{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-13_4_StR_283_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-13","aktenzeichen":"4 StR 283/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 283/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Reinnold KED zu: aN-EEE, zeboren ar GE 1955 ir \"EEE.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EB ::i ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom\n\n5. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an\ndie Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt.\nund ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf\nJahren entzogen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts\nbegründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nEine Nachprüfung des Schuldspruchs, gegen den die Revision keine besonderen Ängriffe erhebt, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nAuch der Strafausspruch hält einer Nachprüfung stand.\nEntgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung hat das\nSchwurgericht die von ihm ausgeworfenen Einzelstrafen von\nsechs Monaten Gefängnis für die fahrlässige Körperverletzung\nund von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis für die Verkehrsflucht ausreichend und rechtsirrtumsfrei begründet.\n\nIn den Strafzumessungsgründen zur fahrlässigen Körperverletzung hat das Schwurgericht die wesentlichen Umstände\ndes Falles ausdrücklich berücksichtigt. Es stellt erschwerend\nauf den Grad des Verschuldens des Angeklagten und das Ausmaß\nder Verletzung des CB ap und führt zu Gunsten des Angeklagten an, daß cn \"recht veranwortungslos gefahren und\nan der Körperverletzung mitschuldig\" ist (UA 19 unten). Dadurch, daß das Schwurgericht die Fahrweise des GW \"recht\"\nverantwortungslos nennt, bringt es ein besonders starkes Unwerturteil über diese Fahrweise zum Ausdruck. Das Schwurgericht\nhat also das ganz erhebliche Mitverschulden des GB an den\nUnfall nicht übersehen.\n\nDer von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete\nWiderspruch liegt nicht vor. Das Schwurgericht stellt fest,\ndaß GÜÄB zunächst in Schlangenlinien vor dem Angeklagten\nhergefahren ist und sich nicht überholen lassen wollte\n(UA 7, 12). Es wirft dem Angeklagten aber vor, daß er diese\nFahrweise erkannt, trotzdem aber seine Geschwindigkeit nicht\nherabgesetzt und nicht für einen ausreichenden Sicherheitsabstand gesorgt hat (UA 17). Daß er dies nicht getan hat,\nsondern dem CM \"mit unverminderter Geschwindigkeit in\nganz geringem Abstand\" gefolgt ist, hat das Schwurgericht\nzutreffend eine \"unrichtige und in hohem Maße verantwortungslose Fahrweise\" (UA 17) genannt.\n\nZur Frage, ob das vom Schwurgericht angenommene recht\nerhebliche Mitverschulden des GB das Verschulden des Angeklagten überwog, brauchte es nicht ausdrücklich Stellung\nzu nehmen. Die \"in hohem Maße verantwortungslose Fahrweise\ndes Angeklagten\" (UA 17) stand der Tatsache gegenüber, daß\nder Verletzte ebenfalls \"recht verantwortungslos\" gefahren\nist. Ob dabei das Verschulden des einen oder des anderen\ngrößer war, war für die Frage der Strafzumessung nicht erheblich.\n\nZutreffend hat das Schwurgericht auch einen besonders\nschweren Fall der Verkehrsflucht nach § 142 Abs. 3 StGB bejaht. Die Rechtsprechung hat regelmäßig angenommen, daß ein\nbesonders schwerer Fall der Verkehrsflucht in Betracht kommt,\nwenn der Unfallbeteiligte weiß, daß er den Tod eines anderen\noder dessen lebensgefährliche oder doch schwere Verletzung\nverursacht hat (BGHSt 12, 256; BGH VRS 27, 105; 28, 359;\n\n33, 108; BGH NJW 1958, 836). Hier hat der Angeklagte nach\n\nden ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts die\nschwere Verletzung des GEM erkannt (UA 8, 19). Angesichts\nder Feststellungen über den Verlauf des Unfalls, bei dem\nCHE \"zunächst vor die Motorhaube des Wagens und alsdann\nunter das Fahrzeug\" geriet, das ihn etwa 60 m mitschleifte,\nbedurfte es keiner weiteren Ausführungen darüber, woraus\nder Angeklagte diese Erkenntnis gewonnen hatte. Das gilt\n\num so mehr, als er seinen Wagen erst abbrenste, als CM,\nnachdem er etwa 60 m mitgeschleift worden war, am rechten\nFahrbahnrand liegenblieb, um dann alsbald weiterzufahren,\nals sich der Polizeibeamte BB um den Verletzten bekiümmerte\n(UA 8).\n\nDie zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden\nUmstände hat das Schwurgericht (UA 19, 20) ausreichend gewürdigt. Es blieb aber im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn es diese Umstände nicht so stark wertete, daß\nsie die Annahme eines schweren Falles ausschlossen. Insbesondere stand es der Verurteilung wegen Verkehrsflucht in\neinem schweren Fall nicht entgegen, daß sich der Polizeibeamte BB - vom Angeklagten bemerkt - alsbald um den\nVerletzten kümmerte; das verhinderte nur eine Verurteilung\nauch aus § 330 c StGB.\n\nDem Schwurgericht stand nach dem zur Zeit des Urteils\ngeltenden Recht ein Strafrahmen von Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar Zuchthaus in unbeschränkter\nHöhe zur Verfügung. Wenn es für die Verkehrsflucht eine Strafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verhängte, so\nkann das nach den dargelegten Umständen aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden. Daß selbst bei Annahme eines schweren\n\n-6-\n\nFalles der Verkehrsflucht eine höhere Strafe als ein Jahr\nGefängnis nur dann am Platze sei, wenn wesentliche Milderungs.-\ngründe fehlen, hat der Bundesgerichtshof entgegen der Behauptung der Revision in dem Urteil BGHSt 5, 130 nicht ausgesprochen.\n\nDie Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis und\ndie Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weist ebenfalls keinen\nRechtsfehler auf.\n\nDie Umwandlung der Gefängnisstrafe in Preiheitsstrafe\nberuht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG..\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-283-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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