{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-13_4_StR_102_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-13","aktenzeichen":"4 StR 102/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 102/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ai YÜB zus FED / CE.\ngeboren ar EB 1930 ir EB vei SCHW Tiirkei,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom\n7. November 1969 wird verworfen.\n\nAn die Stelle der Gefängnisstrafe tritt jedoch\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen\n\ndes § 31 Abs. 1 StGB n.P. treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, daß dieser sich in einer Notwehrlage befunden\nhat. Es ist jedoch zu Recht der Ansicht, daß der auf den\nUnterkörper des YalB zezielte Messerstich nicht i.S. des\n8 53 Abs. 2 StGB zur Verteidigung erforderlich war.\n\nDie Art und das Maß zulässiger Abwehr bestimmen sich\nnach der Stärke und der Gefährlichkeit des Angriffs (R6GSt 71,\n133, 134; 72, 57, 58; BGH GA 1965, 147, 148). Der Angegriffene\nkann grundsätzlich die Art der Verteidigung wählen, die mit\nSicherheit zur Beendigung des Angriffs führt. Bei mehreren\nihm hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln, muß er jedoch\ndas mildeste anwenden.\n\nIn dieser Hinsicht stellt das Urteil fest, daß Ya\ninfolge seiner Trunkenheit taumelte und torkelte und sich\nnicht mehr sicher auf den Beinen halten konnte. Der Angeklagte\nwußte das; es war ihm auch \"deutlich geworden\", daß Ya,\nwenn überhaupt, so doch nicht mehr zu einem Angriff fähig\nwar, der ihn, den Angeklagten, hätte ernstlich gefährden\nkönnen. Allerdings hatte Ya inm zunächst einen kräftigen\nFaustschlag auf die Nase versetzt. Das war diesem jedoch nur\ndeshalb möglich gewesen, weil der Angeklagte überrascht worden\nwar. Eine Wiederholung war demnach nicht zu befürchten. Das\n\nSchwurgericht legt des weiteren dar, daß dem Angeklagten, der\noffenbar auch auf die Hilfe der zwei übrigen Türken rechnen\nkonnte, andere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung standen,\ndie weniger schädlich waren als ein gegen den Unterleib geführter Messerstich, und daß er sich hierüber klar war.\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler enthält,\n\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders Spiegel\nist beurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-102-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/4-str-102-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.701609+00:00"}}