{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-20_4_StR_312_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-20","aktenzeichen":"4 StR 312/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 312/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Hans Emil PB EEE zus DEE,\ndort geboren am WE >>>,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund von 12. Februar 1970\n\n1. dahin geändert, daß in der ÜUrteilsformel an\ndie Stelle des Wortes \"Rückfallbetruges\"\ndas Wort \"Betruges\" tritt,\n\n2. im Strafausspruch für die Betrugstaten, die\nUnterschlagung und die mittelbare Falschbeurkundung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\niiber die Kosten des Rechtsmittels, en eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue,\nRückfallbetruges in drei Fällen, Unterschlagung und mittelpvarer Falschbeurkundung zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten sowie zu einer - im Falle der\nUntreue neben Freiheitsstrafe verhängten - Geldstrafe von\n5 000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachrüge.\n\nI. Der Schuldspruch wegen Untreue, Betruges in drei\nFällen, Unterschlagung und mittelbarer Falschbeurkundung\n1ä8t keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.\n\n1. Die Strafen für die Untreue - ein Jahr und acht\nMonate Freiheitsstrafe und daneben 5 000 DM Geldstrafe -\nkönnen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie\n\nwerden in ihrer Höhe auch nicht davon berührt, welche Einzelstrafen für die geringeres Unrecht und geringere Schuld enthaltenden übrigen Straftaten vom Landgericht festgesetzt\nworden sind und nunmehr nach der Aufhebung dieser Einzelstrafen (nachstehend Nrn. 2 und 3) neu festgesetzt werden\nmüssen. Sie müssen daher aufrecht erhalten bleiben.\n\n2. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß\ndie drei Betrugstaten nach dem zur Zeit der Urteilsfindung\ngeltenden Recht jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen sind.\n\nDer § 264 StGB a.F. ist aber durch das Erste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970\naufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muß vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO beachtet werden.\nAls \"Rückfallbetrug\" dürfen die Taten nicht mehr gekennzeichnet werden, der Angeklagte darf auch nicht etwa als\nnRückfalltäter\"bezeichnet werden (BGHSt 23, 237). Das würde\nselbst dann gelten, wenn die Voraussetzungen des § 17 StGB\nn.F. erfüllt wären. Dies ist jedoch nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen (UA S. 3/4) nicht der Fall. Selbst\nwenn der Angeklagte vor Begehung der jetzt zur Aburteilung\nstehenden Taten die im Abschnitt I des angefochtenen Urteils\nunter Nr. 5 angeführten 10 Wochen Gesamtgefängnis schon\n- etwa infolge Anrechnung von Untersuchungshaft - verbüßt\nhaben sollte, kann er noch nicht, wie es § 17 Abs. 1 Nr. 2\nStGB n.F. voraussetzt, \"mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt\" haben.\n\nDie Strafen für die Betrugstaten müssen daher - sofern\nsich nicht eine Änderung gegenüber den bisherigen Feststellungen ergeben sollte - dem § 263 StGB entnommen und\nkönnen nicht gemäß § 17 StGB n.F. geschärft werden.\n\nHierbei ist auf folgende Unstimmigkeit des angefochtenen\nUrteils hinzuweisen: Im Betrugsfall KB (11 2) nat das\nLandgericht dem Angeklagten als auf betrügerisches Verhalten\nzurückgehend nur einen Schaden von 18 DM anlasten können\n(UA S. 26). Es leuchtet nicht ein, daß dieser Schaden den\nGeschädigten KR \"besonders hart getroffen\" haben sollte’\n(UA S. 31).\n\n3, Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafen für die\nUnterschlagung und für die mittelbare Falschbeurkundung nach\nArt und Höhe von den Strafen für die drei Betrugstaten beeinflußt sind. Mit diesen müssen daher auch sie aufgehoben\nwerden.\n\nIII. Das Landgericht wird nunmehr gemäß § 76 StGB n.F.\nschließlich auch prüfen müssen, ob und in welcher Weise\ndie durch Urteil des Schöffengerichts Dortmund von\n25. November 1969 \"wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen\"\nerkannte \"Geldstrafe (Gesamtgeldstrafe?) von 1 500 DM\"\n(UA S. 4 Nr. 6) bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist.\n\nHierzu wird auf den (zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen)\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1970 - 2 StR 163/M\nhingewiesen. Nach ihm kann mit Rücksicht auf § 73 Abs. 3,\n\n§ 74 Abs. 3 StGB n.F. die wegen der Untreue verhängte\n\nGeldstrafe von 5 000 DM nicht mit der wegen dieser\nStraftat festgesetzten Freiheitsstrafe - und mit den\netwaigen Freiheitsstrafen wegen der übrigen Straftaten -\nzu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden. Im übrigen\nkommen hier für die Gesamtstrafenbildung folgende Möglichkeiten in Betracht: Das Landgericht kann aus den\nEinzelfreiheitsstrafen, die in der jetzt zur Aburteilung\nstehenden Sache primär verhängt sind (1 Jahr acht Monate\nfür die Untreue) und gegebenenfalls verhängt werden (für\ndie Betrugstaten, die Unterschlagung und die Falschbeurkundung) und aus der durch Urteil vom 25. November 1969\nverhängten Geldstrafe (bzw., wenn es sich bei ihr um eine\nGesamtgeldstrafe handeln sollte, aus den dieser Gesamtgeldstrafe zu Grunde liegenden Einzelgeldstrafen) sowie\naus den wegen der Betrugstaten, der Unterschlagung und\nder Felschbeurkundung gegebenenfalls festzusetzenden Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden, neben der dann\nnur gemäß § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 StGB n.F. die wegen\nder Untreue verhängte Geldstrafe (mit ihrer Ersatzfreiheitsstrafe) gesondert bestehen bleibt. Das Landgericht kann\naber gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. davon absehen,\ndie Geldstrafen (die durch Urteil vom 25. November 1969\nverhängt worden sind und gegebenenfalls wegen der Betrugstaten, der Unterschlagung und der Falschbeurkundung\nauszusprechen sind) mit der (den) primär verhängten Freiheitsstrafe(n) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuziehen; das könnte besonders deswegen naheliegen, weil, wie\nerwähnt, die wegen der Untreue verhängte Geldstrafe ohnehin von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ausgenommen bleiben muß. In diesem Falle wird aus allen\n\nfür eine Gesamtstrafenbildung überhaupt in Betracht\n\nkommenden Geldstrafen (einschließlich der kumulativ verhängten Geldstrafe für die Untreue) eine Gesamtgeldstrafe neben\nder Freiheitsstrafe (bzw. neben der aus den primär verhängten\nFreiheitsstrafen zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe) zu\nbilden sein.\n\nMeyer Wwillms Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-20/4-str-312-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-20/4-str-312-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.946401+00:00"}}