{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-13_4_StR_276_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-13","aktenzeichen":"4 StR 276/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein schwerer Fall des Diebstahls im Sinne von § 243\n\nStGB n.F. darf im Urteilssatz als solcher gekennzeichnet\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1969 § 243; StPO § 260 Abs. 4 Satz 3\nEin schwerer Fall des Diebstahls im Sinne von § 243\n\nStGB n.F. darf im Urteilssatz als solcher gekennzeichnet\nwerden.\n\nBGH, Beschl.v. 13. August 1970 - 4 StR 276/70 - IG Bielefeld -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 276/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz MY EB =.: 7,\ngeboren am EEE 1933 in zii,\n\nwegen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. August 1970 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n1. April 1970 wird verworfen.\n\nIm Urteilssatz fallen jedoch die Worte\n\"begangen unter den strafschärfenden\n\nVoraussetzungen des Rückfalls\" weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht bat den Angeklagten \"wegen Diebstahls\nin einem schweren Fall, begangen unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls\", zu einem Jahr und neun\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt\nder Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung keine Tatsachen angeführt sind, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene\nSachrüge ergibt, daß der Angeklagte zu Recht wegen Diebstahls,\nbegangen unter den Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und 2\n\n- 3 -\n\nsowie des § 17 StGB n.F., verurteilt worden ist.\n\nAuch die Höhe der Strafe ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Aus den vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 23, 237 dargelegten Gründen ist jedoch die Tat im Urteilssatz nicht\nmehr als Rückfalldiebstahl zu bezeichnen. Diese Kennzeichnung muß daher wegfallen.\n\nDagegen sieht der Senat entgegen der Anregung des\nGeneralbundesanwalts keinen Anlaß, im Urteilssatz auch\nden Hinweis darauf zu streichen, daß es sich um einen\nschweren Fall des Diebstahls im Sinne des § 243 StGB\nn.F. handelt. Diese Bestimmung enthält zwar nicht mehr\nwie § 243 StGB a.F. selbständige Straftatbestände,\nsondern nur noch eine Strafzumessungsvorschrift nach\ndem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen\n(BGHSt 23, 254). Ist im Einzelfall der strengere Strafrahmen des § 243 StGB n.F. anzuwenden, so muß der Richter\ndies im Urteilssatz zwar nicht zum Ausdruck bringen; es\nist ihm aber aus Rechtsgründen auch nicht verwehrt, das\nzu tun. Die Fassung der Urteilsformel liegt insoweit in\nseinem Ermessen (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Dies ist,\nsoweit ersichtlich, bisher nicht bestritten worden. So\nist es z.B. vielfach üblich, einen besonders schweren\nFall der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB), des Betruges |\n(§ 263 Abs. 3 StGB) oder der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB)\nim Urteilssatz als solchen zu kennzeichnen, obne daß\ndagegen bisher durchgreifende Einwände erhoben worden\nwären.\n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats BGHSt 23, 254\nnötigt den Senat nicht, die Sache dem Großen Senat für\nStrafsachen vorzulegen. Der 1. Strafsenat hat dort von\nsich aus den auf \"schweren Diebstahl\" lautenden Urteilsspruch durch Streichung des Wortes \"schweren\" geändert,\n\n-4-\n\nweil ein unter den Voraussetzungen des § 243 StGB n.F.\nbegangener Diebstahl nicht mehr als \"schwerer\" bezeichnet\nwerden dürfe. Ob dieser Ansicht zuzustimmen ist und ob\nsie eine Rechtsfrage im Sinne des § 136 GVG betrifft,\nalso Bindungswirkung hat, kann auf sich beruhen. Wenn\n\nder 1. Strafsenat es darüber hinaus für geboten gehalten\nhat, von einem Hinweis auf die Voraussetzungen des § 243\nStGB n.F. überhaupt abzusehen, so hat er damit jedenfalls\nnur nach seinem Ermessen über eine bloße Bezeichnungsfrage\nbefunden. Auf der insoweit vertretenen Auffassung beruht\nseine Entscheidung im übrigen auch nicht; denn nach der\nSachlage hatte der 1. Strafsenat nur über die Bezeichnung\nder Tat als \"schwerer Diebstahl\" und nicht über die Bezeichnung als \"Diebstahl in einem schweren Falle\" zu\nbefinden. Der zweite Leitsatz besagt daher in seiner\nAllgemeinheit mehr, als damals zu entscheiden war.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Spiegel\nDr. Sanders ist\n\nbeurlaubt und kann\n\ndaber nicht unter-\n\nschreiben.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-276-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-276-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.738206+00:00"}}