{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-09-29_4_StR_362_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-09-29","aktenzeichen":"4 StR 362/70","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Hugo \" Ü, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE : 932 in mug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n1%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. September 1970 gemäß\n\n6 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 6. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in sechs Fällen zur Gesamtstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier\nJahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nSeine Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch aus den im Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 18. August 1970 angeführten\nGründen unbegründet.\n\n- 3-\n\nDer Strafausspruch kann jedoch wegen der am\n1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen,\ndie auch im Revisionsrechtszug zu beachten sind (§ 2\nAbs. 2 StGB, § 354 a StPO), nicht bestehen bleiben.\nAn die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des\n8 244 a.F. StGB für den Diebstahlstäter ist die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Abs. 4) sind in den Urteils.\ngründen nicht nachgewiesen, da die Begehungszeiten der\nfrüher abgeurteilten Diebstähle nicht mitgeteilt werden,\nAußerdem beträgt nach der Neufassung die Mindeststrafe\nfür jede Rückfalltat nur noch sechs Monate (Freiheitsstrafe), während die Strafkammer bei Ablehnung mildernder\nUmstände nach § 244 Abs. 1 a.F. StGB von einer solchen\nvon zwei Jahren (Zuchthaus) ausgegangen ist.\n\nDie Feststellungen über die Art der Ausführung der\nDiebstahlstaten nach § 243 Nr. 1 n.F. StGB betreffen\nden Schuldspruch und werden daher von der Aufhebung\ndes Strafausspruchs nicht berührt.\n\n-A-\n\nDie Diebstähle dürfen im Urteilsspruch nicht mehr\nals Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237,\n238).\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nHürxthal Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/4-str-362-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/4-str-362-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.622292+00:00"}}