{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-08-06_4_StR_268_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-06","aktenzeichen":"4 StR 268/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"p8.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 268/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz PB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1935 in AU, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nin der\nhaben:\n\nx\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nSitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. GEB in ser Verhandlung,\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster (Westf.) vom 2. Februar 1970\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß er nur wegen\nDiebstahls verurteilt ist.\n\nAn die Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31\nAbs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nerfolglos.\n\nDie Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen, die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung\neiner Verfahrensrüge gestellt werden. Die Revision benennt\ndie Beweismittel nicht, die die Strafkammer zur Aufklärung\ndes Sachverhalts noch hätte benützen können (BGIISt 2, 168,\n169).\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nAllerdings kann die Verurteilung auch aus dem Er-\n\nschwerungsgrund des Diebstahls mit Waffen in den (Einzel-)\n\nFällen B 1, 2 und 3 der Urteilsgründe nicht bestehen\nbleiben. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob die\nVoraussetzungen für eine solche Verurteilung nach der zur\nZeit des Urteilserlasses geltenden Fassung des § 243\n\nAbs. I Nr. 5 StGB a.F. vorgelegen haben. Das wäre nur dann\nder Fall, wenn das aufklappbare und feststellbare,\n\n27 cm lange Messer, das der Mitangeklagte Sum\nnach den Feststellungen nur zur Benutzung bei seinen Mahlzeiten (ständig) bei sich führte, wirklich als Waffe im\n\ntechnischen Sinne, d.h. als eine nach der Art der Anfertigung von vornherein zum Beibringen von Verletzungen\nbestimmte oder doch nach allgemeiner Übung dazu benutzte\nWaffe und nicht als Waffe im nichttechnischen Sinne,\nd.h. als ein (anderes) gefährliches Werkzeug anzusehen\nwäre (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen). Nach der\nam 1. April 1970 in Kraft getretenen Neufassung der\n\n88 243, 244 StGB, die auch im Revisionsrechtszug zu\nbeachten ist (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO), kommt es\nauf den Begriff der Waffe im technischen oder nichttechnischen Sinne nicht mehr entscheidend an. Das Gesetz\nunterscheidet nunmehr Schußwaffen (§ 244 Abs. I Nr. 1\nStGB) und (andere) Waffen, Werkzeuge oder Mittel (§ 244\nAbs. 1 Nr. 2 StGB). Bei letzteren verlangt es, daß der\nTäter (oder der Teilnehmer) sie bei sich führt, \"um\n\nden Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung\nmit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden\", Diese\nVoraussetzung ist nach den Urteilsfeststellungen nicht\ngegeben.\n\nDer Wegfall dieser Verurteilung in den genannten\nEinzelfällen hat jedoch im Ergebnis keinen Einfluß\nauf die Bestrafung des Angeklagten. Die Strafkammer hat\nFortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Einzeltaten\nangenommen. Das entspricht zwar nicht den Feststellungen,\nweil der allgemeine im voraus gefaßte Entschluß, eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen, dazu nicht\nausreicht (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Annahme nur einer\nTat beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Lediglich\ndie Bezeichnung der Tat als \"schwerer\" Diebstahl muß entfallen. Sie kann hier auch nicht etwa deshalb bestehen\n\nbleiben, weil der Angeklagte die Diebstähle in den beiden\nEinzelfällen B 3 der Urteilsgründe auch unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\na.F. begangen hat. Zwar liegen die Voraussetzungen des\nEinbruchsdiebstahls auch nach der ebenfalls am 1. April\n1970 in Kraft getretenen Neufassung des § 243 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB vor. Diese Bestimmung enthält jedoch keine\nbesonderen Straftatbestände mehr, sondern betrifft nur\nnoch die Strafzumessung in \"schweren\" Fällen. Der Senat\nhat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf\ndie Strafe wirkt sich dies nicht aus. Die Strafkammer\n\nhat die bevorstehende Gesetzesänderung bei ihrer Entscheidung bereits berücksichtigt und von einer Schärfung\nder Strafe wegen Mitführens von Waffen ausdrücklich abgesehen (UA 13 a).\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine den Angeklasten\nbenachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB a.F. sind hinreichend\nfestgestellt. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der\nAngeklagte die am 7. Juni 1957 vom Amtsgericht Tiergarten\nverhängte Gefängnisstrafe verbüßt hatte, als er im Mai\n1965 den vom Schöffengericht Montabaur am 2. Mai 1966\nabgeurteilten Diebstahl beging. Auch die Voraussetzungen\nder am 1, April 1970 in Kraft getretenen allgemeinen\nBestimmung des § 17 StGB n.F. über die Strafbemessung\nbei Rückfall liegen nach den Urteilsfeststellungen vor\n(vgl. Art. 87 Abs, 1 des 1. StrRG). Der Strafrahmen hat\nsich seit Urteilserlaß durch die Neufassung nicht geändert\n(vel. Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG). Die Tat darf allerdings\nim Urteilssatz nicht mehr als Rückfall gekennzeichnet\n\nZ\n\nwerden (BGHSt 23, 237). Der Senat hat den Urteilsspruch\nentsprechend berichtigt.\n\nDa auch die Strafzumessung im übrigen keinen Anlaß\nzur Beanstandung gibt, war die Revision im Ergebnis mit\nden weiteren durch Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des\n1. StrRG gebotenen Berichtigungen und Ergänzungen des\nUrteilssatzes zu verwerfen.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-06/4-str-268-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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