{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-27_4_StR_521_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-27","aktenzeichen":"4 StR 521/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 521/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Bauarbeiter Heinz WM zus WB: sort\n\ngeboren arı EEE 359, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nren\n\nrs\n\nDer A. Gtrafsennt des Bundengorichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. Dezember 11/0, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin MW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nustizangesteilter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nber\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\n\nvom 27. August 1970 wird verworfen. Jedoch\nwerden in der Urteilsformel die Worte\n\n\"wegen schweren Rückfalldiebstahls in\n\nfünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls\n\nin zwei Fällen\" durch folgende Worte ersetzt:\n\"wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen\n\nund wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen\".\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nurindce\n\nDas Thandrericht hat den Angeklasten weren schweren\nRückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Gegen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls\nin sieben Fällen bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch dargelegt,\ndaß der Angeklagte die Diebstähle in den Fällen 2, 4,6\nund 7 unter den im § 243 Nr. 1 StGB n.F. genannten Voraussetzungen und den Diebstahl im Falle 3 in der im § 243 Nr.2\nStGB n.F. erwähnten Begehungsweise ausgeführt hat. Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung des\n\"schweren\" Diebstahls in fünf Fällen durch die Worte \"Diebstahls in fünf schweren Fällen\". Dies erachtet er für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines - allein die Strafzumessung betreffenden - schweren Falles des Diebstahls enthält.\n\n2. Auch die Strafzumessung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\nIh\n\n-4-\n\na) Entgegen der Auffassung, die die Bundesanwaltschaft\nin ihrem schriftlichen Antrag vom 17. November 1970 vertreten, in der Verhandlung vor dem Senat jedoch nicht\nmehr aufrecht erhalten hat, geht aus dem Urteil einwandfrei hervor, daß die Rückfallvoraussetzungen des § 17\nStGB n.F. erfüllt sind.\n\nDie durch Urteil vom 11. Mai 1956 (UA S. 2) geahndeten\nDiebstähle hat der Angeklagte begangen, nachdem er im\nJahre 1955 oder zu Beginn des Jahres 1956 aus Eisenach\nin die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war.\nDiese Diebstähle können also frühestens einige Zeit nach\nBeginn des Jahres 1955 ausgeführt worden sein.\n\nIm Urteil ist dann weiter dargelegt (UA S. 3), daß\nder unstete Lebenswandel, den der Angeklagte nach der\nrestlosen Verbüßung der am 11. Mai 1956 verhängten Jugendstrafe, also nach dem 23. Mai 1959 (UA S. 2 unten), an\nden Tag gelegt hat, \"zu weiteren Straftaten führte\",\nwelche die im einzelnen aufgeführten neuen Verurteilungen\nzur Folge hatten. Da der Angeklagte, der inzwischen mindestens das Mindestmaß von einem Jahr der am 11. Mai 1956\nverhängten Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu verbüßen hatte, schon am 3. Februar 1960 u.a. wegen versuchten Diebstahls zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, hat er sich seit Beginn des Jahres 1955\nbis zur Begehung dieses neuen Diebstahls weniger als fünf\nJahre auf freiem Fuße befunden (§ 17 Abs. 4 StGB n.F.).\nWann der Angeklagte die unter den Nrn. 3 und 4 (UA S. 3)\ngenannten, am 15. September 1961 und am 17. Dezember 1964\nabgeurteilten Diebstähle ausgeführt hat, kann dahinstehen.\nJedenfalls hat er den am 24. Januar 1967 mit einem Jahr\nZuchthaus abgeurteilten Diebstahl am 22. Oktober 1966\n\nÄh\n\n-5 -\n\nbegangen. Vorher hatte er aber die am 17. Dezember 1964\n(offensichtlich unter Anrechnung von Untersuchungshaft)\nverhängten zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus verbüßt,\nganz abgesehen von den ein Jahr und drei Monate sowie\nzwei Jahre betragenden, am 3. Februar 1960 und am 15.\nSeptember 1961 verhängten Gefängnisstrafen, die er\nhöchstwahrscheinlich ebenfalls mindestens teilweise\nverbüßt hat. Auch zwischen Mai 1959 - dem frühesten\nZeitpunkt, der als Tatzeit für den am 3. Februar 1960\nabgeurteilten Diebstahl in Betracht kommt - und dem\n\n22. Oktober 1966 hat er somit weniger als fünf Jahre\n\nauf freiem Fuße verbracht. Zwischen dem am 22. Oktober 1966\nbegangenen (am 24. Januar 1967 abgeurteilten) Diebstahl\n\nnAan Straft\nund den jetzt zur Aburteilung stehenden Straft\n\n- selbst ohne Anrechnung einer Haftzeit - weniger als\n\nvier Jahre.\n\nIn der Urteilsformeil dürfen jedoch, auch wenn die\nVoraussetzungen des § 17 StGB gegeben sind, die Taten\nnicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden\n(BGHSt 23, 237). Auch dem trägt der Senat durch die\nÄnderung der Urteilsformel Rechnung.\n\nb) Daß das Landgericht, wie \"in der Regel\" geboten,\ndie Strafen gemäß § 243 StGB geschärft hat, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nAuch sonst int die Renensung der kinszelskbrafen\nund der Gesamtstrale nicht von einem Rechtsirrtum\nbeeinflußt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-521-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-521-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.117364+00:00"}}