit irrtümlich als Straftat gewürdigt\nund mit einer Strafe belegt worden ist, steht im Sinne\ndes § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG der Bußgeldentscheidung\ngleich.","text_plain":"N\nSAD.\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1968 § 29\n\nDas strafgerichtliche Erkenntnis, durch welches eine\nOrdänungswidrigkeit irrtümlich als Straftat gewürdigt\nund mit einer Strafe belegt worden ist, steht im Sinne\ndes § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG der Bußgeldentscheidung\ngleich.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Oktober 1970 - 4 StR 322/70 - AG Bünde\nIG Bielefeld\nOLG Hamm\n\nAy\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 322/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst SS MEN\naus BMW, geboren am ED 1927 in TE.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nMeyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders\nund Hürxthal beschlossen:\n\nDas strafgerichtliche Erkenntnis, durch welches\neine Ordnungswidrigkeit irrtümlich als Straftat\ngewürdigt und mit einer Strafe belegt worden .\nist, steht im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG\nder Bußgeldentscheidung gleich.\n\nDem Angeklagten wurde zur last gelegt, durch unvorsichtiges Fahren mit seinem Kraftwagen am 7. April 1969 die\nKörperverletzung eines Kindes verursacht zu haben. In den\nhierwegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren beantragte\ndie Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Strafbefehls wegen\nfahrlässiger Körperverletzung, der vom Amtsgericht am\n30. Juli 1969 antragsgemäß erlassen wurde; es wurde eine\nGeldstrafe festgesetzt. Nachdem hierauf der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht\nwegen fahrlässiger Körperverletzung ebenfalls zu einer Geldstrafe. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete\nBerufung des Angeklagten als unbegründet. Über die Revision\ndes Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.\n\nDas Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß zwar\nein verkehrswidriges, gegen § 1 StVO verstoßendes Verhalten\n\ndes Angeklagten einwandfrei festgestellt sei, daß aber die\nUrsächlichkeit dieses Verhaltens für die tatsächlich ein-\n_ getretene Körperverletzung des Kindes verneint werden müsse.\nDas Oberlandesgericht möchte daher das Urteil des Landgerichts aufheben. Es bejaht seine ihm als Revisionsgericht\nbei sinngemäßer Anwendung des 8 82 Abs. 1 und des § 83\n\nAbs. 3 OWiG zustehende Befugnis, in einem solchen Falle\ngegen den Angeklagten selbst in eigener Zuständigkeit die\ngemäß § 24 StV@ (in Verb.m. § 1 Stve), § 13 OWiG verwirkte\nGeldbuße festzusetzen.\n\nDas Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß\ndie für die Verfolgung der Verkehrs-Ordnungswidrigkeit\ngeltende dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 4 StVG)\nerstmals durch die Anhörung des Betroffenen vom 7. Mai 1969\nund darauf durch die im Laufe des Strafverfahrens vorgenommenen richterlichen Handlungen jeweils rechtzeitig\nunterbrochen worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2M. Verb.n. § 29\nAbs. 1 Nrn.1 und 8 OWiG). Es steht aber vor der nach § 29\nAbs. 2 Satz 2 OWiG bedeutsamen Frage, ob die Oränungswidrigkeit nach Ablauf von mehr als einem Jahr seit ihrer\nBegehung noch verfolgt werden kann, d.h. ob der dort genannten \"Bußgeldentscheidung\" das Erkenntnis gleichzusetzen ist, durch welches das Gericht im Strafverfahren\ndie Tat als Straftat gewürdigt und demgemäß eine Strafe\nverhängt hat.\n\nDiese Frage möchte das vorlegende Oberlandesgericht\nbejahen. So zu entscheiden sieht es sich aber gehindert\ndurch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar\n1970 - 2 Ss 280/69 -, das die entgegengesetzte Auffassung\nvertreten hat. Es hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof vorgelekt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nII.\n\nIn der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Gericht bei.