{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-27_4_StR_375_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-27","aktenzeichen":"4 StR 375/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_375/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Wolfgang ME aus Mag,\ngeboren ar EEE 335 in TE,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27. August 1970 auf Antrag des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\n\nHamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten in\neinem früheren Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil\nist vom Oberlandesgericht Hamm auf die Revision des\nAngeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat den Angeklagten am 4.\nNovember 1969 erneut wegen fahrlässiger Körperverletzung zu derselben Geldstrafe wie beim ersten Mal\nverurteilt; es hat \"die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision sowie der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen\" dem Angeklagten auferlegt.\n\nDieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten\nmit einem am 6. November 1969 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz wiederum angefochten. Er hat dabei außerdem nur noch erklärt, er werde noch anzeigen,\n\"ob das Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll\".\n\nNachdem hierauf das Urteil dem Verteidiger am\n17. November 1969 zugestellt worden war, hat dieser\nmit einem am 25. November 1969 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt, das Rechtsmittel solle\nals Revision durchgeführt werden. Zugleich hat er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Außerdem hat er erstmals mit näherer Begründung\ngeltend gemacht, daß auch \"die Kostenentscheidung\ndes angefochtenen Urteils zu Bedenken Anlaß\" gebe.\n\n2. Über die Revision hat das Oberlandesgericht\nHamm zu entscheiden.\n\nDas Oberlandesgericht möchte - von einer auf das\nErste Strafrechtsreformgesetz zurückzuführenden, für\ndie Entscheidung der Vorlegungsfrage bedeutungslosen\nBerichtigung abgesehen -— die Revision als unbegründet\nverwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils\nnachzuprüfen, sieht sich das Oberlandesgericht nicht\nin der Lage. Es ist der Auffassung, die Kosten- und\nAuslagenentscheidung eines Strafurteils könne gemäß\n8 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; das Rechtsmittel der Revision erstrecke sich nicht auf die Kostenentscheidung.\nSo zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht\nHamm gehindert durch die in NJW 1969, 1683 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts, nach welcher\nsich eine in vollem Umfang eingelegte Berufung oder\nRevision auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des\nUrteils erstreckt.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat deswegen die Sache\n\"gemäß § 121 Abs. 2 GVG\" dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt. In seinem Vorlegungsbeschluß\nerwähnt das Oberlandesgericht, es bleibe bei dieser\nVorlage, auch nachdem es \"nachträglich Kenntnis erlangt hat von der Entscheidung des 5. Senats des BGH\nvom 10. März 1970 - 5 StR 648/69 - (vgl. NJW 1970,\n1152), durch die ein entsprechender Vorlegungsbeschluß\ndes OLG Oldenburg vom 7. November 1969 - 4 Ss 353/69 -\nim Hinblick auf die Entscheidung BGH NJW 1970, 288\nan das vorlegende Gericht zurückgegeben worden ist\".\nDie Frage sei offenbar in der Rechtsprechung wie auch\nim Schrifttum \"weiterhin kontrovers\".\n\nII.\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:\n\n\"Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 121\nAbs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, daß das Revisionsgericht die Kosten- und Auslagenentscheidung eines zum Sachausspruch ohne Erfolg angefochtenen Urteils nur zu überprüfen hat, wenn\ndiese innerhalb der in § 341 StPO bestimmten\nFrist angegriffen wurde. Damit folgt das Oberlandesgericht dem in NJW 1970, 288 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n5. Dezember 1969 - 4 StR 480/69 -. In ihm hatte\n\nder 4. Strafsenat ausgesprochen, die Revision\ngegen das Urteil des Tatrichters erstrecke sich\nnicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung,\ndiese könne vielmehr vom Revisionsgericht nur\nnachgeprüft werden, wenn sie innerhalb der Frist\ndes § 311 Abs. 2 StPO erkennbar mit der sofortigen Beschwerde angefochten werde, was allerdings\nauch in dem die Einlegung oder (und) Begründung\nder Revision enthaltenden Schriftsatz geschehen\nkönne. Daß der Bundesgerichtshof dabei auf die\nFrist des § 311 Abs. 2 StPO abgehoben hat, während\ndas vorlegende Gericht die Überprüfbarkeit der\nKosten- und Auslagenentscheidung davon abhängig\nmacht, daß diese innerhalb der Frist des § 341 StPO\nangefochten wurde, ist ohne sachliche Bedeutung,\nda die beiden Fristen sich decken. Will sich aber\nein Oberlandesgericht zu einer Rechtsfrage der\nAuffassung des Bundesgerichtshofes anschließen,\ndann ist es hieran durch die entgegenstehende\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts\n\n- mag diese vor oder nach der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs ergangen sein - nicht gehindert\n(BGHSt 13, 149; 13, 373; 4 StR 95/65, Beschluß\nvom 25. Februar 1965). Hieran ändert nichts, daß\nsich im vorliegenden Falle weitere Oberlandesgerichte der zu dem Beschluß BGH NJW 1970, 288\n\nin Widerspruch stehenden Entscheidung des Kammergerichts angeschlossen haben und die Vorlegungsfrage auch im Schrifttum umstritten ist.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er bemerkt nur noch ergänzend:\n\nDie Entscheidung des Senats vom 5. Dezember 1969\nbetraf zwar, wie auch in dem der Entscheidung vorangestellten Leitsatz zum Ausdruck gebracht ist, einen Fall,\nin welchem der teilweise freigesprochene Angeklagte\ndas Urteil nur mit der Revision und nicht auch im\nKostenpunkt fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde\nangefochten hatte. In den die Entscheidung tragenden\nGründen ist aber ganz allgemein gesagt, daß gegen die\nEntscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen selbständig die sofortige Beschwerde gegeben sei\nund daß sich daher eine Revision gegen das Urteil des\nTatrichters nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung erstrecken könne. Die Besonderheit, daß es sich\nin der jetzigen Sache nicht um die Kosten und Auslagen\neines teilweise freigesprochenen Angeklagten, sondern\num die Kosten des ersten Revisionsverfahrens handelt,\nist daher für die Beurteilung der Vorlegungsfrage ohne\nBedeutung.\n\nZur Klarstellung wird bemerkt, daß die Vorlegungsfrage nicht den Fall betrifft, in dem die Revision\n\nin irgendeinem Punkte zu einer Änderung der angefochtenen tatrichterlichen Entscheidung führt; daß\nin einem solchen Fall auch die Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils geboten sein\nkann, steht außer Zweifel.\n\nMeyer willms Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-375-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-375-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.099193+00:00"}}