{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-27_4_StR_373_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-27","aktenzeichen":"4 StR 373/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 373/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Hans MED aus VE\ngeboren am GEM 1935 in DEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nTh\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1970\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 1. April 1970 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr und\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nDer Angeklagte hatte nach der Feststellung des Landgerichts zur Unfallszeit einen Blutalkoholgehalt von ungefähr 2 %0. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt:\n\nUm eine so hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen,\nbedürfe es beträchtlicher Übung. Das zeige, daß der Angeklagte auch sonst in größerem Umfang dem Alkohol zuspreche,\nauch wenn nicht festgestellt werden könne, daß er auch zu\nanderen Zeiten alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilgenommen habe, abgesehen von den beiden den\nVorstrafen zu Grunde liegenden Fällen.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zulässig, die Tatsache, daß\nein Angeklagter gern und häufig alkoholische Getränke zu\nsich nimmt, in dieser Weise strafschärfend zu werten, wenn\nnicht feststeht, daß er auch dazu neigt, öfter unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beiden einschlägigen Vorfälle lagen zur Zeit der hier abgeurteilten\nTat immerhin bereits sechseinhalb und fünfeinhalb Jahre\nzurück. Außerdem erwecken die Ausführungen der Strafkammer\ndie Besorgnis, daß sie hier einen bloßen Verdacht strafschärfend verwertet hat, da sie außer den Vorstrafen keine\nTatsachen anführt, die die Annahme rechtfertigen könnten,\nder Angeklagte spreche \"auch sonst\" in größerem Umfange\ndem Alkohol zu.\n\nMit dem Strafausspruch ist auch die Entscheidung über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Insoweit\nentspricht die bisherige Begründung ebenfalls nicht den\nrechtlichen Erfordernissen. Wie der Bundesgerichtshof\nwiederholt ausgesprochen hat, bedarf schon die Verhängung\neiner Fahrerlaubnissperre für die zeitliche Höchstdauer\nvon fünf Jahren einer besonders eingehenden Begründung.\nDer Grad des Verschuldens und die Schwere der Tatfolgen\nsind dafür nicht allein maßgebend, vielmehr kommt es auf\ndie Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten\nan (BGH VRS 37, 350, 423). In dieser Hinsicht bezieht sich\ndas Landgericht außer auf die einschlägigen Vorstrafen nur\nauf den Eindruck, den es vom Angeklagten gewonnen hat,\nohne diesen Eindruck näher zu beschreiben und ohne die\nTatsachen zu bezeichnen, die ihm zu Grunde liegen. Daher\nist nicht ersichtlich, ob der Eindruck der Strafkammer\nnur auf den Vorstrafen beruht oder auf der Annahme, daß\n\ni 3\n\nder Angeklagte auch sonst viel dem Alkohol zuspreche, oder\netwa darauf, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nnicht die nötige Einsicht in das Ausmaß seiner Schuld und\ndie Verwerflichkeit seiner Tat gezeigt hat.\n\nMeyer willms Bundesrichter Börtzler\nkann nicht unterschreiben,\nda er beurlaubt ist.\n\nMeyer\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-373-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-373-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.082105+00:00"}}