{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-13_4_StR_346_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-13","aktenzeichen":"4 StR 346/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2.8\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_346/70 BESCHLUSS\n\noa. u—\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montagehilfsarbeiter Fritz Fredi WM\n\naus CD, dort geboren ar Gi 939\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. A StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist begründet. Die Zeuginnen WE ur: SB. “Mutter\nund Halbschwester des Angeklagten, sind erst vernommen\nworden, nachdem die Sachverständige Dr. Wi ihr\nGutachten über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet hatte und entlassen worden war. Nach dem Inhalt\nder Verhandlungsschrift, die insoweit im Wege des Freibeweises herangezogen werden kann, haben die Zeuginnen\nTatsachen über den Angeklagten bekundet, die fur die\nBeurteilung seines Geisteszustandes und damit seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein\nkonnten und die der Sachverständigen nicht bekannt waren.\nSo haben sie über die Entwicklung des Angeklagten und\nüber Anfälle berichtet, die bei ihm heute noch auftreten.\n\nDie Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung\naller für die Entscheidung maßgebenden Umstände gebot\nes daher, die Sachverständige, die bei ihrem Gutachten die Zeugenaussagen nicht hatte berücksichtigen\nkönnen, nochmals zu hören.\n\nDer Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, da\nnicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig war. Diese Möglichkeit\nist umso weniger von der Hand zu weisen, als das Landgericht von einem zu niedrigen Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten ausgegangen ist. Die fast zwei Stunden\nnach der Tat entnommene Blutprobe ergab 1,57 %o. Bei\nder Rückrechnung auf die Tatzeit ist zu Gunsten des\nAngeklagten nicht ein durchschnittlicher, sondern der\nnach der Erfahrung höchstmögliche stündliche Abbaufaktor zu Grunde zu legen. Danach könnte ein höherer\nals der angenommene Abbauwert in Betracht kommen.\n\nY\n\n{\nmL\nN\n\nAuch die ungewöhnliche Art der Tatausführung zu nicht\nspäter Abendstunde in einer bewohnten Straße kann\ndarauf hindeuten, daß der schwachsinnige und des Lesens\nund Schreibens unkundige Angeklagte nicht fähig war, das\nUnrechtmäßige seiner Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-346-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-346-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.793000+00:00"}}