{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_299_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 299/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"bt. Ab\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_299/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich Friedrich S (EEE\naus WERED-StEEE, geboren an EEE 1955 in vo\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nLt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nder Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 26.\nFebruar 1970 im Strafausspruch aufgehoben.\nJedoch bleiben die Feststellungen zu § 20 a\nStGB a.F. bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und\nihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen\n§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Strafkasmmer hat die gegen den Angeklagten\nerkannte Strafe unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 20 a StGB a.F,. festgesetzt. § 20 a\nStGB ist aber durch das 1. StrRG in Fortfall gekommen.\nDiese Gesetzesänderung muß nach §§ 2 Abs. 2 StGB,\n\n354 a StPO auch daa Revisionsgericht beachten. Das\nführt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nDamit werden auch die Entscheidungen Über den\nEhrverlust, die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nund die Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig. Insoweit wird die Strafkammer unter Berücksichtigung\nder durch das 1. StrRG geschaffenen Rechtslage neu\nzu entscheiden haben.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-299-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-299-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.506045+00:00"}}