{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_272_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 272/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 272/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifscheibenprüfer Werner K EB zus\n\nA, seboren arı u 1935 ir SCEEEmmmmn/ UM.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n\\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\n\nBund esrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 13. März 1970\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls in vier Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch\nbleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nschweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch\nunbegründet. Die Revision bemängelt im einzelnen in\nden Fällen 2 und 3 des Urteils lediglich die Feststellungen der Strafkammer und die Beweiswürdigung.\nDiese läßt aber Rechtsfehler nicht erkennen. Im Fall\n4 kann dem Urteil auch entnommen werden, daß der Dieb\nstahl vollendet war, als der Angeklagte und sein Mittäter entdeckt wurden. Die Urteilsgründe ergeben, daß\ndie Angeklagten die Sachherrschaft über die Fernsehgeräte, die sie offensichtlich außerhalb des nicht eingefriedeten Lagerhauses verstecken wollten, schon unter\nAusschuß des bisherigen Gewahrsamsinhabers erlangt\nhatten.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. An die Stelle der bisherigen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.F. ist seit dem 1. April\n1970 die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB n.F. über\ndie Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4,\n66; Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG). Diese neue Bestimmung\ndarf aber bei einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April\n1970 begangen wurde, nur angewandt werden, wenn sowohl\nihre Voraussetzungen als auch die des § 244 StGB a.F.\nerfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im\nRevisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a\nStPO).\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind schon die\nVoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB a.F. zweifelhaft,\nda aus dem Urteil nicht zu ersehen ist, wann die zweite Vortat begangen wurde. Die Voraussetzungen des § 17\nStGB n.F. liegen keinesfalls vor, da der Angeklagte\nnach den Urteilsgründen bisher noch keine drei Monate\nFreiheitsstrafe verbüßt hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 StGB).\n\n3. § 243 StGB n.F. enthält keine besonderen\nStraftatbestände mehr, sondern betrifft nur noch die\nStrafzumessung in schweren Fällen des Diebstahls. Der\nSenat hat deshalb im Urteilsspruch das Wort \"schweren\"\ngestrichen (BGHSt 23, 254). Im übrigen ergeben jedoch\ndie Feststellungen, daß sowohl die Voraussetzungen des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB a.F. als auch die des\n8 243 Nr. 1 StGB n.F. gegeben sind. Insbesondere liegt\nim Fall 3 des Urteils neben Einbruchs- auch Nachschlüsseldiebstahl vor. Die dem neuen Pächter eines\nLokals nicht mitübergebenen Schlüssel sind vom Zeitpunkt der Geschäftsübernahme für den bisherigen Pächter\nnicht mehr zur ordnungsgemäßen Eröffnung bestimmt\n(BGHSt 13, 15 für den Fall der Miete). Das gilt auch\nfür den, der dem bisherigen Pächter den Schlüssel entwendet hat. Die Strafkammer hat zudem ausdrücklich festgestellt, daß der neue Geschäftsinhaber nur die ihm\nübergebenen Schlüssel als Öffnungsmittel bestimmt hat.\nDa der Mitangeklagte den Pächterwechsel kannte, kann\nunbedenklich angenommen werden, er habe zumindestens\nauch in Kauf genommen, der neue Pächter habe alle\nanderen Schlüssel vom Öffnen des Lokals ausgeschlossen\n(vgl. hierzu BGHSt 21, 189, 190).\n\nDie Feststellungen über die Ausführung der Diebstähle können daher aufrecht erhalten bleiben.\n\n4. Die Ausführungen der Strafkammer zur \"Beeinträchtigung\" der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im\nFall 3 legen zwar den Verdacht nahe, daß die in BGHSt\n21, 27 ff. und BGH GA 1968, 279 dargelegten Grundsätze\nnicht beachtet worden sind. Der Angeklagte ist jedoch\ndurch die Strafnilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB\nnicht beschwert.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal kann nicht\nunterschreiben, da er beurlaubt ist.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-272-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-272-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.468502+00:00"}}