{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_269_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 269/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 269/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Richard \" ME :.: u\nEEE, zeoren a EEE 1925 5: SR,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nbi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. August 1970, an der teilmenommen haben:\n\nvsenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 13. No-\n\nvember 1969 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie ihm zu Grunde liegenden Feststellungen\n\nbleiben jedoch insoweit bestehen, als sie A\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls und der Verurteilung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB betreffen.\n\nda\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil\nrechtzeitig Revision eingelegt und sie mit der allremeinen\nSachrüge gerechtfertigt. Dem Gesuch des Angeklagten vom\n30. Juli 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nErgänzung der Revisionsbegründung und um Vertagung der\nHauptverhandlung vor dem Senat kann nicht stattgegeben werden. Da die Revision rechtzeitig begriindet worden ist, ist\n\nfir eine Wiedereinsetzung kein Raum. Der Senat prüft\nauf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge das Urteil in vollem Umfang rechtlich nach. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen kann der Angeklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.\n\nDie Revision ist zum Schuldäspruch unbegründet,\nführt aber nach § 8 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO zur Aufhebung des Straufausspruchs, da inzwischen das Gesetz\ngeändert worden ist.\n\n§ 20 a StGB ist am 1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Ferner ist\nan die Stelle des § 244 StGB a.F. die allgemeine Rückfallsvorschrift des § 17 StGB getreten. Deren Voraussetzungen liegen zwar ebenfalls vor. Da die Strafe aber\ndem aufgehobenen § 20 a StGB a.F. entnommen ist und die\njetzt geltende Fassung des Gesetzes geringere Mindeststrafen für die Taten des Angeklagten vorsieht, ist der\nStrafausspruch aufzuheben. Mit ihm ist auch der Ausspruch\nüber die Sicherungsverwahrung aufgehoben, deren Voraussetzungen nunmehr gemäß Art. 95 des 1. StrRG auch nach\n\nneuem Recht zu prüfen sein werden. Die fehlerfrei\nzustande gekommenen und auch sonst rechtlich nicht\nzu beanstandenden Feststellungen zum Rickfall und zu\n§ 20 a StGB a.F. können jedoch bestehen bleiben. Die\nKennzeichnung des Angeklagten als Rückfalltäter ist\naber nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen\n(BGHSt 23, 237).\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nkann nicht unterschreiben,\nda er beurlaubt ist.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-269-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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