{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_302_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 302/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 302/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner August Hip, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ME 1902 in TÜEE- EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer. 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nder Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n17. Februar 1970\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte nicht\ndes fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls, sondern des fortgesetzten Diebstahls schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch bleiben\ndie Feststellungen zum Rückfall, zur Ausführung des fortgesetzten Diebstahls und zu\nden Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F.\nbestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährliche\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren\nRückfalldiebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge und die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch angreift, sind offensichtlich unbegründet, wie die\nBundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag\nvom 8. Juli 1970, auf den Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Zwar liegen nach..den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen auch des § 243 Nr. 1 und 2\nStGB n.F. (Diebstahl in schweren Fällen) sowie die\nRückfallvoraussetzungen sowohl nach § 244 StGB a.F.\nals auch nach § 17 StGB n.F. vor. Die Strafkammer hat\naber die Strafe unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 20 a StGB a.F. festgesetzt, die nit\nWirkung vom 1. April 1970 durch das 1. StrRG aufgehoben worden ist. Diese Gesetzesänderung muß nach §§ 2\nAbs. 2 StuB, 354 a StPO auch das Revisionsgericht\nbeachten. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nDa nach der durch das 1. StrRG geschaffenen\nRechtslage die Verurteilung als Rückfalltäter in der\nUrteilsformel nicht mehr zum Ausdruck kommen darf\n\n—\n\n“f\n\n(BGHSt 23, 237), der Diebstahl nicht als \"in einem\nschweren Fall\" begangen gekennzeichnet zu werden\nbraucht und eine Verurteilung \"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\" in Zukunft ausgeschlossen ist,\nhat der Senat die Urteilsformel insoweit von sich\naus berichtigt. Da jedoch die Feststellungen zum\nRückfall, zur Ausführung der Tat und zu den Voraussetzungen des § 20 a StGB a.F. von der Änderung\ndes Gesetzes durch das 1. StrRG nicht berührt werden,\nkönnen sie aufrechterhalten werden.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs hat den\nWegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur\n\nFolge, über die die Strafkammer neu zu entscheiden\nhaben wird.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-302-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-302-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.522849+00:00"}}