{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-10-08_4_StR_358_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-10-08","aktenzeichen":"4 StR 358/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSEOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerd Ww su8S Kreis\n: ”;\n\nBm zehoren ar 1941 in CT,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nDer 4A, Strafsenst des Bundesgerichts hofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1970, an der teilgenomnmen haben:\n\ntzender,\n\n73 3\nFl\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesricehter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt a\n| als Vertreter der Bundes anwaltsch haft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsste s1le,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dle Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. März 1970\n\ndahin berichtigt, daß an äle Stelle der erkann- |\n\nten Gefängnis- und Ersatzgefängnisstrafen Freiheitsstrafen (Ersatzfr reiheitsstrafen) von gleicher\nDauer treten.\n\n‚Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Bildung einer Gesamtgelästrafe und über\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.cht hat den Angeklagten wegen betrügerischen\n\ne\n\ni\nBarkrotts und wegen Betruges in vier Fällen zur Cesamtstrafe\ne 1\n\n@\nvon einem Jahr und aten Gefängnis und zu zwei Ge)\ncht Monate, sechs Monate und sechs\ne 1 000 DM Geldstrafe,\n\nj\nag Gefängnis - verurteilt,\n\nstrafen - Einzelstra a\n\n. Pr . .\n\nMonate Gefängnis sowie zwe\ne\n\nersatzweise für je 25 DM\n\nAngeklagten beanstandet dag Verfahren\nhlichen Rechts,\n\nPe}\n23\nur\nr\n%\n5\n2\nfund\n>\nSs}\nKurt\n3\n8\nMm IR\n©\n2\n\nDas Rechtsmittel hast nur hinsichtlich der Strafzumessung\neinen Teilerfolg, |\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Das Revisionsgericht\nhat nicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit Ä\ndem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrif+t über den\nInhalt der Aussagen eines Zeugen ergibt (BGH NIW 1966, 63;\nBGH, Urteil vom 14. Februar 1969, 4 StR 486/68). Eine Auf- |\nkKlärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, der Tat- |\nrichter habe einen in der Hauptverhandlung vernonmmenen\nZeugen nicht zu allen Punkten erschöpfend gehört und seine\nAussagen nicht in vollem Umfang gewürdigt. Es ist dem |\nionsgericht grundsätzlich weder erlaubt noch auch\n\nEs\n\nnur möglich nachzuprüfen, in welchen Umfang der Tatrichter\n\neinen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gehört hat\n\nund ob der Zeuge mehr und Anderes susgesagt hat, als in\n\nden Urteilsgründen darüber festgehalten ist. Daß sich das\ner der als \"Brigitte\" bezeichneten Fran\n\nnoch anderer als der\n\nin der Hauptverhanälung benutzten\n\nErmittlungen\n\nth en LE\n\n2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils 1äßt zum Schuläspruch wegen hbe-\n\ntrügerischen Bankrotts und wegen Betruges in vier Fälls\nkeinen Rechtsfehler erkennen,\n\nDie Urtei] \\seründe enthalten nicht die von der Revision\nbehaupteten Verstöße gegen Denkgesstze,\n\nIn den Betrugs?fällen hat sich das Landgericht den\n\nUrteilsfeststellungen zufolge ‚einwandfrei davon überzeugt,\ndaß der An ngeklagte Seine Vertragsvartner ce zz 7\nTB und. Sch zur Gewährung von Geldern oder (im\nFalle IM) zur \"eorTReung geläwerter Leistungen veranlaßt hat, obwohl er die außerordentliche Überschuldung\nund den bevorstehenden Zusammenbruch der Kommanditgesellschaft kannte und wußte, daß er äle vertraglichen Gegenleistungen nicht. werde erbringen können. Daß der Angeklagte\nnoch in der Lage war, seinen Bruder die Maurerarbeiten\n\nim Gesamtbetrag von rund 5 000 DM zu vergüten, steht dieser\nberaengung nicht entgegen. Die Zshlung der 1 000 DM, die\nder Geschääligte Laie \"später\" von der Mutter des Angeklagten erhielt, stellt in diesen Falle nur eine tellweise\n\nWiedergutmachung des bereits angerichteten Betrugsschadens\n\ndar,\n\na\n\n{en\n\nbet rügerischen Bankrotts richtet sich\n\n=\n\ntrotz der Verwahrung des\nWirklichkeit nur gegen lie den Tat-\n\nFer)\ne)\n=;\nPR\n{3\nHe\nO\na\n!