\nDer Generalbundesanwalt hat folgende Äußerung abgegeben:\n\n\"In § 29 Abs. 3 Satz 2 OWiG wird unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung der Verjährung die Verfolgung\nder Tat als Straftat ihrer Verfolgung als Oränungswidrigkeit gleichgestellt. Dem darin zum Ausdruck\ngelangenden Rechtsgedanken entspricht es, auch bei\nder Prüfung der Frage, ob die in § 29 Abs. 2 Satz 2\nOWiG bestimmte Höchstfrist der Verjährung gewahrt\nist, den Entscheidungen, die eine Geläbuße festsetzen oder eine Nebenfolge nach dem Ordungswidrigkeitengesetz anordnen, solche Erkenntnisse gleichzusetzen, durch die das Gericht im Strafverfahren\nüber die Tat als Straftat entscheidet. Durch die\nFestsetzung einer Höchstfrist, nach deren Ablauf die\nVerfolgung der Ordnungswidrigkeit trotz zwischenzeitlicher richterlicher Handlungen verjährt, soll\ndie Ermittlungsbehörde zur zügigen Durchführung\nder Ermittlungen veranlaßt werden. Dementsprechend\ngilt, wenn nach dem Abschluß der Ermittlungen rechtzeitig eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, für\ndas gegebenenfalls anschließende Einspruchs- oder\nRechtsmittelverfahren wieder die allgemeine Verjährungsfrist, die ohne zeitliche Beschränkung beliebig oft unterbrochen werden kann. Vom Gesetzeszweck her gesehen kann es keinen Unterschied machen,\nob die nach dem Abschluß der Ermittlungen innerhalb\nder Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG ergehende\nSachentscheidung eine Bußgeldentscheidung im eigent-\n\nlichen Sinne, also ein Bußgeldbescheid oder ein\nauf Geldbuße lautendes Urteil, oder aber ein normales Strafurteil oder ein Strafbefehl ist. Auch\nin letzterem Fall wird das mit der Vorschrift des\n8 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG verfolgte Ziel erreicht,\nden Abschluß der Ermittlungen in angemessener Zeit\nherbeizuführen.\n\nNach § 17 Abs. 1 OWiG haben Gericht und Staatsanwaltschaft eine Handlung, die gleichzeitig Straftat\nund Ordnungswidrigkeit ist, grundsätzlich als Straftat zu bewerten und zu verfolgen. Eine solche Handlung ist nicht durch Bußgeldbescheid mit Geldbuße,\nsondern durch Strafbefehl oder Strafurteil mit Strafe\nzu ahnden. Die Ordnungswidrigkeit tritt dabei in\n\ndem Tenor der gerichtlichen Entscheidung nicht in\nErscheinung; sie kann nur unter Umständen (vgl. hierzu Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Aufl.,\nAnm. 3 A zu § 17) bei der Strafzumessung eine Rolle\nspielen und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 OWiG zur Anordnung von Nebenfolgen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz Anlaß geben. Zur Festsetzung einer\nGeldbuße kann es bei Verfolgung einer Handlung als\nStraftat nur kommen, wenn sich die ursprüngliche\nAnnahme, es liege auch oder nur eine Straftat vor,\nals irrig erweist oder eine Strafe für die tatsächlich vorliegende Straftat nicht verhängt werden kann\noder nicht verhängt wird und wenn daraufhin die\nStaatsanwaltschaft die Sache nach § 43 OWiG an die\nVerwaltungsbehörde abgibt oder das Gericht nach\n\n§ 82 Abs. 1 OWiG die Tat als Ordnunsswidrigkeit\nahndet. Meist wird in Fällen dieser Art die in\n\n8 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG bestimmte Höchstfrist abge-\n\nlaufen sein, ehe sich herausstellt, daß entgegen\n\nder ursprünglichen Annahme ausschließlich eine\nOränunsswidrigkeit in Betracht kommt, und ehe infolgedessen eine Bußgeldentscheidung im eigentlichen\nSinne ergehen kann. Es wäre aber widersinnig, wenn\ndas Gesetz einerseits Gericht und Staatsanwaltschaft\nanweisen würde, eine von ihnen auch oder nur als\nStraftat gewertete Handlung im Strafverfahren,\n\nnicht im Bußgeldverfahren zu verfolgen und abzuurteilen, andererseits aber dem Gericht die ihm in\n\n§ 82 Abs. 1 OWiG auferlegte Pflicht, die nunmehr\n\nals reine Ordnungswidrigkeit oder als nur unter\n\ndem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit verfolgbar\nerkannte Handlung mit Geldbuße zu ahnden, deshalb\nunmöslich machen würde, weil Gericht und Staatsanwaltschaft das in § 17 Abs. 1 OWiG enthaltene Gebot\nbefolgt hatten und deshalb innerhalb der Frist des\n\n8 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG keine Geldbußentscheidung\n\nim engeren Sinne hatten erlassen bzw. herbeiführen\nkönnen.\n\nDieses vom Gesetzgeber kaum gewollte Ergebnis wird\nvermieden, wenn man unter Bußgeldentscheidung in\n\n8 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG auch ein Erkenntnis - Strafbefehl oder Urteil - versteht, durch welches das\nGericht im Strafverfahren über die Tat als Straftat entschieden hat. Der Ausdruck \"Bußgeldentscheidung\" steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.