{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_286_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 286/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IS\nS-\n\nDa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 286/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektriker Robert Valterr PÜWW zus TB.\ndort geboren am EEE 1945,\n\n2. den Arbeiter Bruno-Bodo_ _W aus FB\nBEE, ;eboren am 1945 in Egg\n\nwegen Raubes\n\n“4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. MM in üer Verhandlung,\nBundesanwalt ED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten FEB wira\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember\n\n1969, auch soweit es den Angeklagten MD]\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\nGefängnisstrafen von je einem Jahr verurteilt worden. Nur\nder Angeklagte PB hat Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dabei braucht über\ndie Verfahrensrüge nicht entschieden zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Strafkammer konnte nicht feststellen, wer von\nden beiden Angeklagten dem Zeugen FÜ die Geilävörse\nweggenommen hat, während ihn der andere festhielt. Zu\nGunsten des Angeklagten rg muß also davon ausgegangen\nwerden, daß dies VE sten hatte. Während nun in den\nUrteilsgründen ausgeführt ist, daß derjenige, der die\nGeldbörse an sich nahm - also wie zu Gunsten des Angeklagten Plage zu unterstellen ist: WWW - in Zueisnungsabsicht handelte, sind über die Vorstellungen desjenigen,\nder RE 1edigslich festnielt - also PM - keine\nFeststellungen getroffen. Auch der Urteilszusammenhang\ngibt in dieser Beziehung keinen Aufschluß. Die Strafkammer\nhat die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zwar auch damit\nbegründet, der Angeklagte Pf habe, wenn er die Geldbörse nicht selbst weggenommen hat, \"zumindest davon gewußt und es gewollt, daß der Angeklagte WW sie wesnahm\", denn dann sei er es gewesen, der RE an Boden\nfestgehalten habe. Diese Erwägung ist jedoch, was hier\nnach der Sachlage erforderlich gewesen wäre, durch keine\n\nnr\n\ntatsächlichen Feststellungen belegt. Im übrigen ergibt\nsich aus ihr auch nicht, daß der Angeklagte mit Mittätervorsatz gehandelt hat.\n\nFür die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe\nvorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des\näußeren Tatbeitrages sondern auf die innere Einstellung\nzur Tat an (BGH MDR 54, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18,\n\n87, 89). Diese muß beim Mittäter so sein, daß er - wie\njeder andere als Täter Beteiligte - den ganzen Erfolg\nder Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11,\n268, 271; 16, 12, 14). Er muß den \"Täterwillen\" haben,\ndie Tat \"als eigene\" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil\nder einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der oder des anderen als eine\nErgänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6,\n248, 249; 8, 393, 396). Ob Plage dieses enge Verhältnis\nzur Tat hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Handelte er nicht in Zueignungsabsicht, so kann er nur als\nGehilfe, nicht aber als Mittäter beim Raub verurteilt\nwerden.\n\nDa beim Mitangeklagten WW zu dessen Gunsten\numgekehrt davon auszugehen ist, daß illiie Gelapörse\nentwendet hat, beruht auch die Verurteilung Wi auf\n\nAl\n\ndem festgestellten sachlich-rechtlichen Mangel. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich daher auch auf ihn\n(§ 357 StPO).\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nkann nicht unterschreiben,\nda er beurlaubt und ortsabwesend ist.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-286-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-286-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.487957+00:00"}}