\n\nitene Beweiswürdigung. Die Urteilssusführung,\nee der \"lange Zeit der Vertraute des\ngesc chäftlichen Dingen gewesen\" sei, könne\n\n‚nicht norronn werden, \"was unbewußte Schlußfolgerung auf\nnd von Erzählungen des Angeklagten ist und was auf un“\n\nmittelbsrer Wahrnehmung beruht\", während im Gegenteil dazu\n\"äle plastische Darstellung\" der Zeugin Se (nunmehr Om)\n\nvoll glaubhaft sei, steht zu dem Übrigen Urteilsinhalt nicht\nin Widerspruch und ist denkgesetzlich möglich. Selbst wenn,\nwie Hmm bekundet hat, die Zeugin il in dem Hotel in\n __B=5 Gegenwart einer gewissen Brigitte von der Möglichkeit gesprochen haben sollte, sie könne durch ihren\nVater 50 000 DM beschaffen, braucht es sich dabei nicht\n\nAussicht genommene Gewährung eines Darlehens\n\num eine in &\n\nAu\nan Gen Augeklagten und um eine Hypothekenbestellung gehandelt\nzu haben. Auch in dlesem Falle kann — wie das Land-\n\name\n\ni\nstellungen des knssilarten einem Irrtum über die wahre\n& und den Zusammenhang der Unterredung erlegen sein,\n\n$\n\nzung der für die fünf einzelnen Straf-\n\neektaghen besonders schwer\nüle Mietvorauszahlungen\nen ersparen müssen, durfte\ner Strafzumessung auch dann zum Nach-Derek sonen, falls Gleser ihre\nwirtschsftlichen Verhältnisse nicht im einzelnen gekannt\n))\n\nhaben sollte (vgl. auch BGEHSt 10, 259).\n\nInfolge Ger Änder rung der Strafandrohungen durch das\nsrefomgesetz muß aber das ang ketochtone\nUrteil dahın \\ berichtiet werden, daß an die Stslle der Ge-\n\ntrafen\n\na\n\nfängnlestrafen und Ersatzgefängnisstrafen Freihkeits\n(aueh Ersatzfreiheitss trafen) von gleicher Dauer treter\n\nB\n\n®\n\nie Gesamtstrafenbiläung entsprach dem Rechtszustand, der zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung\n\njwr)\nDD\nEI\n@\n\nnoch galt.\n\nNach der Neufassung, die die 88 73 fr StGB durch das\nErste Strafrsch htsreformgesetz mit Wirkung vom 1, April 1970\nerhalten haben, sind nunmehr aber auch Geldstrafen grund.\nsätzlich in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Diese Gesstzesänderung muß gemäß § 2 Abs. 2 StGB, 8 354 a StPO auch vom\n‚Revis ionsgericht beachtet werden,\n\nWürde nunmehr aus den Einzelfreiheitsstrafen und\nzugleich aus den Gelästrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, so würde die Verlängerung der\nGesamtfreiheitsstrafe über die bisherige Dauer von einen\nJahr und drei Monaten hinaus eine durch 8 358 Abs.. 2 Satz 1\nStPO verbotene Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten.\nVon der einheitlichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nmuß daher hier abgesehen werden. n. muß hier dabei verbleiben, daß — wie es auch § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F.\nvorsieht - auf Gelästrafe neben der aus den Freiheitsstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe gesondert erkannt\nrd. Jedoch muß nunmehr aus den beiden Geldstrafen von\n1000 DM eine Gesamtgeldstrafe und insoweit such eine\nstefreiheitsstrafe gebildet werden.\n\nwi\n\n- ; ri . un Prim.\nDe zu beachten ist nach dem Inkrafttreten\nnes Ersten SIrTa chissreformgesetzes die Vorschrift des\n\ne\nR 23 Abs. 2 StGB, wonsch die Vollstreckung such einer\nad\n\n.\nein Jehr\n\nMonate betragenden Freiheitsstrafe beim\n%2\n\n8\n\nen im ersten Absa\netzungen nach dem pflichtmäßigen Ermessen\nur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn\nsowohl in der Tat als auch in der Per\n\nhesonder\nıcht wird die\n\nsönlichkeit des Täters vorliegen. Das Tandgeric\nhiernach erforderliche, bisher aber unterbliebene (weil\nbisher nicht gebotene) Prüfung nachzuholen haben.\nMeyer Börtzler . Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-08/4-str-358-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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