\nHält der Amtsrichter den Antrag auf Erlaß eines\nStrafbefehls wegen der von der Staatsanwaltschaft\nangenommenen Straftat mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses nicht\n\nAL,\n\nfür gerechtfertigt, erachtet er aber durch die\nHandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit\nfür erfüllt, dann muß er, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt, nach § 408 Abs. 2\nStPO unter Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Termin zur Hauptverhandlung\nanberaumen. Gelangt das Gericht nach Erhebung und\nZulassung der Öffentlichen Klage wegen einer Straftat in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung, daß\nin Wirklichkeit nur eine Oränungswidrigkeit vorliegt oder die Tat wegen eines ihrer Aburteilung\nals Straftat entgegenstehenden Verfahrenshindernisses nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer\nOrdnungswidrigkeit geahndet werden kann, dann muß\nes durch Urteil eine Geldbuße aussprechen. Unter\ndiesen Umständen schließen der Erlaß eines Strafbefehls und eines auf Strafe lautenden Urteils\nzugleich die Entscheidung in sich, daß die Handlung nicht ausschließlich als Orädnungswidrigkeit\n\nzu behandeln und mit Geldbuße zu ahnden ist. Insofern können Strafbefehl und Strafurteil als Entscheidungen, durch die zugleich über die etwaige\nVerhängung einer Geldbuße mitbefunden wird, und\ndamit als Bußgeldentscheidungen im weiteren Sinne\nbezeichnet werden.\"\n\nDer in diesen Ausführungen enthaltene Satz, \"meist\"\nwerde in Fällen der in Rede stehenden Art die in § 29 Abs. 2\nSatz 2 OWiG bestimmte Höchstfrist abgelaufen sein, ehe sich\nherausstelle, daß entgegen der ursprünglichen Annahme ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht komme, ist\nallerdings nach Auffassung des Senats nur mit einer Ein-\n\nAl\n\nschränkung richtig. Er kann kaum für die Fälle zutreffen,\n\nin denen bereits die Staatsanwaltschaft die Sache gemäß\n\n§ 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgibt. Dagegen ist\n\nihm zuzustimmen für die Fälle, in denen das Strafgericht\ngemäß § 82 Abs. 1 MWiG - häufig erst im Rechtsmittelverfahren - dazu kommt, die Tat ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen. Von dieser Einschränkung wird\naber die Folgerichtigkeit der Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht berührt. Der Senat tritt ihnen jedenfalls\n\nfür den - in der Vorlegungssache gegebenen — Fall bei, daß\ndas strafgerichtliche Erkenntnis gegen den Betroffenen eine\nStrafe verhängt hatte. Er befindet sich damit auch im kinklang mit der Auffassung von Schmitt in DAR 1969 S. 179,\n\n180 unter Nr. 2 und von Göhler, OWiG 2. Aufl. § 29 Anm. 4 B.\n\nDer Vorlegungsfall gibt keinen Anlaß, auf die vom\nGeneralbundesanwalt offenbar ebenfalls - in Übereinstimmung\nmit Schmitt (aaO S. 180/181 unter Nr. 3) und mit Göhler\n(aa0) - bejahte Frage einzugehen, ob dem Bußgeläbescheid\nauch dasjenige strafgerichtliche Erkenntnis gleichzusetzen\nist, das nicht eine Strafe verhängt, sondern auf Freisprechung, Absehen von Strafe oder Einstellung des Verfahrens\ngelautet hatte.\n\nNach der Auffassung, die das Oberlandesgericht Celle\nin seinem Urteil vom 26. Januar 1970 vertreten hat, \"folgt\naus § 29 Abs. 3 Satz 2 OWiG, daß der Gesetzgeber die Problematik, die sich aus der in § 17 OWiG getroffenen Regelung\nfür die Verfolgungsverjährung ergibt, erkannt und bewußt\ndavon abgesehen hat, die Jahresfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2\nOWiG nicht nur durch den Erlaß einer Bußgeldentscheidung,\nsondern auch durch ein zunächst ergehendes Strafurteil wegfallen zu lassen\". Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß\n\nder Gesetzgeber wirklich bewußt und mit Absicht ein zunächst\nergangenes Strafurteil nicht im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz >\nOWiG als \"Bußgeldentscheidung\" verstanden wissen will. Den\nAusführungen der Amtlichen Begründung zu § 21 (der dann als\n§ 29 ins Gesetz aufgenommen worden ist) des Entwurfs des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BR-Drucks. 420/66 = BT-Drucks. V/1269) wird vielmehr eher die vom Generalbundesanwalt, von Schmitt und von Göhler vertretene Auffassung\ngerecht als die Meinung des Oberlandesgerichts Celle. Im\nübrigen läßt sich den Gesetzes-Materialien nicht entnehmen,\ndaß im laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens von irgend.\neiner Seite auf die hier zu entscheidende Frage eingegangen\nworden wäre.\n\nIll.\n\nSeit dem Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht\nverjährt. Die Verjährung ist nochmals rechtzeitig dadurch\nunterbrochen worden, daß der Vorsitzende des Senats am ?. Ser\ntember 1970 den Berichterstatter bestellt hat.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-15/4-str-322-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-15/4-str-322-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.972335+00:00"}}