{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-09-01_4_StR_381_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-09-01","aktenzeichen":"4 StR 381/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 381/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Horst Johannes PD U zus VB\n\n(Westf,), dort geboren am EB :?;:, 2.2. in Untersuchungsh:ft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. September 1970 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 23. Februar 1970\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls\nin zwei Fällen verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. Die zum Rückfall\ngetroffenen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch wegen zweier - je fortgesetzt und\ngrößtenteils unter den Voraussetzungen des kinbruchs in\numschlossene Räume begangener - Diebstähle läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Durch\ndie Annahme des — allerdings höchst fragwürdigen - Fortsetzungszusammenhangs in beiden Fällen ist der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\n2\n\nJ\n\nFir den Einbruchdiebstahl ist in § 243 StGB n.F.,\nim Gegensatz zu § 243 StGB a.F., nicht mehr ein besonderer straftatbestand aufgestellt. Liegt einer der in\n§ 243 StGB n.F. bezeichneten \"schweren Fälle\" des Diebstahls\nvor - hier ist dies in beiden Fällen nicht zweifelhaft -,\nso betrifft dies allein die Strafzumessung. Daß ein schwerer Fall einer Straftat gegeben ist, braucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Der\n\nSenat berichtigt demgemäß die Urteilsformel.\n\n2. Die Voraussetzungen des Rückfalldiebstahls gemäß\n\n§ 244 StGB a.F. hat das Landgericht einwandfrei dargetan.\nEbenso eindeutig geht aus dem angefochtenen Urteil hervor,\ndaß auch die Voraussetzungen zur Strafschärfung gemäß\n\n§ 17 StGB n.F. erfüllt sind. Der Angeklagte darf aber\nnicht mehr in der Urteilsformel wegen Diebstahls \"im\nRückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" verurteilt werden\n(BGHSt 23, 237).\n\n3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\nDer § 20 a StGB ist ersatzlos weggefallen. Die Strafdrohung für den Diebstahl in einem schweren Fall ist\nnach § 243 StGB n.F. auch bei Anhebung der Mindeststrafe\ngemäß § 17 StGB n.F. milder als früher der Regelstrafrahmen nach § 244 Abs, 1 und selbst nur nach § 243 Abs. 1\nStGB a.F.\n\nDurch die Aufhebung des Strafausspruchs, wobei\ninsoweit nur die zum Riickfall getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen aufrecht erhalten bleiben, erhält das Landgericht Gelegenheit, die Frage der Anwendung des § 51 Abs. 2\nStGB neu zu überprüfen. Nach den bisherigen Feststellungen\n\nLn\n\n-4-\n\nliegt es nahe, daß der Gesichtspunkt des verantwortlichen\nIngangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causn)\nder Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB von vornherein entgegen-\n\nsteht.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die\nAussprüche Über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die\nZulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte. bas Landgericht wird „auch dariiber\nin Anwendung des neuen Rechts neu zu befinden haben. Daß\ndie Untersuchungshaft voll anzurechnen sei, bedarf im Hinblick auf 5 60 Abs. 1 Satz 1 StGR überhaupt keiner Entschei-\n\ndung mehr.\n\nMeyer willms Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-01/4-str-381-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-01/4-str-381-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.198486+00:00"}}